Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

Sie sehen den Datensatz 131 von insgesamt 2078.

Kg. Friedrich erneuert der Stadt Schlettstadt das Stadtrecht König Adolfs v. 7. Dez. 1292 (Gény, Schlettst. Stadtr. 1, 9), ohne dasselbe jedoch ausdrücklich zu nennen, mit folgenden Zusätzen: die Pflicht der Bürger (es sind wohl die Ausbürger gemeint, vgl. die Bestimmung 70 des Adolfinischen Stadtrechts) in Schlettstadt seßhaft zusein, soll vom 11. November bis zum 2. Febr. und nicht länger dauern, weder der jeweilige Landvogt, noch ein von ihm Beauftragter soll eines Schlettstädter Bürgers Leib oder Gut ohne Urteil und Willen des Rats angreifen, jeder Auswärtige, der eines Kriegs oder Zwietracht wegen sich und sein Gut sicherheitshalber in die Stadt fluchtet (quod volgariter dicitur floe hen), soll des königlichen und städtischen Schutzes und Schirms teilhaftig sein. Er bestätigt ferner der Stadt die Schenkung des Dorfes Burner durch K. Heinrich VII. und überläßt ihr zur Erleichterung ihrer im Reichsdienst entstandenen Schuldenlast das Ungeld für alle Zeiten. Dat. in Sletzstadt 5. kal. apr. a. d. 1315, regni a. 1. — Or. Schlettstadt Stadt-A. Siegel abgefallen. Elsäß. Stadtr. I Schlettst. Str. bearb. v. Geny 1, 23. Reg.: Böhmer 1314—47 Fr. d. S. n. 19. — Über das Verhältnis dieses Stadtrechts zu jenen Freiburgs und Colmars vgl. ebda. 9.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 131, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1315-03-28_3_0_7_0_0_131_131
(Abgerufen am 29.03.2024).