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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 8

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Ks. Ludwig erklärt, dass die Brüder Ritter Ort und Ulrich von Weingarten ihm mitgeteilt haben, daz die brief, die si vnd die Luet gemeinlichen zu Freimersheim vmb die recht da selben von seinen Vorfahren, den römischen Königen und Kaisern, vnd ovch von vns gehabt habent1, verloren gegangen sind, vnd dar vmb hiezzen2 wir si ein geschriben kuntschaft von Rittern, Knechten und aus umliegenden Dörfern sowie insbesondere von den Burgmannen zu Germersheim fuer vns bringen, welherley recht oder friheit si von alter her gehabt haben, und bestätigt den Empfängern aufgrund der darüber vorliegenden Briefe des Geistlichen Gerichts Bischof Gerhards von Speyer, der Burgmannen von Germersheim und der Ritter und Knechte aus den umliegenden Gemarkungen [zu Freimersheim] sowie der darüber geschworenen Eide nachfolgende althergebrachten Rechte zu Freimersheim: (1) Von ihren Gütern stehen Ort und Ulrich jährlich 40 Malter Korn und vier Pfund Haller zu, die sie oder ihr Amtmann am Frawen tag der vfertte3 persönlich zu Freimersheim einfordern und vierzehn Tage später abholen sollen; diejenigen, die ihre bet nicht leisten, können von ihnen gepfändet werden, wobei die Pfänder nicht weggebracht werden dürfen, sondern an Juden oder anderweitige Personen in Höhe der nicht geleisteten Schuld versetzt werden zuzüglich des ihnen dabei entstandenen Schadens; (2) die jährliche bet für die Richter zu Freimersheim ist ihnen oder ihrem Amtmann an den von ihnen gewünschten Ort am Rhein oder im Gebirge im Umkreis von zwei Meilen ohne weitere Kosten, Schaden oder Arbeit zu leisten, anderenfalls erhöht sich diese um ein Pfund; Leute, die die vorgenannten 40 ahtteil gebent, die sullent den Schaden und die Kosten, der bei säumiger Zahlungsweise entstanden ist, im Verhältnis zu ihren Abgaben begleichen; (3) arme Männer oder Frauen ohne Güter leisten an den gewünschten Ort einen halben Malter Korn und einen Schilling Haller oder sie zahlen zu Freimersheim für jeden Schilling 15 Haller; (4) die Inhaber der Güter – Grafen, Freie, Ritter, Knechte, Geistliche, Bürger oder Weltliche – können weder durch friheit, reht oder gewonheit eines geistlichen noch weltlichen Gerichtes die Höhe der bet mindern; (5) die Richter zu Freimersheim haben die dortigen Reichsrechte zu Lehen und die Ritter Ort und Ulrich von Weingarten von dem Reich den inzuog zuo dem vorgen. dorff ze Frymersheim, sodass sie und ihre Nachkommen die neu hinzugezogenen Leute, die dann dem Reich und ihren Herren nicht mehr unterstehen (enfarn sind), lebendig vnd tod nutznießen können wie andere Herren ihre Eigenleute; die neu hinzugezogenen Leute können nach Ablauf eines Jahres und eines Tages ohne Behinderung wegziehen; (6) die vorgenannten Ritter und ihre Nachkommen dürfen zu Freimersheim Juden haben oder halten [...] vnd schirmen ohne Behinderung durch das Reich oder dessen Amtleute; (7) ez sind ovch die freuel der richter vnd ieder freuel ist driv pfund vnd ain haller, der dinget man nah biz an nuon phunt vnd an drei haller zuo drin vierzehen naehten, vnd die wette ist ovch der richter, der ist zehen schilling vnd ein helbling, vnd die dinget man an drizzig schilling vnd an dri helbing ze drin vierzehen naehten; (8) für Wasser- und Weiderechte zu Freimersheim sind jährlich an den üblichen Terminen ein Faßnachtshuhn, ein halber Malter Korn und ein Schilling Haller zu geben.

Originaldatierung:
geben ist ze Frankinford an donerstag vor Aller heiligen tag 1346, r.a. 32, i.a. 19.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. im DOZA Wien, Urk. sub dato; 2. Kaisersekret (Posse, Siegel 1Tf. 51,4) – Fragment – aus rotem Wachs in naturfarbener Wachsschale an Pressel.

Moser, Kanzleipersonal S. 99 (Schreiber K 22).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Nr. 561.
  2. 2Ein Deperditum Ludwigs läßt sich hier nicht eindeutig erschließen.
  3. 3August 15.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 8 n. 562, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-10-26_2_0_7_8_0_562_562
(Abgerufen am 29.03.2024).