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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kg. Friedrich bestätigt der Stadt Neuenburg a. Rh. alle von seinen Vorgängern erteilten Rechte, Freiheiten und Privilegien, gestattet ihr das Ungeld zur Befestigung der Stadt und dem Ausbau der öffentlichen Gebäude zu verwenden, befreit die Bürger von fremden Gerichten und verbietet dem jeweiligen Vogt und Schultheiß einen Bürger oder einen Einwohner der Stadt, der »seldener« genannt wird, innerhalb oder außerhalb der Stadt ohne gerichtliches Urteil festzunehmen oder in bezug auf Sachen oder Personen Gewalt anzutun. Dat. Columbarie 4. kal. apr. 1315, regni a. 1. — Or. Neuenburg Stadt-A. m. beschäd. Siegel Fried. (Sava fig. 9) an roter Seidenschnur. Huggle Gesch. d. St. Neuenbg. 90. Oberrhein. Stadtrechte II/3, 19. Reg.: Zeitschr. f. G. d. Ob. Rheins N. F. 1, S. m 7. Unter Seldner sind die nicht zur Bürgerschaft zählenden Häusler zu verstehen.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 139, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1315-03-29_5_0_7_0_0_139_139
(Abgerufen am 28.03.2024).