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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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bestätigt den ständen von Böhmen und Mähren alle privilegien seiner vorgänger und verspricht namentlich, dass er keine steuer genannt berna ausser bei seiner vermählung oder der verheirathung eines kindes von ihnen erheben, dass er ämter in Mähren nur an Mährer und in Böhmen nur an Böhmen übertragen werde, dass das erbrecht der verwandten bis zum vierten grade gelten und in diesem falle das königliche heimfallsrecht nicht eintreten soll und verfügt endlich, dass er die edeln von Böhmen und Mähren nicht gegen ihren willen zur unterwerfung eines andern landes über die gränzen des reiches fähren werde. Schannat Vind. 2,129. Pelzel UB. 1,189. Cod. Moraviae 7,546 alle ohne datum, aber iedenfalls hieher gehörig. Woher Palacky 2b,273 weiss, dass diese urkunde „noch vor der krönung“ ausgestellt wurde, ist mir unbekannt.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 336, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1347-09-00_1_0_8_0_0_461_336
(Abgerufen am 19.04.2024).