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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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bewilligt demselben, so oft er in des reichs und seiner kirche geschäften reise, für ihn und seine begleiter das recht des freien hoflagers und des marktes käuflicher dinge, wie der könig ihn habe, gestattet ihm Öffnung wie in andern reichsfesten so namentlich in Wildberg, untersagt iede belästigung von geistlichen und kirchen und bestätigt nochmals die schenkung von Cochem, Kemplon und Clotten nebst dem einlösungsrecht des sog. Cröver reichs und des Contelwaldes. Ebendas. extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 286, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-12-02_4_0_8_0_0_394_286
(Abgerufen am 29.03.2024).