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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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Denkschrift als grundlage für berathungen durch den Dauphin und dessen rath über die forderungen, welche derselbe im interesse Frankreichs an den kaiser stellen soll: es soll verlangt werden überlassung des regnum Viennense et Arelatense cum iuribus et pertinenciis an ihn und seine nachfolger, die Dauphins, zu erblichem lehen; wenn der kaiser dazu nicht zu bewegen wäre, abtretung der oberherrschaft und lehenshoheit über die grafschaften Provence, Forcalquier, Venaissin (und in Embrun, Gap und Grénoble) und alle ehemaligen besitzungen des königs Robert von Neapel, ferner über das fürstenthum Orange, die bischöfe und capitel von Valence und Die mit ihren städten und unterthanen, über Aymar von Poitou, grafen von Valence und Die, und den grafen von Genf, dann über die bischöfe von Genf, Lausanne und Sitten und deren städte und bürger und die klöster St. Oyen de Joux und Nantia und endlich das erzstift Vienne (und Lyon). Ueber die grafschaften Burgund und Savoi, dann die erzstifter Lyon, Besançon, Embrun, Tarentaise, Arles und Aix und die bisthümer des genannten reiches soll noch eine weitere erwägung stattfinden, ebenso über die forderung der zölle und abgaben, die der Dauphin Humbert erlassen hatte. [Falls der kaiser die abtretung des reiches Vienne und Arelat vorweigerte], so sollte der Dauphin durchsetzen, dass es ihm für immer in commendam gegeben werde mit allen rechten und mit unbeschränkter gewalt, es zu verwalten und alles zu thun wie ein wirklicher könig, oder wenn auch dies nicht zu erreichen wäre, dass ihm das vicariat über das ganze reich mit eben so ausgedehnten befugnissen übertragen werde. Wenigstens sollte der Dauphin durchzusetzen suchen, dass der kaiser keines der erwähnten rechte einem andern übertrage, der nicht verlässlich ist. Wenn der kaiser vom Dauphin den lehenseid verlange, soll dieser antworten, dass er sich darüber informiren und dann gerne seine pflicht erfüllen werde. Chevalier Choix de docum. histor. inéd. sur le Dauphiné 140‒146. ‒ Ebendaselbst p. 130‒132 ein zweites aktenstück über die an den kaiser zu stellenden forderungen, welche nur die lehenshoheit über die bischöfe von Valence und Die, den grafen von Valence, die bischöfe von Sitten, Lausanne und Genf, die beiden genannten klöster, den grafen von Genf (nach einer hs. auch die grafschaften Provence und Forcalquier) erwähnt. ‒ O. Winckelmann Die Beziehungen K. Karls IV. zum Königreich Arelat 144 ff. sieht im zweiten schriftstück das resultat der berathung, welche das consilium des Dauphins über die von einem einzelnen verfasste denkschrift abgehalten hat, und setzt beide in die zeit von 1350 bis 1355, wahrscheinlich aber in das iahr 1354.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 762, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1350-00-00_1_0_8_0_0_9437_762
(Abgerufen am 19.04.2024).