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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kg. Friedrich und seine Brüder, die Hzge. Leopold und Heinrich, beurkunden, dem Bischof Johann von Straßburg und dessen Kirche ob nostrum utilitatem evidentem die Burg Bildstein (Bilenstein) und alle ihre Rechte an der Burg Reichenberg, der Stadt Bergheim, dem Schloß Ortenberg, dem Dorf Scherweiler und dem Albrechtstal. die sie früher unter gewissen Bedingungen an den Straßburger Bürger Heinrich von Mülnheim verkauft haben, um 3000 Mark Silber Straßburger Gewichts, die sie richtig erhalten haben, gegen Rückkaufsrecht verkauft zu haben. Es siegeln Friedrich und Leopold auch für Heinrich, der kein eigenes Siegel besitzt. Act. et dat. 5. kal. ian. a. d. 1314. — Or. (?) Straßburg Bez.-A. (G. 83, 519), der untere Teil der Urk. ist abgerissen, so daß es zweifelhaft bleibt, ob wir es mit einem Orig. oder einer gleichzeitigen Abschrift zu tun haben. Schöpflin Als. dipl. 2, 110. Reg.: Böhmer 1314—47 F. d. S. n. 5. Lichn.-Birk, 3, 353 n. 291. Schulte Straßbg. UB. 3, 240 n. 784. Mühlenheim-Rechberg, Familienbch. II/1, 23 n. 629. Vgl. 1314 Okt. 5 der Abt. II, die Urk. ist wohl so zu erklären, daß Friedrich und seine Brüder ihr Rückkaufsrecht an Ortenberg und Scherweiler, das sie sich gegenüber Heinrich von Mülnheim vorbehalten hatten, an Bischof Johann veräußerten. Trotzdem die Burg Bildstein nicht an Mülnheim verkauft worden war, erscheint die Summe von 3000 Mark ziemlich hoch und es ist anzunehmen, daß die Habsburger bei dem Verkaufe einen Gewinn hatten. In der Urk. v. 15. Jan. 1315 ließen sich Friedrich und seine Brüder von Johann dann ein Rückkaufsrecht zusichern, so daß ihnen die Wiedererwerbung der fraglichen Güter stets möglich blieb. Da in dieser letzteren Urkunde die vorliegende ausdrücklich erwähnt wird, kann an ihrer tatsächlichen Ausfertigung nicht gezweifelt werden. Vgl. übrigens auch 1315 Febr. 16. Für die Beurteilung der Form, in der sie uns überliefert ist, erscheint beachtenswert, daß sie von der gleichen Hand geschrieben ist, wie die oben erwähnte Urk. von 1315 Jan. 15, die Urk. Leop. v. 1315 Jan. 17 und das Privileg Friedrichs für Bischof Johann v. 24. März 1315. Da auch die Urk. Leopolds die Burg Bildstein betrifft, sind möglicherweise alle diese Stücke von einem Straßburger Schreiber geschrieben worden. Jedenfalls spricht der Schriftbefund dafür, daß ein Original vorliegt. An eine gleichzeitige Abschrift, wie sie die amtlichen Archivsbehelfe in Straßburg annehmen, wird man mit Rücksicht auf den Schriftbefund nicht zu denken haben.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 50, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1314-12-28_1_0_7_0_0_50_50
(Abgerufen am 28.03.2024).