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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 5

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Ks. Ludwig gebietet seinen Söhnen und Fürsten Markgraf Ludwig von Brandenburg, Stephan [II.] und ihrem Bruder1 Ludwig [VI.] dem Jungen, Herzögen zu [Ober]bayern, dem Land Oberbayern, seinem lieben haimliche [n ] und Hauptmann zu [Ober]bayern Graf Berthold [VI.] von Graisbach und Marstetten von Neuffen, seinem Viztum in Oberbayern Heinrich von Gumppenberg und künftigen Hauptleuten und Viztumen, seinem Fürsten Bischof Ulrich [II.] von Augsburg und den Städten Augsburg, Ulm, Biberach, Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Ravensburg, Pfullendorf, Überlingen, Lindau, Konstanz, Sankt Gallen, Zürich, Reutlingen, Rottweil, Weil [der Stadt], Heilbronn, Wimpfen, Weinsberg, [Schwäbisch] Hall, Esslingen und [Schwäbisch] Gmünd, sich zu Friede und Schutz gegenseitig eidlich zu folgendem Bündnis zu verpflichten: (1) Die Teilnehmer und alle, die noch zum Bündnis hinzukommen, sollen sich in rechten Sachen gegenseitig nach Kräften helfen, (2) das Bündnis soll bis zum Tod des Ks. und darüber hinaus die nächsten 2 Jahre gelten, (3) sollte in diesen 2 Jahren ein römischer König einmütig gewählt werden, kommen die Bündnisteilnehmer in Augsburg zusammen und beschließen mehrheitlich über dessen Anerkennung, wobei im Falle der Anerkennung das Bündnis erledigt ist, (4) sollte in der Frist ein Krieg um das Reich entstehen, kommen alle Teilnehmer innerhalb 1 Monats in Augsburg zusammen, wo die Herren von [Ober]bayern oder 2 Leute aus ihrem Rat und der Hauptmann von [Ober]bayern, sowie andererseits Bischof Ulrich [II.] von Augsburg oder sein Nachfolger, falls der im Bündnis sein will, oder ein von ihnen Benannter und schließlich 2 Leute vom Rat von Augsburg und 1 Vertreter jeder Reichsstadt im Bündnis mehrheitlich einen König anerkennen, wonach das Bündnis erledigt ist, (5) kommen nicht alle Herren oder Städte zum festgesetzten Tag, gilt der Beschluß der Mehrheit der anwesenden, (6) alle Bündnisteilnehmer sollen sich in Kriegen gegenseitig helfen, bei Auseinandersetzungen aus älterer Zeit aber nur freiwillig, (7) werden die Herren von [Ober]bayern oder der Markgraf von Brandenburg in ihren Herrschaften und Landen zu [Ober]bayern und Schwaben oder der Bischof Ulrich [II.] von Augsburg geschädigt, sollen die Herren und Städte oder ihre Hauptleute nach Augsburg schicken, und der Augsburger Rat soll mehrheitlich entscheiden, ob das widerrechtlich gewesen ist, und ihnen dann helfen, nötigenfalls unter Heranziehung der nächstliegenden Herren und Städte, (8) wird eine Stadt des Bündnisses angegriffen und erkennt ihr Rat mehrheitlich, daß ihr Unrecht geschieht, darf sie die nächstliegenden Herren und Städte nötigenfalls mahnen, ihr bei der Überwindung des Angriffs beizustehen, und, sollte das nicht ausreichen, darf sie alle Bündnisteilnehmer mahnen, die in der vorgeschriebenen2 Weise darüber entscheiden, (9) im Falle der Mahnung aller Bündnisteilnehmer soll die angegriffene Stadt einen Tag zu Ulm festsetzen, den alle in der vorgeschriebenen3 Zahl beschicken, um mehrheitlich über die Hilfe zu entscheiden, (10) wird ein Bündnisteilnehmer zu Wasser oder zu Lande geschädigt, gefangen, verwundet, beraubt oder ermordet, sollen der nächstgelegene Herr oder die Stadt hinzukommen und die Tat ahnden, wobei sie, falls sie es allein nicht schaffen, alle Teilnehmer in der vorgeschriebenen4 Weise mahnen können, (11) die Bündnisteilnehmer sollen denjenigen, der einen Angreifer mit Nahrung unterstützt, daran hindern, (12) Streitigkeiten zwischen jetzigen und künftigen Herren und Städten innerhalb des Bündnisses sollen von je 3 Leuten der 3 nächstgelegenen Städte mehrheitlich entschieden werden, wobei alle Bündnisteilnehmer gegen einen sich