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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kg. Friedrich schließt mit Graf Reinald von Geldern folgenden Vertrag: er verspricht 1. ihm 8000 Mark Silbers zu bezahlen, von welcher Summe er im Auftrag des Grafen am 25. Nov. dem Arnold von Sein 4600 ℔ und dem Lombarden Walewan von Sittard 1400 Pfund schwarzer Turnosen, dem Johann von Halen am Christfest (25. Dez.) 6000 Pfund derselben Währung und die gleiche Summe am 1. Mai 1315 und am 22. Febr. 1316, und den von den 8000 Mark Silbers verbleibenden Restbetrag dem Grafen selbst bis zum nächsten Osterfest (23. März 1315) zahlen soll; 2. eine der Töchter des Grafen nach dessen Wahl mit seinem Bruder Hzg. Albrecht oder Hzg. Heinrich von Kärnten zu verheiraten, unter der Bedingung, daß die Tochter keine Mitgift erhält, hingegen ihr Bräutigam, der ein Jahreseinkommen von 30000 Mark Silber haben soll, ihr 8000 Mk. jährlicher Einkünfte verschreiben muß; 3. alle Freiheiten und Privilegien, die der Graf und dessen Vorgänger von den römischen Königen erhalten haben, zu bestätigen, insbesondere den Pfandbesitz von Burg und Stadt Nimwegen (Novimagiensis) unter Erhöhung der Pfandsumme um 6000 Mk. Silbers; 4. ihn zum deutlicheren Zeichen des Vorrangs, seiner Tüchtigkeit und Verdienste sowie seines Adels zum Fürsten zu erheben (principem creare et constituere) und ihm und seinen Nachfolgern alle Abzeichen und Vorrechte des Fürstenstandes zu verleihen; 5. alle Friesen, welchen Standes immer sie seien, im östlichen Teile des Landes des Grafen ihm und seinen Nachfolgern mit ihrer Person, ihren Gütern und Rechten vollkommen zu unterstellen unter der Verleihung des Rechts, die Friesen im genannten Gau freizulassen und mit ritterlichen Vorrechten auszuzeichnen (militari prerogativa decorare), doch unbeschadet des Rechts anderer Herren; 6. er gestattet dem Grafen zwischen den Städten Nimwegen und Arnsheim und den Flüssen Rhein und Waal zur Trockenlegung der Wege für die Hin- und Herziehenden einen Kanal, den man »dic« zu nennen pflegt, zu ziehen und von den Wagenladungen dortselbst nach ererbtem Recht, wie es ihm Kaiser Heinrich zugestanden, Zoll und Weggeld einzufordern und 7. die in Lobith (Lobbede) und anderwärts bestehenden Zölle, wenn nötig, an andere Orte seines Landes zu übertragen und den drei Städten Wanssum (Wansheim) a. d. Maas, Reinaldsburg (Reynansburch) früher Eyscheren genannt, und Hurtzvort Stadtrechte zu verleihen. Er verspricht ferner die vom Grafen dem Godsward (Insula Dei) genannten Orte verliehene Verfassung (societatem) zu bestätigen und 8. falls es leicht und ohne Präjudiz möglich sei, sich dortselbst krönen und dort die Krone und Lanze mit den kaiserlichen Insignien aufbewahren zu lassen. 9. An Kosten anläßlich der Heerzüge des Königs sollen dem Grafen für 1000 Mann Bewaffnete, Ritter und Knechte, für je 8 Tage 1000 Mark Silbers vergütet werden, bei einem geringeren Aufgebot soll ein entsprechender Teil abgezogen, bei größerer Anzahl nach dem Spruch des Erzbischofs von Köln zugelegt werden. So oft der Graf aufgeboten wird, muß die Summe von 1000 Mark in vorhinein bezahlt werden. Bei Ausbleiben der Zahlungen ist der Graf zur Heeresfolge nicht verpflichtet und kann mit seinen Truppen vom Könige abziehen, ohne daß hiedurch die sonstigen Vertragspunkte berührt würden. 10. Der König verspricht den Räten des Grafen in 2 Raten am 25. Dez. 1314 und am 2. Febr. 1315 3000 Mk. Silbers zu bezahlen und nach des Grafen Wunsch unter sie zu verteilen. 11. Über alles dieses wird er dem Grafen innerhalb eines Monats nach der Krönung eine mit dem Majestätssiegel besiegelte Urkunde ausstellen. 