RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Im Jahr 1404, am 2. April (1404, an der nechsten Mitwochen nach dem heiligen Ostertage), tagten alter und neuer Rat der Stadt Basel unter Herrn Hans Ludmann von Rotberg (Ratperg), Ritter und Bürgermeister, über folgende Sache: Adelheid von Hohenfels, Witwe des Edelknechts Johann Ulrich von Pfirt, eingesessene Bürgerin der Stadt Basel, hat mit ihrem Vogt Werner Zuber, ebenfalls Bürger von Basel, vor Meister und Rat der Stadt und vor dem Gericht des Schultheißen entsprechend dem Recht und der Gewohnheit des Gerichts und der Stadt gegen den Edelknecht Friedrich von Pfirt, ebenfalls eingesessener Bürger, und Günther Marschalk, Ritter und Bürger von Basel, wegen etlicher Verbriefungen, die vor Zeiten samt Zubehör an ihn gekommen sein sollen, Gericht und Recht gesucht. Sie begehrten und begehren dies nur so und nirgendwo sonst (vor uns Meyster und Rate der Stat Basel und vor des Schultheisen gerichte in unserer stat nach unser Stette und des gerichtes gewohnheit und Recht wider[…] von etlichen briefen wegen die hinder In vor ziten solten komen sin und ir zuogehoeren gericht und Rechte gesuochet hand und suochent und anders nit begeret hand noch begerent).

In der Sache wurden, wie festzuhalten ist, Adelheid und ihr Vogt kürzlich vor das Hofgericht des Kg. geladen1auf die Klage des Ritters Friedrich von Hattstatt d.J., Schwager des besagten Friedrich von Pfirt (für unsers herren des Römischen künges hofgericht geladen sint von klag wegen). Dies geschah im Widerspruch zu den von Kss. und Kgg. gewährten Stadtfreiheiten, die besagen, daß Bürgermeister, Rat, Bürger und die Ihren samt und sonders wegen keiner Sache außerhalb der Stadt zu Recht stehen müssen, weder vor dem kgl. Hofgericht, dem Landgericht noch sonstwo, sondern nur vor dem Gericht in der Stadt es sei denn, es wäre jemand in der Stadt erkennbar rechtlos gelassen worden2(kuntlichen rechtlos gelassen). Dies ist besagtem Herrn Friedrich jedoch nicht widerfahren. Denn Frau Adelheid und ihr Vogt wären jederzeit bereit gewesen, ihm wegen seiner etwaigen Forderung unverzüglich entsprechend den Freiheiten der Stadt in der Stadt rechtsgehorsam zu sein, wenn er dies gefordert hätte (Im des rechten allwegent wenn ers begert undgevordert hette bi uns[…] gehorsam werent gesin ane verziechen ze tunde umb sin zuospruche).

[Der Rat wägt ab, es stehe nach den städtischen Freiheiten niemandem aus Basel zu, ein fremdes Gericht anzunehmen und entscheidet, Betroffenen zu helfen.]

Damit der Rat, der Bürgermeister und die Ihrigen von derartigen Ladungen, solchem Mutwillen und der Gewohnheit widersprechender Handhabung (ungewonlicher sachen) frei sind, sollen und wollen sie besagte Frau Adelheid und ihren Vogt auf ihre Kosten und ihren Schaden wegen dieser Klage vor dem Kg. und seinem Hofgericht gegen den besagten Herrn Friedrich mit ihren Freiheiten verantworten, wie es sich gebührt3(in unsern kosten und schaden vor[…] wider[…] von der ladung wegen[…] verstehn, versprechen und verantworten).

Archival History/Literature

Ü: A StA Basel Stadt, Ratsbücher A 1 Bl. 69f. - Bucheintrag in Rotes Buch.

