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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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erklärt, da er nicht in der grafschaft Lützelburg oder deren nähe bleiben kann und mit dem erzbischof Baldewin von Trier seinem oheim in gutem einvernehmen leben will, dass seine stellvertreter in der grafschaft nichts ohne rath und zustimmung des erzbischofs thun sollen, widrigenfalls dieser sie abberufen und durch andere ersetzen kann. Wurth-Paquet l.c. 8 extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 248, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-09-21_1_0_8_0_0_355_248
(Abgerufen am 28.03.2024).