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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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beurkundet, dass er und sein oheim Baldewin, erzbischof von Trier übereingekommen sind, zur entscheidung von etwaigen zwistigkeiten zwischen ihnen schiedsrichter zu ernennen, welche namentlich auch untersuchen sollen, ob der graf von Lützelburg güter und lehen im erzbisthum Trier oder der erzbischof solche in der grafschaft Lützelburg besitze und ob nicht ein tausch einzugehen wäre, und dass er dazu den Heinrich Beyer d. ä. seinen rath und in dessen verhinderungsfalle den edeln Johann herrn von Larochette ernannt habe. Ibid. 14 extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 291, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-12-05_2_0_8_0_0_399_291
(Abgerufen am 16.04.2024).