widersetzenden Teil helfen sollen, (13) Belagerungskosten für Anlagen und Bauten sollen der Herr oder die Stadt, die von den Streitigkeiten betroffen sind, auslegen, im Monat nach Belagerungsende aber an einem von ihnen festgesetzten Tag mit den vorgeschriebenen5 Boten der gemahnten Herren und Städte zusammenkommen, um die Kosten zu verteilen, die im nächsten Monat danach zu bezahlen sind, (14) unrechte Schädigungen von Bündnisteilnehmern sollen allen anderen mit offen briefen angezeigt werden, die danach den Schädiger wie ihren eigenen Feind zu behandeln haben, (15) wer jemanden, der einen Bündnisteilnehmer mit Raub, Brand und Diebstahl schädigt, beherbergt, ist schuldig wie dieser, (16) wer wegen eines zu Recht Verurteilten Fehde beginnt, soll schuldig sein wie dieser, (17) wer schädliche Leute angreift, ist niemandem Rechenschaft schuldig, (18) niemand soll zu Unrecht Futter nehmen, (19) bei mehreren Kriegen sollen die über das Bündnis gesetzten Herren und Städte nach Ulm senden und mehrheitlich beschließen, wo zuerst zu helfen ist, (20) sollte ein Bündnisteilnehmer Streitigkeiten, die während der Bündniszeit entstanden sind, gegen einen anderen später austragen, sollen die anderen gegen ihn helfen wie zu Bündniszeiten bis zum Ende der Auseinandersetzungen, (21) Städte jenseits6 der [Schwäbischen] Alb können Herren und Reichsdienstleute ihrer Umgebung, die ins Bündnis wollen und dem Ks. gehuldigt haben, aufnehmen unter der Bedingung, daß sie dem Bündnis und dem Reich nützlich zu sein schwören und daß sie Kriege vorher beenden oder man ihnen nicht anders als freiwillig helfen muß, (22) ins Bündnis kommende Dienstleute dürfen niemanden in den Rat der Herren und Städte senden, hinzukommende Herren dürfen das nur mit Einverständnis der Mehrheit der Bündnisteilnehmer, (23) angegriffenen Dienstleuten und Herren soll nur nach Rat der Städte geholfen werden, die sie aufgenommen haben, (24) die von Augsburg und ihre Gesellschaft können jemanden mit Rat der Herren von [Ober]bayern oder ihres Hauptmannes und des Bischofs Ulrich [II.] von Augsburg ins Bündnis aufnehmen, (25) für die Städte Augsburg und Konstanz und ihre Gesellschaft und alle Städte des Bündnisses gilt, was für die Städte jenseits der [Schwäbischen] Alb bestimmt ist7, (26) ausgenommen aus dem Bündnis sind die Verpflichtungen gegenüber Österreich, als die brief sagent, die darvo ber geben sint8, und alle bestehenden Bündnisse, (27) Städte sollen ihre Bündnisse nur vorbehaltlich dieses Bündnisses verlängern, (28) sollte der von Neuffen nicht im Lande oder nicht mehr Hauptmann von [Ober]bayern sein, ist binnen 2 Monaten ein anderer Schiedsmann mit denselben Rechten unter demselben Eid an seine Stelle zu setzen, wobei der Bischof Ulrich [II.] von Augsburg und der dortige Rat oder deren Vertreter den Eid abnehmen sollen, widrigenfalls sind Bischof Ulrich, der Rat zu Augsburg und alle Bündnisteilnehmer sowie die Herrschaft zu [Ober]bayern aller gegenseitigen Verpflichtungen ledig, (29) Herren und Städte schwören die Einhaltung der Abmachungen dieses Briefes, (30) Ks. Ludwig behält sich die Auflösung des Bündnisses vor, was aber nur an einem festgesetzten Tag mit Wissen und Rat der Städte geschehen soll, wobei im Falle seiner Abwesenheit nur sein Pfleger mit ve nsern offen brief mit ve nsern insigel mit vollen gewalt Vollmacht dazu hat, (31) Ks. Ludwig verspricht, während der Bündniszeit keine der Städte zu beeinträchtigen, alle Rechte, Gnaden und guten Gewohnheiten sollen ihnen erhalten bleiben, wie sie von ihm und seinen Vorgängern bestätigt waren, (32) die Städte sollen sich gegenseitig bei der Wahrung ihrer Rechte helfen gegen jedermann außer gegen den Ks., (33) Graf Berthold [VI.] von Graisbach und Marstetten von Neuffen, Hauptmann in Oberbayern, erklärt, dieses Bündnis mit Vollmacht Ks. Ludwigs abgeschlossen zu haben.

