[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. und Hz. Albrecht (VI.) von Österreich beurkunden folgende berednuss, teiding und richtung, die an sannd Bartlmes abent (1440 August 23) durch die von beiden Seiten bestellten mittler und unterteidinger – Bf. Silvester von Chiemsee und andere Räte des Eb. (Johann) von Salzburg, Ritter Busso (III.) Vitzthum und die Domherren von Meißen Karl von Schaumberg und Kaspar König, Räte des Hz. (Wilhelm III.) von Sachsen, Kaspar Schlick, Bggf. von Eger und Elbogen, und die Prälaten, Herren, Ritter, Knechte, Städteboten und Landleute, die aus den lannden Österreich niderhalb und ob der Enns und Steyr dazu entsandt worden sind – zu den Streitigkeiten zwischen ihnen vereinbart wurde. (1)1 Kg.F. und Albrecht sollen je zwei oder drei (von jeder Seite gleich viele) der Ihrigen beauftragen, innerhalb eines Monats, beginnend acht Tage nach Datum dieses Briefes, alle Nutzungen, Zinsen, Gülten, Gerichte, Zölle und Mauten ihrer Länder und Leute, Herrschaften und Güter in Steyr, Kärnten, Krain, in der Windischen Mark, in Istrien (Isterrich), auf dem Karst, in Triest und Portenau sowie in ihrem gesamten väterlichen Erbe zu uberslahen und die Einkünfte, die neben der herkömmlichen Burghut der Schlösser und dem abzug der Güter und Ämter anfallen, in fünf gleiche Teile zu teilen. Davon sollen in den folgenden zwei Jahren ab dem nachsten suntag vor dem heiligen aufferttag nachstvergangen (1440 Mai 1) drei Teile Kg.F. und zwei Teile Albrecht zukommen, wobei Kg.F. von seinem Anteil ihre gemeinsamen Länder regieren sowie ihre Schwester (Katharina) mit Kost, Kleidung und allem Notwendigen versorgen soll. Die zwei Teile Albrechts soll dieser von Stücken und Ämtern erhalten, die Kg.F. dazu bestimmt. (2) Wegen Versorgungsansprüchen Albrechts aus dem vergangenen Jahr und solcher Zehrung, die Kg.F. wie Albrecht meinet, diesem nicht zukommen ließ, ist vereinbart worden, daß Kg.F. an Albrecht in Wien 10.000 fl. ung. oder Dukaten zur Begleichung von dessen Schulden zahlen soll. Davon soll Kg.F. 4000 fl. innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Briefes gegen Quittung an Albrecht zahlen. Von den übrigen 6000 fl. soll er ihm jeweils eine Hälfte auf sannd Merteinstag schirstkünftig (1440 November 11) und auf der heiligen dreier künigtag darnach nachstvolgend (1441 Januar 6) zahlen. (3) Das Kostgeld, das Albrecht nach dem spruch bis auf den nachsten suntag vor dem aufferttag nachstvergangen (1440 Mai 1) noch aussteht, soll Kg.F. ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Briefes begleichen. (4) Kg.F. soll an Albrecht folgende Schlösser übergeben: Haus und Stadt Bleiburg mit Gutenstein und Markt und Amt Kappel, die Stadt Windischgraz, die Stadt Leoben mit dem Haus, das zuvor (Jörg) von Timmersdorf gehörte2, sowie die Städte Judenburg und Voitsberg. Albrecht soll von Kg.F. entslachbrief und annder notturftig brief erhalten, damit er die genannten Schlösser, mit denen er sich gegenüber Kg.F. frewntlich und brüderlich verhalten soll, in Besitz nehmen und mit Ehren, Rechten, Gülten, Zubehör, Gerichten und Gefallen innehaben und nutzen kann. Die Nutzungen und Gülten, die Albrecht von den fünf Schlössern, neben der herkömmlichen Burghut und abzug erhält, sollen von seinen zwei Fünfteln abgezogen werden. Dieses Taiding soll Wilhelm Metz und Friedrich Predinger an Pflegschaft und Verschreibung, die ersterer auf Windischgraz und letzterer auf Gutenstein hat3, und anderen, die Verschreibungen auf den oben genannten Schlössern und Städten haben, nicht schaden. (5) Diese Übereinkunft soll zwei Jahre ab dem nachsten suntag vor dem heilign aufferttag nachstvergangen (1440 Mai 1) eingehalten werden. Kg.F. und Albrecht sollen brüderlich und frewntlich zueinander sein. Ungnade und Unwille gegenüber geistlichen oder weltlichen Dienern des anderen oder weiteren Personen, die in ihre Streitigkeiten verwickelt waren, sollen beendet sein. (6) Kg.F. wird verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Christoph von Wolfsau das Schloß Wildon mit Zubehör innerhalb von drei Wochen ab Datum dieses Briefes zurückgegeben und an Hab und Gut entstandener Schaden beglichen werde. Der Wolfsauer soll vor den undertaidingern und seinen (Kg.F.) und Albrechts Räten mündlich zusagen, daß seine Verschreibungen gegenüber Kg.F. gültig bleiben4. (7) Kg.F. soll auch dafür sorgen, daß der Reisacher5 innerhalb von drei Wochen den Turm zu Brück6 einschließlich der ausgefallenen Gülten wiedererhält, doch sollen ihm (Kg.F.) Rechte oder zuspruch wegen der von Hz. Ernst gegebenen Briefe7 vorbehalten bleiben. (8) Kg.F. soll Rudolf Teuffenbacher ebenfalls innerhalb von drei Wochen zurückgeben lassen, was diesem von seiner Habe in Mayerhofen, dem Haus seines Vetters, oder außerhalb des Hauses genommen wurde. Wenn Teuffenbacher gegen seinen Vetter, dessen gerhab er war, etwas vorzubringen hat, soll ihm Kg.F. deshalb ein unverzogen landsrecht schaffen und widerfarn lassen. (9) Kg.F soll mit Schriften, Bitten und Ermahnungen dafür sorgen, daß gegen seine und Albrechts Diener vorgebrachte Klagen, die an Gerichten anhängig geworden sind, vor denen sich die Beklagten sich dann nicht haben bequemlich verantwurtten mugen, zurückgezogen werden. Kläger, die dem nicht nachkommen, sollen ihre Klage wider anheben und suechen mit recht an den ennden, da das billich ist. (10) Kg.F. soll befehlen, die Bürger von Bruck an der Leitha, die gefangen waren, umgehend freizulassen, und soll diesen sowie jenen, die aus der Stadt gewichen waren, ihr genommenes Hab und Gut wieder verschaffen. Ebenso soll Albrecht handeln, wenn er oder die Seinen Leute gefangengesetzt oder deren Gut genommen haben. Unwille und Ungnade gegen die Leute von Bruck und ihre Stadt sollen damit beendet sein. Albrecht soll die Leute von Bruck von Eid und Huldigung, die sie ihm geleistet haben, ledig sagen, und Kg.F. möge sie wiederum huldigen lassen in der Form und Weise, in der andere Städte des Landes Österreich ihm gehuldigt haben8.

