RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Heinrich von Müllenheim, Stadtmeister zu Straßburg, Ritter Reinbold Hüffelin, Ulrich Bock der Jüngere und die vier Altammeister von Straßburg Peter Summer, Ulrich Goße, Rulin Barpfennig und Johann Heilmann bekunden: Der Meister und der Rat von Straßburg haben Ludwig, Herrn zu Lichtenberg, und Smassmann, Herrn zu Rappoltstein, wegen ihrer beider Streitigkeit und Krieg geschrieben und sie gebeten, Frieden miteinander zu halten und während dieser Friedenszeit zu einem Schlichtungstag (freundlichen tage) nach Straßburg zu kommen, um zu prüfen, ob sie gütlich miteinander geeint werden könnten.

Die beiden waren einverstanden und kamen nach Straßburg auf einen Tag, zu dem Meister und Rat die Aussteller abordneten, um der Parteien Forderungen und Antworten anzuhören und danach mit ihnen zu reden, um zu einer friedlichen Vereinbarung und Aussöhnung zu kommen. Die Sieben haben dies getan und sich beider Seiten Klage und Antworten angehört (beder herren vorderungen undt antwortten verhört).

[Es folgen die Streitpunkte der Parteien und die jeweiligen Zurückweisungen, die auf Geldforderungen aus Schuldbriefen, Zinsforderungen und Judenschulden aus der Zeit Brunos von Rappolstein, des verstorbenen Vaters von Ludwig, und des Gf. Heinrich von Saarwerden zurückgehen.] Die sieben Straßburger Gesandten haben sich darauf hin mit den Parteien und beider Seiten Wissen und Willen dahingehend -und zwar nur bezüglich der aufgeführten Streitpunkte und keiner weiterengeeinigt, daß diese Schwarz Reinhard von Sikkingen, den Landvogt im Elsaß, unverzüglich bitten sollen, sich als Obmann der Sache anzunehmen, wozu sie ihm je zwei Beisitzer geben wollen. Die Fünf sollen Reden und Gegenreden (ansprachen und widerreden), Zeugen und Zeugnisse prüfen und dann die Parteien nach Recht schlichten (mitt dem rechten davon von einander entscheiden). Der Landvogt soll den Parteien einen Tag vor sich setzen, um die Sache zu einem Ende zu bringen, falls er dies baldigst vermag (so er fürderlichste mag).

Sollte sich Schwarz Reinhard der Sache nicht annehmen, dann sollen beide Parteien zu dem Kg. reiten und ihn bitten, sich zusammen mit seinen Räten der Sache anzunehmen (daz er undt seine räte sich der sachen von der egenannten vorderunge undt ansprache wegen annemmen und keine andere). Deren Entscheidung nach Recht soll Bestand haben und von beiden Herren eingehalten werden (beede herren umb die ansprache von einander mitt dem rechten entscheiden dobey soll es bleiben undt sollen es auch beede herren halten).

Beide Herren haben den Sieben versprochen, dies stets zu halten. Damit dies alles so geschehen kann, haben die Sieben den Parteien einen Frieden bis nächsten St. Michaelstag [Sept. 29] gesetzt ähnlich dem, der derzeit herrscht. Beide Seiten haben eingewilligt. Die Aussteller siegeln auf Bitten der Parteien.

Zwei gleiche Briefe gehen an die beiden Herren, die Aussteller haben sich eine Abschrift behalten.

Originaldatierung:
Geben deß nehsten mittwochs vor unßers Herren fronleichnamtage, 1404.

Archival History/Literature

Ü: B AD Colmar, E 1039 Bl. 188v.-190v. - Bucheintrag in Ann. Rappoltst., 17. Jh., durch den Archivar von Rappoltstein J. Jacques Lück.

D: UB Rappoltstein 2 2 S. 534 Nr. 696. R: Reg. Pfgff. 2 Nr. 3526.

Nachträge

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Cite as:

RIplus URH 16 n. 45, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e138350f-5e10-45be-9ca0-e80434aa04df
(Accessed on 24.04.2024).

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