[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. beurkundet, daß sein Rat Philipp von Sierck, Dompropst zu Würzburg, ihm vorgebracht hat, Mgf. Albrecht von Brandenburg habe wegen der Auseinandersetzungen zwischen Nikolaus von Seckendorf gen. von Rennhofen (Reinhofen) und Philipp um die Würzburger Dompropstei sowie der letzterem durch Nikolaus' veintschafft, unpfeflich und ungepurlich furnemen zugefügten Beeinträchtigungen den Parteien Tage abgehalten und dort festgesetzt, sie sollten die Entscheidung des Streites den derzeitigen regenten des Stifts Würzburg anheimstellen. Diese wiederum hätten darüber entschieden, wo der Streit rechtlich ausgetragen werden solle, nämlich vor Eb. Dietrich von Mainz als irem oberbischofe und metropolitan oder vor einem von diesem damit Beauftragten; Eb. Dietrich habe den Fall an sich genommen, Richter zum Verhör der Parteien eingesetzt und schließlich mit urteil und recht erkannt und gesprochen, daß Philipp die Dompropstei rechtmäßig zustehe, Nikolaus ihn zu Unrecht daran beeinträchtigt habe und künftig unter Verzicht auf alle seine Forderungen in ihrem ruhigen Besitz und Genuß lassen solle, wie dies alles aus dem Kg. durch Philipp vorgelegte Urkunden Mgf. Albrechts, der regenten und Eb. Dietrichs hervorgeht. Ferner hat Philipp dem Kg. während dessen jetzigen Aufenthaltes zu Frankfurt geklagt, Nikolaus habe diesen Urteilen nicht gehorcht, sondern Philipp und die Seinen auch danach geschädigt und beschwert, weshalb der Kläger den Kg. um Bestätigung der Urteile und Handhabung bei seinen Rechten gebeten hat. Da Nikolaus ebenfalls zu Frankfurt gewesen ist, wollte der Kg. es nicht auf sich beruhen lassen, sunder uns der egemelten sachen und irer gele genheiten eigentlicher erfaren, und sandte die Bff. Peter von Augsburg und Johann von Gurk, kgl. Räte, sowie die dres. decr. Meister Helwig [von Boppard], Kanzler Eb. Dietrichs von Mainz, und Meister Johann von Spul (Spuln), Rat Eb. Dietrichs von Köln, zu den Parteien, um diese zu verhören und ihn dann von dem Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Gemäß dem Bericht dieser Beauftragten, demzufolge alles sich wie oben beschrieben verhält, und da der Kg. alle geistlichen und weltlichen Angehörigen des Reiches bei ihren Rechten schützen soll, insbesondere aber die ihm mit steter Treue täglich Dienenden, bestätigt Kg. F. Philipp alle diese Handlungen, Entscheidungen und Urteile und gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, insbesondere Mgf. Albrecht von Brandenburg und den regenten des Stifts Würzburg Gf. Georg von Henneberg, Johann von Grumbach (Grunenberg) und Philipp von der Tann, Domherren zu Würzburg, sowie den Rittern Konrad von Rosenberg und Eberhard von Schaumberg, ferner allen Gff. Freien etc. sowie allen zum Stift oder der Dompropstei zu Würzburg gehörenden Gemeinden der Städte, Märkte und Dörfer im lannd Franken und allen anderen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schwerer Ungnade, diese Entscheidungen zu beachten und Philipp dabei sowie bei der Würzburger Dompropstei samt ihren Leuten, Gütern, Nutzungen und Gefällen zu schirmen und bleiben zu lassen. Für den Fall von Zuwiderhandlungen droht der Kg. Nikolaus von Rennhofen eine Pön von 50 Mark Gold an und gebietet dem Mgf. von Brandenburg und den Regenten sowie namentlich Gf. Wilhelm von Henneberg gemeinschaftlich und einzeln, auf Ersuchen Philipps diese Pön von Nikolaus einzuziehen.

Originaldatierung:
An freitag nach sand Peters tage ad vincula.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Henricus Leubing doctor p(ro)th(onotarius). - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Archival History/Literature

Zwei Orgg. im LHA Koblenz (Sign. Best. 54: Adel und andere Geschlechter, n. S 1160 (A1) bzw. S 1160a (A2), Perg. (beide stark beschädigt mit Textverlusten), rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 14 rücks. eingedrückt an Ps. (A1) bzw. S an Ps. ab und verloren (A2).

Vgl. zu den Auseinandersetzungen im Bistum Würzburg, die mit der Absetzung des Bf. Sigmund von Sachsen endeten, Wendehorst, Germania sacra, Würzburg 2, S. 167-171.

Druck: Chmel, Anhang n. 19 (Teildruck).

Reg.: Chmel n. 925.

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Cite as:

[RI XIII] H. 9 n. 37, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-03_1_0_13_9_0_12574_37
(Accessed on 28.03.2024).