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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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verspricht in gegenwart der cardinäle und seines vaters und mit dessen billigung eidlich dem pabste Clemens VI. und der römischen kirche, falls er zum römischen könig erwählt würde, 1) alles zu thun, was einst der letzte kaiser, sein grossvater Heinrich, und andere kaiser und könige der kirche eingeräumt haben, 2) alle urtheile und handlungen Ludwigs von Baiern für ungiltig zu erklären und rückgängig zu machen, 3) Rom, Ferrara und alle andern gebiete und lehen der kirche in und ausser Italien wie die grafschaft Venaissin, namentlich auch die von der kirche lehnbaren königreiche Sicilien, Sardinien und Corsica nicht zu besetzen, keine rechte in denselben anzusprechen, denienigen, welche dieselben widerrechtlich an sich bringen wollten, nicht beizustehen sondern die kirche bei vertheidigung derselben nach kräften zu unterstützen; 4) gelobt vor dem für die kaiserkrönung bestimmten tage die stadt Rom nicht zu betreten, noch am tage der krönung mit allen seinen leuten die stadt zu verlassen, sich möglichst schnell aus den päbstlichen gebieten zurückzuziehen und ohne ausdrückliche erlaubniss des apostolischen stuhles nicht wieder zurückzukehren; 5) verpflichtet sich alle verordnungen seines grossvaters und der anderen vorfahren am reiche, die diesen versprechungen entgegen seien, zu annulliren; 6) schwört, erst nach der bestätigung seiner wahl durch den pabst Italien zu betreten und die verwaltung dieses landes zu übernehmen, die nach der Lombardei oder Tuscien zu schickenden statthalter schwören zu lassen, dem pabste zu vertheidigung seines gebietes und der kirche beizustehen; 7) gelobt endlich, acht tage nach seiner wahl und acht tage nach seiner kaiserkrönung alle diese versprechungen zu erneuern und alle innerhalb des reiches in kirchen eingedrungenen auf verlangen des pabstes zu vertreiben und die durch päbstliche provision ernannten zu unterstützen. Raynald § 19. Cod. Mor. 7,476. Theiner Cod. dominii temporalis s. sedis 2,155 (enthält das hierüber aufgenommene protokoll allein ganz vollständig).

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 228, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-04-22_1_0_8_0_0_328_228
(Abgerufen am 19.04.2024).