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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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empfiehlt den vom erzbischofe Arnest von Prag nach dem tode des Gallus zum inquisitor pravitatis heretice ernannten S(watobor), ehemals lector der Prediger in Iglau, und dessen helfer und diener allen prälaten, baronen, beamten und bürgern Böhmens, und befiehlt, ihn in der ausübung seines amtes zu unterstützen, namentlich den dritten theil des vermögens der wegen ketzerei verurtheilten immer binnen acht tagen zuzuweisen. Cancellaria Arnesti im Archiv f. österr. Gesch. 61,550. Das datum dieses wie der zwei folgenden stücke lässt sich nur ungefähr aus derzeit bestimmen, die das formelbuch überhaupt umfasst.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 7498, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1347-00-00_2_0_8_0_0_9426_7498
(Abgerufen am 23.04.2024).