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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 7

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Ks. Ludwig verspricht, nachdem ihm alle Grafen, Dienstleute, Freien, Ritter, Knechte, Edle und Unedle, Städte, Märkte und alle Leute in Niederbayern Treue geschworen haben und ihn und seine Erben als rechtmäßige ererbte Herrschaft anerkannt und zu ihrem Herrn erwählt haben, folgendes einzuhalten: (1) alle Briefe und Handfesten, die seine Schwester und Schwägerin Margarete1, Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in [Nieder]bayern, von seinem verstorbenen Vetter Herzog Heinrich [XIV. von Niederbayern]2, irem würt, hat, bleiben in Kraft, es sei denn, daß sie ihre Vertragspflichten gegenüber ihm sowie Land und Leuten nicht einhält, (2) er soll sich des Geldes seiner Schwester Reichgart, Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in [Nieder]bayern, verfahren und alles Geldes, das seine verstorbenen Vettern Heinrich [XIV.], Otto [IV.] und Heinrich [XV.]3, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von [Nieder]bayern, Grafen, Freien, Dienstleuten, Rittern und Bürgern versetzt haben, sowie des Geldes, das seine Vettern denen schulden, die es mit Urkunden und Kundschaft beweisen können4, (3) über Urbare, die in den Urbarbüchern verzeichnet sind und von Urbarleuten innegehabt werden, die sie ererbt oder von der Herrschaft verliehen bekommen haben, sollen seine Amtleute und andere ehrbare Leute Untersuchungen anstellen mit der Regelung, daß die Güter derjenigen, die Urkunden und gute Kundschaften vorlegen können, aus den Urbarbüchern gestrichen werden, während bei den anderen Gütern 30, 40 oder mehr Jahre Nutz und Gewähr nachgewiesen werden müssen, um sie weiterhin nutzen zu können und zu erreichen, daß sie aus den Urbarbüchern gestrichen werden, (4) er bestätigt mit vnnsern besonndern briefen vnnd hanndtvesten Grafen, Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Bürgern, armen und reichen, Geistlichen und Weltlichen die große [ottonische] Handfeste5, die sie über die Gerichte haben, in allen Einzelheiten, (5) gebietet, gegenüber Grafen, Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Städten, Märkten und allen Leuten, armen und reichen, Geistlichen und Weltlichen alle Briefe und Handfesten, die sie von der Herrschaft haben, es seien Pfandschafts- oder Rechtsangelegenheiten, so, wie sie verschrieben sind, einzuhalten, (6) verspricht, gegenüber ihnen und ihren Erben alle Rechte und Erbschaften, die sie von ihren Vorfahren her schriftlich oder nicht innehaben, einzuhalten, vor allem die Handfesten einiger Leute, denen von der Herrschaft die Pfandschaften genommen worden sind, (7) bestimmt, daß das obere und niedere Land zu Bayern künftig ein Land heißen und ungeteilt bleiben sollen, falls das aber vngefehr nicht möglich ist, sollen sie doch 20 Jahre nach seinem Tod von seinen Erben ungeteilt bleiben, (8) welcher von seinen Söhnen das nicht einhalten will, der soll kein Erbteil an dem Land haben, (9) er verfügt, daß sich weder die Amtleute noch sonst jemand Hoher oder Niederer, Armer oder Reicher überall im Lande ohne Recht gegenseitig belangen oder belasten dürfen, (10) niemand, der ein Gericht vnnd pfening bestet, soll einen Unterrichter haben, (11) der Landfriede, den er gesetzt hat, soll in der Form Gültigkeit behalten, alß di hanndtuest sagt, die wür darüber gegeben haben6, (12) wer den Landfrieden noch nicht beschworen hat, wird aufgefordert, dies zu tun. Geben zu Vilshouen an dem sonntag Omnis terra 1341, r.a. 27, i.a. 147.

Überlieferung/Literatur

Abschrift dt. in Bayerischer Chronik von Augustin Coelner Pap. 17. Jh. in der BayStB München, Cgm 1640 fol. 218r -220r. — Dieselbe Chronik 17. Jh. ebd., Cgm 1592 fol. 227r -229r. — Dieselbe Chronik 17. Jh. ebd., Cgm 1593 (ungezählt).

ARNDT, Staatsschriften S. 368 Nr. 44.

BÖHMER, RI Addit. 1 S. XI.

Anmerkungen

  1. 1Margarete von Niederbayern, Tochter Kg. Johanns von Böhmen.
  2. 2Heinrich starb 1339 September 1.
  3. 3Heinrich XV. starb 1333, Otto IV. 1334.
  4. 4Vgl. Nr. 385.
  5. 5Urkunde Kg. Ottos III. von Ungarn von 1311 Juni 15 (WITTMANN, MW S. 183 Nr. 238; SPRINKART, Kanzlei S. 517 Nr. 1066). Vgl. HIERETH, Handfeste; VOLKERT, Staat S. 573f.; SAGSTETTER, Gerichtsbarkeit S. 37-131.
  6. 6Einen richtigen Landfrieden hat es in Niederbayern nicht gegeben, ANGERMEIER, Landfriede S. 153, 156f. Es dürfte Nr. 487 gemeint sein, in der etliche für einen Landfrieden relevante Bestimmungen enthalten sind.
  7. 7Müßte „13“ lauten. — Die Textvarianten zu Nr. 509 sind nicht sehr zahlreich, Datierungen und Ausstellungsorte sichern aber eigenständige Ausfertigungen. — Vgl. die allgemeinen Bestätigungen der Herzöge von Bayern Ernst und Wilhelm III. von 1427 Januar 29 (RB 13 S. 89), Ludwig VII. von 1427 Juli 11 (RB 13 S. 103) und Ludwig IX. von 1450 September 2 (Abschrift dt. im Kopialbuch Pap. 18. Jh. im StadtA Deggendorf, B 2 fol. 68r -71v). Ebenso die allgemeinen Bestätigungen der Ludwigsurkunden für Niederbayern der Herzöge von Bayern Albrecht III. von 1438 August 15 (Abschrift dt. im Kopialbuch Pap. von 1568 im StA Landshut, HofmarksA Seyboldsdorf Nr. 1178 S. 76-77), Johann IV. und Sigmund von 1461 Januar 23 und 1463 März 14 (ebd. S. 81-84) und Albrecht IV. von 1471 November 18 (ebd. S. 85-86), für Ober- und Niederbayern zusammen der Herzöge von Bayern Albrecht IV. von 1506 Juli 20 (Abschrift dt. im Kopialbuch Pap. von 1568 im StA Landshut, HofmarksA Seyboldsdorf Nr. 1178 S. 88-89) und Wolfgang von 1508 September 4 (ebd. S. 90-94) sowie der Ks. Karl V. von 1555 Juni 19 (ebd. S. 103-107), Ferdinand I. von 1559 März 2 (ebd. S. 111-117) und Maximilian II. von 1565 August 14 (ebd. S. 117-124).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 7 n. 510, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1341-01-14_1_0_7_7_0_510_510
(Abgerufen am 20.04.2024).