RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Adolf graf von Nassau nimmt, wenn er in dem nach k. Rudolfs tod erledigten reiche, um eher imstande zu sein, dem heiligen lande die längst beabsichtigte hilfe zu leisten (vgl. die kreuzzugsbullen Nikolaus' IV. von 1291 aug. 1, Potthast n. 23756/57), durch die wahlbemühungen (ex promotione, opere et opera) des erzbischofs Siegfried von Köln zum röm. könig erwählt wird, unter eid folgende verpflichtungen auf sich: er wird 1. kirche und klerus, besonders die seit langem darnieder liegende kölner kirche in ihren rechten und freiheiten schirmen und wiederherstellen; 2. seine erwählung annehmen und von dem durch die wahl (stimme) des erzbischofs von Köln erworbenen rechte am reich auch dann nicht abstehen, wenn bei der kur die haltung einiger reichsfürsten mit dem verhalten Siegfrieds nicht übereinstimmt; 3. nach seiner wahl für die dauer seines lebens (seiner regierung), weil das reich erst dann gedeihen könne wenn es der kölner kirche empor geholfen habe, dem erzbischof die festen Kochem, Kaiserswerth, Landskron, Sinzig, Duisburg und Dortmund zu dem zwecke, damit in diesen gebieten die rechte des reichs und der kölner kirche leichter gewahrt werden, anvertrauen, sie ihm aus den händen ihrer gegenwärtigen besitzer lösen und ihm alle einkünfte zu ihrer erhaltung überlassen, sich selbst aber nur das recht des freien ein- und auszugs gegen reichsfeinde vorbehalten; 4. dafür sorgen, daß graf Adolf von Berg die kölnischen burgen Lechenich, Wied, Waldenburg, Rodenberg und Aspel, die Siegfried bei der befreiung (aus der gefangenschaft) dem grafen verpfändet hat (vgl. urk. von 1289 mai 19, Knipping Reg. Köln 3, n. 3208) und zu deren rückgabe dieser durch die römische kirche und einen päpstlichen auftrag an k. Rudolf (vgl. urk. Nikolaus' IV. von 1290 jan. 31, RI. VI 1 n. 2275) aufgefordert worden ist, nebst dem (damals gleichfalls verpfändeten) dorfe Deutz dem erzbischof ohne entgelt herausgebe; 5. dem erzbischof wieder zu vogtei und gericht von Essen sowie zu den höfen Westhofen, Brackel und Elmenhorst verhelfen; 6. ihm den besitz der burgen Wassenberg und Liedberg wahren und ihm dabei gegen den herzog (Johann I.) von Brabant, den grafen (Guido) von Flandern und jeden andern angreifer helfen; 7. wenn die kölner kirche den wiederaufbau einiger während der gefangenschaft des erzbischofs zerstörter festen wie Worringen, Isenberg, Werl, Menden, Raffenberg, Volmarstein und Hallenberg beabsichtigt, gegen jedes vorgehen, das sie daran hindert, mit königlicher gewalt einschreiten; 8. dem erzbischof die zölle zu Andernach und Rheinberg bestätigen und die der kölner kirche von römischen kaisern und königen darüber verliehenen privilegien (vgl. die nur für den zoll zu Andernach nachweisbaren urkunden k. Friedrichs I. von 1167 Stumpf n. 4086 und k. Philipps von 1205 RI. V n. 90; ferner RI. VI 1 n. 1686) erneuern; 9. ihn wieder in den diesem, zu der zeit der gefangenschaft, durch den grafen (Heinrich) von Veldenz entrissenen besitz von burg und gütern zu Zeltingen setzen (vgl. Knipping Reg. d. Erzb. v. Köln 3b, 201 z. 26–32); 10. ihm von den bürgern von Köln zur sühne für deren offenkundige frevel nach wunsch eine angemessene geldbuße verschaffen, sonst aber über sie, die sich seit jahr und tag im banne befinden, auf verlangen die reichsacht verhängen, ihr hab und gut einziehen, ihm zu ihrer verfolgung unablässig beistehen und mit ihnen ohne dessen zustimmung keinen frieden oder ausgleich schließen; 11. wenn eine einigung zwischen erzbischof und bürgern oder eine unterwerfung der bürger unter diesen zustande kommt, sich in die dinge der stadt nicht einmischen und von ihr keine huldigung entgegen nehmen, weil sie in weltlichen und geistlichen dingen vollauf dem erzbischof untersteht; 12. die durch k. Rudolf erfolgte übertragung der schutzgewalt über das kloster Korvei an die kölner kirche (deperdit.) bestätigen und dem kloster die diesem geraubten burgen nach dem rate des erzbischofs zurückgewinnen; 13. dem erzbischof für unvermeidliche auslagen im dienste des reiches 25000 mark silber entrichten; 14. ihm zur sicherung dessen die burgen Nassau, Dillenburg, Ginsberg, den dem grafen Heinrich von Nassau gehörigen teil von Siegen mit zustimmung Heinrichs, der gattin desselben und dessen bruders Emicho, ferner Braubach, Rheinfels, Limburg und Villmar mit einwilligung der besitzer überantworten und diese festen auf eigene kosten erhalten, überdies fünfzig edle und ritter als bürgen stellen, sich mit ihnen auf verlangen des erzbischofs binnen vierzehn tagen nach Bonn begeben und dort bis das vorstehende erfüllt oder die erfüllung gesichert ist, einlager halten (vgl. Werminghoff in Zs. f. Gesch. d. Oberrh. NF 13, 67 f.); 15. wenn er sein wort brechen oder die verlangte sicherheit nicht geben sollte, jeden anspruch auf die erwählung und jedes durch die wahl erworbene recht auf das reich verlieren und dann damit einverstanden sein, daß die kurfürsten auf Siegfrieds wunsch die wahl eines neuen königs vornehmen; 16. die krönung in Aachen nicht eher als bis er für die erfüllung aller artikel volle bürgschaft geleistet hat, vom erzbischof fordern; 17. die schuldverpflichtung, die sich auf den ihm von Siegfried verpfändeten andernacher zoll bezieht (vgl. RI. VI 2 n. 82 § 10), dem erzbischof erlassen; 18. die ersatzansprüche des grafen Heinrich von Nassau gegen den erzbischof auf sich nehmen und nach Siegfrieds willen befriedigen (vgl. die entsprechende urk. von 1293 mai 29); 19. die freundschaft des markgrafen Otto mit dem Pfeile von Brandenburg zu gewinnen trachten, damit er durch diesen (bei der wahl) gefördert werde nach dem geheiß des erzbischofs, des domdekans (Wikbold) und des grafen Otto von Everstein, marschalls von Westfalen; 20. dem grafen Walram von Jülich die grafschaft Jülich und andere güter wahren, wenn sie diesem durch die kinder Wilhelms, des verstorbenen bruders Walrams, streitig gemacht werden, und gegen den herzog von Brabant, den grafen von Flandern und jeden anderen angreifer schirmen; 21. die stadt Düren für die dauer seines lebens dem grafen von Jülich überlassen und das schultheißenamt von Aachen nur dem verleihen, der dem erzbischof genehm ist und auf so lange als es dieser wünscht; 22. wegen der schuldforderungen, die der vater des grafen Walram gegen k. Rudolf gehabt hat und über deren anerkennung der graf eine urkunde k. Rudolfs (deperd., vgl. urk. des grafen Wilhelm von 1278 jan. 6, RI. VI 1 n. 914) zu besitzen erklärt, sich an den rat des erzbischofs und einiger freunde halten; 23. sein leben lang dem erzbischof geneigt bleiben, ihm gegen alle feinde beistehen und weder die grafen von Berg und von der Mark noch den herzog von Brabant oder andere widersacher der kölner kirche gegen den willen des erzbischofs in seinen rat aufnehmen und zu seinen vertrauten machen. Zeugen und mitsiegler, die sich auf Adolfs besonderes geheiß eidlich für getreue beobachtung dieser punkte verbürgen: Johann herr von Limburg, Ulrich herr von Hanau, Gottfried von Merenberg und Johann von Rheinberg. Überdies wird er: 24. über die dem reiche heimgefallenen herzogtümer Oesterreich und Limburg weder indem er sie jemand zu lehen gibt noch sonstwie verfügen ohne die ausdrückliche zustimmung des erzbischofs. [Dat. Andernacen., dominica prox. ante festum b. Philippi et Jacobi ap., 1292.]

