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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 5

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Ks. Ludwig (1) bestimmt, daß die Bürger der Stadt Weinsberg vor kein anderes Gericht gezogen werden dürfen als dasjenige ihres Schultheißen wie in anderen seinen und des Reiches Städten auch, (2) untersagt, sie zu pfänden, besonders für den von Weinsberg1, dem sie nur die gewöhnliche Stadtsteuer schuldig sind, (3) setzt fest, daß sie bei allen den Rechten, Freiheiten und guten Gewohnheiten bleiben sollen wie unter seinen Vorgängern, römischen Königen und Kaisern, und (4) gebietet allen seinen Amtleuten, Landvögten, Vögten und des Reiches Getreuen, die Empfänger notfalls darin zu schützen.

Originaldatierung:
Geben [...] zuo Vlme des mentags vor dem Vffertag 1330, r.a. 16, i.a. 32.

Überlieferung/Literatur

Abschrift Pap. dt. 15. Jh. im StadtA Augsburg, Literaliensammlung sub dato (B)3.

Mommsen, Beiträge S. 407 Nr. 25 (aus B).

Anmerkungen

  1. 1Wohl Konrad IV. von Weinsberg.
  2. 2Vgl. Nr. 48.
  3. 3Weinsberg wurde in seinem Kampf gegen die Landsässigkeit mehrfach von Augsburg unterstützt.

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 5 n. 103, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1330-05-14_1_0_7_5_0_103_103
(Abgerufen am 20.04.2024).