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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Die Landleute von Uri, Schwyz und Unterwalden geloben eidlich, einander innerhalb und außerhalb ihres Landes mit Leib und Gut wider jeden, der sie in ihrer Gesamtheit oder einen einzelnen angreift, beizustehen, und setzen ferner u. a. eidlich fest, daß keines der drei Länder noch ein einzelner ohne Wissen und Willen des anderen einen Herrn annehmen darf (sich beherren soll), niemand seinem rechten Herrn oder seiner rechten Herrschaft zu dienen verpflichtet ist, solange sie die Länder mit Gewalt angreifen und keiner der Bundesgenossen ohne der anderen Zustimmung gegenüber einem Auswärtigen eine Verpflichtung eingehen darf. D. w. g. ze Brunnen 1315 an dem nehesten cistage nach s. Niclaustage. — Or. Schwyz Staatsarch. Tschudi 1, 276. Abschiede 243. Die übrigen Drucke s. bei Oechsli 386, wo auch ein Facsimile. Vgl. über diese Urk. und ihre gegen die Habsburger gerichteten Bestimmungen Kopp 4/2, 152 ff. und insbes. Oechsli S. 354.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 357, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1315-12-09_1_0_7_0_0_357_357
(Abgerufen am 29.03.2024).