Archival History/Literature

Kop. -b. (erzb. Siegfrieds) s. XIV. f. 3' n. 8 im stadtarch. Köln (B). – Ennen Die Wahl K. Adolfs 56 n. 6; Ennen Quell. z. Gesch. Kölns 3, 326 n. 367 (aus B; irrig zu apr. 26). MG. C. 3, 460 n. 474 (aus B) = Zeumer Quellensamml.2 145/8 n. 114 = Krammer Qu. z. Gesch. d. Königsw. 2, 18. Philippi Siegen. UB. 1, 38 n. 62 (nur §§ 13; 14; 18). Köln. Mitteil. 11, 52 n. 92 (reg.). Knipping Reg. d. Erzb. v. Köln 3, n. 3354 (reg.; mit zutreffender ablehnung der emendation Bussons zu § 19).

Verbesserungen und Zusätze:

z. 88 lies s. XIII ex. statt s. XIV. Der zeitansatz „s. XIV", den auch Schwalm, MG. C. 3, 319 n. 333 hat, ist bereits in KL VI2 n. 82 zu ,,s. XIII ex." verbessert; das kop.-b. erzbischof Siegfrieds ist wohl gleichzeitig, vgl. Korth, Köln. Mitth. h. 12, 42/3 (auch Knipping Reg. 3, n. 2592 z. 17/9). — 92 lies h. 12, 52 n. 92 statt 11, 52 n. 92. Das irrige zitat steht bei Knipping. — »3 vor dem strich ergänze Altmann u. Bernheim Ausgew. Urk. z. Verfassungsgesch. Deutschi, im MA.2 29 n. 16 (nach Ennen). Rubel Dortm. ÜB. ergb. 1, n. 345 (reg., nur § 3; 4).

 

Commentary

Der ursprüngliche entwurf schließt offenbar mit der siegelankündigung nach § 23; das weitere samt der datierung (mit „datum”; nicht ganz glücklich ist die scheidung zwischen actum und datum bei Ennen Quell. 3, vorw. 9/10) ist erst beim endgültigen abschluß hinzugefügt worden. Zum inhalt vgl. die umfassenden erörterungen von Schrohe, Annal. d. hist. Vereins f. d. Niederrh. 67, 85 ff.; 68, 54 ff. u. 64 ff.; ferner meine Studien (II) 13 ff. Siehe auch unten, RI. VI 2 n. 82.

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RI VI,2 n. 9, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-04-27_1_0_6_2_0_9_9
(Accessed on 28.03.2024).