RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich verkündet folgende Vereinbarungen mit den Herzögen von Österreich und der Steiermark Friedrich und Leopold sowie deren Brüdern: [1] Gegen die Zusage von 30 000 Mark Silbers, die Mark zu 56 Prager Groschen gerechnet, versprechen die Herzöge, König Heinrich auf eigene Kosten bei der Inbesitznahme des Königreichs Böhmen zu unterstützen. [2] Die Herzöge verpflichten sich zusätzlich zur Zahlung von 20 000 Mark Silbers an den König. Für die Gesamtsumme von 50 000 Mark Silbers verpfändet König Heinrich ihnen und ihren Erben die Markgrafschaft Mähren mit allen Rechten, Erträgen und allem Zubehör bis zur vollständigen Rückzahlung der Summe durch ihn oder seine Nachfolger im Reich. [3] Die Herzöge sagen dem König darüber hinaus auf eigene Kosten für einen Sommer militärische Unterstützung mit 200 bewaffneten Reitern gegen Friedrich zu, den Sohn des Fürsten und thüringischen Landgrafen Albrecht. [4] Zudem wird der älteste der Brüder nach Herzog Friedrich dem König mit hundert Bewaffneten auf Streitrossen und hundert berittenen Armbrustschützen bei dessen geplantem Italienzug für sechs Monate auf eigene Kosten in Italien Heerfolge leisten.

Archival History/Literature

Deperditum, erschlossen aus der Gegenurkunde der Herzöge vom 17. September 1309, unten Nr. 293.

Commentary

Voltmer, Reichsstadt und Herrschaft (1981) S. 84 A. 333 erwägt, ob Kredite des Speyrer Bürgers Heinrich von Köln im Spätsommer 1309 bei der Aussöhnung Heinrichs VII. mit den Habsburger Herzögen eine Rolle gespielt haben. – Ehrenberg, Reichstag 1273–1378 (1883) S. 123 zu Nr. 19 vermerkt, daß Herzog Friedrich auf Heinrichs VII. erstem [Reichshof-]Tag mit 400 [uniformierten] Rittern auftrat; siehe Johann von Viktring: Liber certarum historiarum IV 5 der Rezension A bei Fedor Schneider 2 (1910) S. 11 und ähnlich IV 2 der Rezensionen B, D und A2, ebd. S. 34f. – Daß die unmittelbare Verfügung über Mähren herkömmlichem Reichsrecht entsprach, betont Thomas, Testament König Johanns (...2008) S. 284 mit Fn. 61.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,4,2 n. 292, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ac18ab4d-6b6b-4ca8-a587-a41e79c4e3d2
(Accessed on 19.04.2024).