[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 1

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Kg. Ludwig gewährt Konsuln und allen Bürgern zu Heilbronn in Anbetracht der ihm und dem Reich erwiesenen Treue folgende Gnaden: (1) Er erläßt ihnen alle Steuern und Abgaben, die sie ihm bis zum heutigen Tag schuldig geblieben waren. Er befreit sie für die kommenden vier Jahre von jeglicher Steuer- und Abgabepflicht, erklärt jedoch, daß sie ihm nach Ablauf dieser Zeit wieder jährlich 600 Pfund Haller als Steuer zu zahlen haben; doch wird er sie niemals zur Entrichtung einer höheren Steuersumme zwingen lassen. (2) Zur leichteren Tilgung ihrer Schuldenlast verpfändet er ihnen für die kommenden sechs Jahre die Juden zu Heilbronn, seine Kammerknechte, mit deren sämtlichen Abgaben; doch stellt er fest, daß diese wieder seiner Kammer angehören sollen, sobald sie, die E., von diesen 4000 Pfund Haller erhalten haben. (3) Er schenkt ihnen alle außerordentlichen Steuern, die ihnen die genannten Juden bis zum heutigen Tag entrichteten. (4) Er bestimmt, daß kein Bürger außerhalb der Stadt Heilbronn an ein weltliches Gericht gezogen werden darf, es sei denn, dem Kläger wurde zuvor vom Schultheißen und den Räten das Recht verweigert, und verspricht, obige Zusagen in allen Punkten halten zu wollen.

Originaldatierung:
Dat. in Nvremberg 1316 VII idus Marcii r.a. 2.

Archival History/Literature

Orig. Perg. lat. im HStA Stuttgart, H 51 Urk. 252; Königssiegel — beschädigt — (Posse 1, Tf. 50,5) an Pressel. — Aktenfaszikel 17. Jh. im StA Ludwigsburg, B 189 I Bü 1. — Urkundensammlung 19. Jh. im HStA Stuttgart, J 1 Bd. 127 I pag. 445 f.

Knipschildt, Tractatus S. 426 Nr. 4 (Auszug). — Lünig, Reichsarchiv 13 S. 884 Nr. 2. — MGH Const. 5 S. 296 Nr. 352 (aus A).

Böhmer S. 12 Nr. 192. — Wiener, Juden S. 28 Nr. 22. — Knupfer, UB Heilbronn 1 S. 39 Nr. 90. — Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien S. 200 Nr. 301.

Commentary

Zur Sache vgl. auch die Urkunde des Erzbischofs Balduin von Trier von 1316 März 9 (MGH Const. 5 S. 297 Nr. 353), in welcher dieser der Stadt Heilbronn verspricht, König Ludwig zu erinnern und zu ermahnen, die Freiheiten, Schenkungen und Gnaden, welche dieser Heilbronn erwiesen hat, nach ihrem ganzen Inhalt einzuhalten.

Nachträge

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Cite as:

[RI VII] H. 1 n. 8, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1316-03-09_2_0_7_1_0_8_8
(Accessed on 25.04.2024).