Commentary

Johann/Hans Ulrich von Pfirt war am 29. Mai 1402 ums Leben gekommen (vgl. Julius Kindler von Knobloch: Oberbadisches Geschlechterbuch. Bd. 1. Heidelberg 1898. Tafel S. 81). Sein Bruder Friedrich forderte die Herausgabe des Erbes von der Witwe, wie dies auch sein Schwager Friedrich von Hattstatt von Herlisheim tat, der namens seiner Frau Gold, Silber und Verbriefungen aus dem Nachlaß forderte, die hinwiederum Adelheid als zu ihrem Wittum gehörig beanspruchte. Dies geht aus dem Spruch von 1405 Aug. 14 hervor, den der österr. Landvogts Gf. Hans von Lupfen, Lgf. zu Stühlingen, und verschiedene Räte, u.a. Abt Wilhelm von Murbach und Mgf. Rudolf von Hachberg, Vogt zu Altkirch, fällten (uff unser lieben frowen abent zu Ogsten, Ü: A StA Basel Stadt, Adelsarchiv Urk. 305, alt: Hattstat Urk. 184). - Günter Marschalk, der dritte Kläger gegen Adelheid, gehörte dem Rat mit Unterbrechung an. Es ist unklar, weshalb er hier als Kläger in Erscheinung tritt. Unklar ist auch, ob die Klage des Hattstatt gegen ihn vor dem Hofgericht, die in den Rechenbüchern der Stadt Basel angeführt ist, im Zusammenhang mit dem Fall steht (wie Anm. 3). Eine verwandtschaftliche Beziehung von Marschalk zu den Pfirt konnte nicht festgestellt werden. Es könnten aber auch durchaus die Spannungen im Rat und der Stadt in diesen Jahren mitspielen. 1404 im Juni war Marschalk bei der Wahl übergangen worden. Hans Ludmann von Rotberg, der oben genannte Vorsitzende, wird dabei zusammen mit Henmann Fröwler von Ehrenfels das Seine beigetragen haben. Die Umtriebe der beiden führten 1410 zu einem Prozeß, bei dem sie verbannt wurden. In diesem Jahr war wiederum Marschalk Bürgermeister (vgl. Baseler Chroniken 5. Bericht über den Rotberg-Erenfelsischen Handel 1410. S. 74-102, wo auch auf obigen Prozeß Bezug genommen wird, vgl. ebda., S. 88 Anm. 4f., S. 89 Anm. 7). 1407 starb Friedrich von Pfirt (vgl. Julius Kindler von Knobloch: Oberbadisches Geschlechterbuch. Bd. 1. Heidelberg 1898. Tafel S. 81). Im gleichen Jahr fand ein makaberer Prozeß in Basel gegen Adelheid von Hohenfels statt, ausgelöst durch einen dubiosen Fund, den Friedrich von Hattstatt und seine Frau Suse, geb. Pfirt, in der Erbmasse gemacht haben wollen. Adelheid wurde allerlei Zauberei vorgeworfen. Die Beschuldigungen steigerten sich bis hin zu der Tötung ihrer beider Ehemänner. Schwager und Schwester der verstorbenen Brüder von Pfirt, die Erben, traten als belastende Zeugen auf. Die Zeugenverhöre zu den Zauberprozessen fanden in Gegenwart u.a. des Günther Marschalk statt. Die Beweise waren nicht einschlägig. Adelheid von Hohenfels wurde der Zauberei schuldig gesprochen und aus der Stadt verbannt (vgl. Buxtorf-Falkeisen S. 5-9. Überliefert ist der Prozeß im StA Basel Stadt, A 3 Leistungsbuch II Bl. 58ff.).

Footnotes

  1. 1Dep.
  2. 2Bereits Ks. Karl IV. hat der Stadt die Freiheit erteilt, daß die Bürger nur vor ihrem Schultheißen zu Recht stehen müssen, und entgegenstehende Gerichtsakte für ungültig erklärt (1357 April 1, vgl. Battenberg, GSP 1 Nr. 637). Zuletzt schloß Kg. Wenzel expressis verbis das Hofgericht Rottweil und andere kgl. Landgerichte aus (1379 Okt. 16, ebda., 2 Nr. 857). Vielleicht hat die nicht näher spezifizierte Zahlung der Stadt an Kg. Ruprecht zur Bestätigung der Privilegien Kg. Wenzels etwas mit dieser Freiheit zu tun (vgl. Nr. 61 Anm. 1). Allerdings ist keine GSP-Bestätigung Kg. Ruprechts für Basel bekannt.
  3. 3Hierzu ist nichts weiter bekannt. Allerdings hatte die Stadt immer wieder Boten an den Königshof gesandt, um sich gegen Klagen zu verteidigen (vgl. Nr. 61f., 193, 426).

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Cite as:

RIplus URH 16 n. 24, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ca5cdf75-34c9-4fc7-8cb2-9933f4cc14f0
(Accessed on 24.04.2024).

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