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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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hebt alle seit dem tode Heinrichs VII. ohne vorwissen des erzbischofs von Trier angelegten zölle zu wasser und zu lande namentlich auf dem Rheine auf, gelobt die an erzbischof Baldewin verpfändete reichsfeste Wolfstein vom grafen von Veldenz, den der erzbischof als mitbesitzer zugelassen hat, binnen einem iahre abzulösen, diesem grafen sein Lauternsches burglehen zu vertauschen und den damit verbundenen wegzoll aufzuheben, alle dem erzbischofe missliebigen statuten und gewohnheiten der städte abzuschaffen oder zu ändern, spricht alle unterthanen des erzstiftes von den neuen zöllen wie von subsidien und zehnten, wenn Karl und seine nachfolger solche erheben sollten, frei, bestimmt, dass wenn der erzbischof güter über ein iahr ruhig besessen habe, er nicht vor dem reichshofgerichte sollte belangt werden, dass wenn er oder seine unterthanen im interesse Karls und des reichs kriegsschäden erlitten, der könig ohne vorwissen des erzbischofs mit den schädigern keinen frieden schliessen solle, verfügt, dass Baldewin in allen burgen Karls und des reiches aufnahme und unterstützung finden solle; verspricht zehn meilen weit von des erzbischofs ländern ohne dessen zustimmung keine beamten einzusetzen, auch die ihm missliebigen räthe aus seiner curie zu entfernen und wenn er die Lombardei betrete und Pisa gewinne, dem erzbischof zu den 10000 gulden zu verhelfen, die die Pisaner demselben schuldig sind; gelobt in des erzbischofs diöcese oder in des reichs besitzungen und pfandschaften ohne dessen willen an niemanden märkte, münzen, Juden und privilegien zu verleihen; verleiht ihm endlich das recht, unter königlicher autorität falsche münzen zu cassiren, die fälscher und hehler zu bestrafen und königliches oder kaiserliches geld von gold und silber prägen zu dürfen. Dominicus Baldewin 465 extr. (Sollte vii. kal. dec. nicht ein schreibfehler statt vi. kal. ‒ nov. 26 sein?)

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Christoph Cluse, eingereicht am 13.03.2014.

Diese Urkunde ist gedruckt MGH Const VIII, Nr. 111. - Regest: Mötsch, Balduineen, Nr. 1896, S. 353, hat Angaben zur Überlieferung: Koblenz, LHA, Best. 1A, Nr. 5351, Ausf.; Koblenz, LHA, Best. 1C, Nr. 3a ("Balduineum Kesselstadt"), Abschnitte 2152 und 2212 (Abschriften des 14. Jahrhunderts).

 

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 264, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-11-25_1_0_8_0_0_371_264
(Abgerufen am 29.03.2024).