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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 5

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Kg. Ludwig (1) vermindert aufgrund der Kriegsschäden die Gerichtsbußen für seine Bürger zu Rain, (2) bestimmt, daß sie nun 2 Pfund Buße zahlen, wofür sie von alters her 5 Pfund und 60 Pfennige zahlten, ebenso 1 Pfund, wofür sie vormals 3 1/2 Pfund und 30 Pfennige zahlten, (3) setzt fest, daß die Buße für fließende Wunden nicht mehr als 1/2 Pfund betragen darf, (4) bemißt die Strafe für Messer- und Schwertzücken auf 60 Pfennige, (5) vermindert die Strafe für Frevel und andere Bußen von 72 Pfennigen auf 24, (6) untersagt seinen Amtleuten, die Bürger in der Stadt ohne Recht zu belasten, es sei denn für Dinge, die das billig begründen, (7) setzt fest, daß diejenigen, die in der Stadt Bürger werden, von ihren Herren nicht daran gehindert werden dürfen und daß ihnen fahrendes Gut von außerhalb auf dem Lande ohne Behinderung nachfolgt, (8) bestimmt, daß sein Viztum oder Vogt, je nach dem, wer Amtmann ist, sie dabei vor denen, die sie beeinträchtigen wollen, schützen soll, damit sie ihr Gut wiedererlangen, und (9) ordnet an, daß niemand in der Stadt einen Bürger belangen kann, es sei denn zusammen mit einem Geschworenen der Stadt.

Originaldatierung:
Geben [...] zu Ingolstatt an dem pfinztag zu Mitterfasten, r.a. 9.

Überlieferung/Literatur

Transsumt Perg. dt. Herzog Maximilians I. von Bayern von 1607 Juli 19 im StadtA Rain1, fol. 3r. — Abschriften 18., 19. Jh. ebd., Fach IX Nr. 7 1/2, fol. 1r-v und ungezählt.

Lori, Lechrain S. 46 Nr. 27. — Dorn, Rain S. 313.

Böhmer, RI S. 32 Nr. 546 (zu März 3). — Erben, Berthold S. 120 Nr. 169 (zu März 3).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. zu dieser Urkunde Geiger, Rain S. 84.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 5 n. 44, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1323-03-10_1_0_7_5_0_44_44
(Abgerufen am 28.03.2024).