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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 7

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Ks. Ludwig setzt, weil er zuvor allem Klerus in [Ober]bayern die Rechte bestätigt hat1, für alle Geistlichen in seinen Dekanaten Manching dishalb des Lechs und Kaufering folgendes fest: (1) Er bestätigt für sich und seine Erben zu seinem, seines Vaters [Herzog Ludwig II. von Oberbayern] und aller seiner Vorfahren Seelenheil den Geistlichen alle Freiheiten von geistlichem und weltlichem Recht, worin sie keiner seiner Amtleute, Viztume, Richter, Vögte, Schergen oder sonst jemand im Land, edel oder unedel, arm oder reich, beeinträchtigen darf, (2) setzt fest, daß kein Vogt von ihnen, ihren Gütern, Wittümern, Hofstätten oder was sie sonst besitzen, es seien Wittumsleute oder -güter, mehr als das alte Vogtrecht nehmen darf, wobei er darüber hinaus auch keine Steuern oder sonstigen Dienste erheben darf, (3) bestimmt, daß Geistliche und ihre Güter bei Streitigkeiten um Gülten oder sonstiges nur vor ihrem Richter belangt werden dürfen, (4) erklärt alle Gewohnheiten, die den genannten geistlichen Freiheiten und der Bestätigung durch ihn im gesamten Land [Ober]bayern entgegenstehen, für kraftlos, (5) droht denjenigen, der die Geistlichen und ihre Freiheiten sowie seine Bestätigung beeinträchtigt, an Leib und Gut zu strafen, wie es rechtlich möglich ist, wobei es den Geistlichen nicht benommen ist, auch nach ihrem Recht gegen den Täter vorzugehen, (6) verfugt, daß sich keiner seiner Amtleute im Falle des Todes eines Geistlichen, der jetzt oder künftig in den genannten Dekanaten ist, dessen fahrenden oder liegenden Gutes, es sei beraitschafft oder anders, bemächtigen darf, sondern daß das Gut dort bleibt, wohin der Geistliche es verfügt hat, es sei an Kirchen oder anderswohin, (7) bestimmt für den Fall, daß der Geistliche ohne Testament stirbt, daß sein Gut der Kirche zufällt, und (8) bedingt sich für diese genaden aus, daß sie alle jährlich am Tag nach dem Frauentag zu Lichtmeß zusammenkommen2 in Mering im selben Dekanat, um mit Vigilien und Seelenmessen seines Vaters Herzog Ludwig [II. von Oberbayern] und seiner Vorfahren Jahrtag zu begehen vnd auch vmb vns lebentig vnd tod bitten. Gebn. [...] ze Munchen des nachsten mantags nach dem Obristen 1334, r.a. 20, i.a. 63.

Überlieferung/Literatur

Abschrift dt. im Rechtbuch der Stadt Landsberg Perg. 15. Jh. im StadtA Landsberg a. Lech, fol. 126v -127r (B1). — Kopialbuch 16. Jh. im StA München, Pfleggericht Landsberg B 26 fol. 149v -150v (B2).

LORI, Lechrain S. 52 Nr. 35. — MGH Const 6, 2 S. 372 Nr. 527a (aus B1, B2).

STERR, Ludwig S. 371. — BÖHMER, RI S. 99 Nr. 1596.

Anmerkungen

  1. 1Nr. 173.
  2. 2Februar 3.
  3. 3Zur Urkunde vgl. MENZEL, Memoria S. 263. — Vgl. die Bestätigungen der Herzöge von Bayern Stephan III. von 1366 Januar 8 (LORI, Lechrain S. 67 Nr. 63) und Stephan II. von 1366 Januar 14 (Abschrift dt. im Rechtbuch der Stadt Landsberg Perg. 15. Jh. im StadtA Landsberg a. Lech, fol. 127v -128r).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 7 n. 378, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1334-01-10_1_0_7_7_0_378_378
(Abgerufen am 18.04.2024).