[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 32

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Kg.F. teilt dem Landrichter Bartholomeus Truchseß (von Pommersfelden) und den Urteilern des Landgerichts des Burggrafentums Nürnberg mit, dass Bürgermeister und Räte der Reichsstädte Ulm, Memmingen, Donauwörth, Dinkelsbühl, Nördlingen, Bopfingen und Leutkirch gegen die Prozesse, die das Landgericht aufgrund einer Klage Anselms von Yberg gegen sie führte,1 wegen vermeintlicher Unzuständigkeit des Landgerichts rechtzeitig an ihn, Kg.F. durch ihren bevollmächtigten Prokurator und unter Hinweis auf ihre von seinen kgl. und ksl. Vorgängern vorliegenden Befreiungen appelliert haben. Da er die Appellation angenommen habe, befiehlt er dem Landrichter, gegen die genannten Städte in keinerlei Weise zu prozessieren und zu urteilen, vielmehr alle Sachen mitsamt den Klägern und ihren Anhängern vor seine kgl. Majestät zu weisen, wobei er sich vorbehalte, die Parteien zu laden, zu verhören und zu entscheiden oder dies an seiner statt tun zu lassen.

Originaldatierung:
An sambstag vor dem suntag Letare in der vasten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Ulricus Sonnenp(er)g(er) can(onicus) Patavien(sis).

Archival History/Literature

Org. im StA Bamberg (Sign. A 160 III L. 574 n. 2143), Perg., ohne S.2

Reg.: Regg.F.III. H. 1 n. 8; H. 4 n. 17; H. 23 n. 8 (alle nach unzulänglicher Überlieferung).3

Footnotes

  1. 1Yberg führte einen Prozess gegen 22 schwäbische Städte, s. Bourrée, Dienst S. 385.
  2. 2Auch kein Siegeleinschnitt vorhanden.
  3. 3Dort ist jeweils nur von den Reichsstädten Memmingen und Dinkelsbühl sowie deren Bundesgenossen die Rede.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 32 n. 2, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c4e9ad7b-df01-481a-a21d-12617f19385f
(Accessed on 28.03.2024).