Originaldatierung:
Gebe. ze Vlme an der mitwochen vor sant Katherinen tak 13319.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. im StadtA Augsburg, allgemeine Urkundenreihe sub dato; Siegel des Grafen Berthold [VI.] von Graisbach. — Herwartsches Kopialbuch 18. Jh. ebd., 2 fol. 98r —101v. — Herwartsches Kopialbuch 18. Jh. in der StStadtB Augsburg, Cod. Aug. 2o S 16 sub dato. — Herwartsches Kopialbuch 18. Jh. ebd., Cod. Aug. 2o 223 sub dato.

Winkelmann, Acta S. 335 Nr. 537. — Escher-Schweizer, UB Zürich 11 S. 318 Nr. 4414.

Böhmer, RI S. 85 Nr. 1378. — Vischer, Städtebund S. 117 Nr. 9. — Würdinger, Lindau S. 16. — Segesser, Eidgenössische Abschiede S. 402 Nr. 148. — Diehl, UB Esslingen S. 311 Nr. 625. — Knupfer, UB Heilbronn S. 59 Nr. 130 Anm. a. — Bier, Märkische Siegel S. 289 Nr. 7. — Pietsch, Schwäbisch Hall S. 95 Nr. 133. — Ruser, Urkunden S. 486 Nr. 555. — Moser, Kanzleipersonal S. 62 (Schr. K 11). — Reg.LdB 1 S. 64 Nr. 151.

Anmerkungen

  1. 1Aus der 2. Ehe mit Margarete von Holland.
  2. 2Artikel 4, 5.
  3. 3Artikel 4.
  4. 4Artikel 8, 9.
  5. 5Artikel 4.
  6. 6Nördlich.
  7. 7Artikel 21.
  8. 8Vertrag von Hagenau von 1330 August 6 (MGH Const 6,1 S. 701 Nr. 834; Böhmer, RI S. 253 Nr. 181) und Nr. 110, in der die Mitglieder des Landfriedens Sankt Gallen und Zürich betroffen sind.
  9. 9Zur Urkunde Pfister, Schwaben S. 228f.; Stälin, Wirtembergische Geschichte S. 188f; Vischer, Städtebund S. 14; Kopp, Eidgenössische Bünde S. 140; Bürschinger, Vorgeschichte S. 20—41; Nitzsch, Geschichte S. 247; Stälin, Geschichte Württembergs S. 497; Schwalm, Landfrieden S. 88ff; Schumann, Verfassung S. 61, 63f.; Füchtner, Bodenseestädte S. 91—130; Schuler, Städtebünde S. 665—670; Hofacker, Schwäbische Reichslandvogteien S. 223f.; Fried, Städtepolitik S. 113. — Vgl. Nr. 154. — Vgl. auch die Urkunde des Markgrafen Ludwig von Brandenburg und der Herzöge Stephan II. und Ludwig VI. von Oberbayern von 1331 November 20, in der sie den Landfrieden, den vns vnser lieber genadiger herre vnd vater cheyser Ludowig von Rom mit sinem chayserl [i ]chem insigel geben hat, einzuhalten schwören (Datt, De pace S. 31; Ruser, Urkunden S. 489 Nr. 556).

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 5 n. 150, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1331-11-20_1_0_7_5_0_150_150
(Abgerufen am 29.03.2024).