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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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befiehlt dem Gerhard von Huffaliz, Johann von Rodemachern und andern genannten herrn, die über den verkauf von festen und städten der grafschaft Lützelburg an den erzbischof Baldewin von Trier ausgestellten urkunden genehm zu halten und zu besiegeln und dem erzbischofe, dem er seine Lützelburger unterthanen befohlen habe, gehorsam zu sein. Dominicus Baldewin 479 extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 352, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1347-09-22_1_0_8_0_0_478_352
(Abgerufen am 20.04.2024).