Originaldatierung:
an sannd Bartlmes abent
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Archival History/Literature

Zwei Orgg. (A9 und B) im HHStA Wien (Sign. AUR, 1440 VIII 23), Perg., jeweils mit rotem S 12 in wachsfarbener Schüssel an Ps.10 und rotem S Hz. Albrechts VI. (SAVA S. 149, Abb. 90) in wachsfarbener Schüssel an Ps.; in B in den Zeilen 2 und 3 kleiner Riß im Perg.11 sowie Rasur in der 12. Zeile von unten (mit Verzierung ausgefüllt). – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Collationierte Copien, Karton 4). Zum Formular: Die Urkunde beginnt nicht mit den Intitulationes von Kg.F. und Albrecht, sondern mit dem Datum des Vergleiches. Nach dem Wortlaut des Spruches folgt das Versprechen beider Seiten, diesen zu befolgen, darauf die Siegelankündigung. Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 82ff. n. 9. Reg.: CHMEL n. 95; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 115; MC 11 n. 182. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 77ff.; ZEISSBERG, Der österreichische Erbfolgestreit S. 41ff.; HUBER, Österreichische Geschichte 3 S. 47f.; VANSCA, Geschichte Nieder- und Oberösterreichs 2 S. 293; RTA 16 S. 149 mit Anm. 1; BAUM, Albrecht VI. 1 S. 25.

Footnotes

  1. 1Die Numerierung der Kapitel sowie deren Einteilung wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in dieser Form in der Urkunde selbst nicht vor.
  2. 2Vgl. FRA III/14 n. 103 u. 105.
  3. 3Vgl. LICHNOWSKY (-BIRK) 5 n. 3446 zu der Verschreibung für Wilhelm Metz von 1435 Juli 31 sowie den Pflegrevers Friedrich Predingers von 1437 Mai 12; Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 5 n. 3724, vgl. dazu auch ebd. n. 3723.
  4. 4Christoph von Wolfsau hatte das Schloß Wildon 1435 Juli 31 als Pfand und 1438 Juli 22 als Leibgeding erhalten, vgl. LICHNOWSKY (-BIRK) 5 n. 3448, 3985 u. 3986.
  5. 5Wohl Friedrich Reisacher, vgl. die Stammtafel bei DOPSCH , Landesfürst und Adel 3 S. 142.
  6. 6Wohl Turm in Bruck an der Mur.
  7. 7Bislang nicht nachgewiesen.
  8. 8Nach CHMEL n. 76 hatte die Stadt Bruck a.d.L. bereits 1440 Juni 20 einen Huldigungs-Revers für Kg.F. ausgestellt.
  9. 9Nach einem rücks. Vermerk des 15. Jh. (Ain taidingbrief zwischen meinem herrn dem kunig und herczog Albrechten, seinem bruder, beschehen zu Haymburg) handelt es sich offenbar um die Ausfertigung für Kg.F. Vermerke wohl derselben Hand finden sich auf n. 1, 20 (Ausfertigung A) u. 19, 132 (jeweils Ausfertigung B).
  10. 10Auf Ps. an B rücks. ein Vermerk: ij.
  11. 11Vgl. dazu n. 18.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 12 n. 17, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-08-23_1_0_13_12_0_17_17
(Accessed on 16.04.2024).