12. Behufs größerer Sicherheit werden dem Grafen Erzbischof Heinrich von Köln, Decan Ernst von Köln, Propst Heinrich von Bonn, Graf Rupert von Virnenburg und Herr Johann von Reifferscheid als Geiseln (obsides), als Bürgen (fideiussores) aber Bischof Adolf von Lüttich, dessen Bruder Propst Konrad von Worms, Graf Simon von Spanheim, Johann von Nassau, Propst von St. Florin in Koblenz, Gerhard, Scholaster zu Köln, die Kölner Kanoniker Konrad von Tomberg (Thoneburg), dessen Bruder Eberhard sowie Reinhard von Westerburg, die Ritter Rudolf von Reifferscheid, Gerhard Marschall von Alfter (Alftere), Daniel von Lengsdorf (Longsdorp), Pawin von Hemberg (Hemberg), Gottfried, Kämmerer von Bachem (Bacheim), Daniel von Ipplendorf (Ippelindorp), Gottfried de Pomerio gen. Schelart, Philipp von Kendenich (Kentnich), Wilhelm von Buschfeld (Buschvelt), Gerhard von Hammerstein, Hermann von Bachem (Bachheim) und Winand von Ror gestellt, von denen sich die Geiseln verpflichten, falls einer der Zahlungstermine oder eine der Vertragsbestimmungen seitens Friedrichs nicht eingehalten würde, drei Tage nach Aufforderung durch den Grafen sich persönlich in Neuss (opidum Nussiense) zum Einlager zu stellen, die Bürgen aber, wenn sie nicht persönlich Einlager halten wollen, ein jeder einen Stellvertreter ritterlichen Standes senden sollen. Auch die Geiseln können, außer wenn sie wegen Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder unter dem Siegel des Kölner Kapitels (s. 15.) zum Einlager aufgefordert werden, einen Vertreter senden. 13. Zur größeren Sicherheit hat Friedrich den Kölner Erzbischof gebeten, dem Grafen die Burg Aspel und die Städte Rees (Reys) und Xanten samt ihren Einkünften als Unterpfand für die 8000 Mk. zu überliefern. 14. Der Graf soll mit 1000 bewaffneten Rittern zur Krönung Friedrichs nach Aachen kommen und ihn diesseits des Mains (ab ista parte Mogii) und der Mosel gegen seine Gegner unterstützen, ohne jedoch deshalb verpflichtet zusein, das Land des Grafen von Jülich anzugreifen. 15. Erzbischof Heinrich und die übrigen Bürgen verpflichten sich auf die Bitte Friedrichs eidlich auf die obigen Bedingungen sowie zur Ausstellung und Übergabe einer mit dem erzbischöflichen und dem Kölner Kapitelsiegel besiegelten Urkunde innerhalb 15 Tagen über die Verpfändung von Aspel, Rees und Xanten, was sie mit ihren Siegeln bekräftigen. Datum a. d. 1314 sabbato post festum beati Martini episcopi hyemalis. — Or. München Hausarch. mit Siegel Frs. (Sava f. 11) aus rotem Wachs an Pg. Str. Schwalm N. Arch. 23, 301 = MG. Const. 5, 112. Auszg.: Kremer Akad. Beitr. 3, 124. Reg.: Böhmer 1314—47 Add. I. Fr. d. Sch. n. 252. Das Reg. bei Böhmer spricht irrigerweise von einer geplanten Heirat Friedrichs mit einer Tochter Rainalds und veranlaßte so die Bemerkungen Kopps Reichsgesch. 4/2, 75 Anm. 2 und Zeissbergs SBer. d. Wr. Akad. 137, 128 ff., die nunmehr, da der Wortlaut der Urk. diesen Irrtum berichtigt, gegenstandslos sind. Die Urk. fällt besonders auf durch das Maß der Zugeständnisse, unter denen, wie bereits Schwalm Neues Arch. 23, 301 Anm. 1 bemerkt, das Versprechen sich allenfalls in einem geldrischen Orte krönen zu lassen und dort die Reichskleinodien aufzubewahren, besonders auffällt. — Zur Sache vgl. Kunze Polit. Stellg. d. niederrhein. Fürsten 8 und die Wiederholung der Zugeständnisse in der Urk. Friedrichs n. 620. Die erwähnte Urk. K. Heinrichs VII. über den Kanal zwischen Arnheim und Nimwegen v. 19. Sept. 1310 s. Böhmer 1246—1313 Heinr. n. 324. Über den Insula Dei genannten Ort vgl. Schwalm a. a. O. 303, über die Reichskleinodien Frensdorff in d. Nachr. d. Götting. Ges. d. Wiss. phil. hist. Kl. 1897, 43 ff. u. Hofmeister, Die heilige Lanze 35. — Unter der »societas in loco seu opido dicto Insula Dei instituta« vermutet Schwalm eine Art Stadtverfassung; man vgl. auch die Fassung dieser Bestimmung in n. 620.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 13, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1314-11-16_2_0_7_0_0_13_13
(Abgerufen am 28.03.2024).