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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 3

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Ks. Ludwig (1) bestätigt, daß er zu seiner Vorgänger, Erben und Nachkommen Seelenheil und für die Dienste seines Hofmeisters in Bayern Herwig von Degenberg dem Benediktinerkloster Frauenau an der Flanitz, das Herwig gründen will, den wilden Wald 3 Meilen in der Länge von der Rörnach bis zur Böbrach und 2 Meilen in der Breite von der Flanitz Richtung Böhmen mit allen künftigen Rechten, Nutzen und Erträgen, besuo cht vnd vnbesuo cht, samt Freiheiten, den Wald einschließlich ertrich erpawen vnd vnerpawen Bauleuten zur Arbeit und Rodung zu überlassen, sowie mit Feldern, Äckern, Wiesen, Weiden, Wasser, Bächen, Fischwaid, Holz, Einfriedigungen, Wegen, Straßen außer- und innerhalb, Mühlen, Mühlstätten, jetzigen und künftigen Bewohnern, Hoch- und Niedergerichten, Stock, Galgen und aller Herrschaft zu Eigen übertragen hat und Freiheit von Mai-, Herbst- und sonstiger Steuer für alle jetzigen und künftigen Bewohner unter Ausschluß aller Befugnisse für ihn, seine Erben, Nachkommen, jetzigen und künftigen Amtleute, Viztume, Richter, Pfleger oder Schergen verfügt hat1, (2) überträgt als Seelgerät aufgrund der Sorge Herwigs, die [Benediktiner]zelle Rinchnach könnte davon Schaden nehmen, sowie der Weitergabe genannter Rechte an St. Moritz zu Niederalteich und St. Johann Baptist zu Rinchnach beiden [Benediktiner]klöstern den Wald mit allen Rechten, Ehren und Nutzen zu Eigen, (3) bestätigt, daß Herwig sich und seinen Erben im genannten Gebiet die Vogtei vorbehalten hat, wofür diesem der Abt von Niederalteich 1 Herrenpelz aus Lammfell und der Propst von Rinchnach 2 Filzschuhe am Michaelistag2 schulden, (4) setzt fest, daß Herwig das Gericht, das er sich vorbehalten hat, über die todeswürdigen Fälle diuff, notnunft, strasrawb, todsleg vnd prant im genannten Gebiet ausüben soll und daß aus der Hinterlassenschaft eines Täters, da er nach dem tod ve ber richtet, 1 Drittel an Abt und Propst, 1 Drittel an den Vogt und 1 Drittel an die Witwe und Kinder gehen soll oder, falls er keine hatte, letzteres für seine Seele eingesetzt werden soll, (5) bestimmt, daß die Empfänger bei erwiesener Überforderung durch den Vogt einen anderen aus Herwigs Geschlecht einsetzen können oder einen aus seinem Land unter Beibehaltung der Erbberechtigung von Herwigs Geschlecht, (6) spricht den Empfängern oder ihren Vertretern die Gerichtsbarkeit in allen anderen Fällen zu, (7) erhöht die Zahl der Priester zu Rinchnach von 10 auf 16 ohne Minderung des Niederalteicher Konvents, (8) ordnet an, daß nach dem jetzigen Priester zu Frauenau 2 Priester des [Benediktiner]ordens tätig sein sollen, (9) überträgt die Lehensherrschaft über jede künftige Pfarrei im genannten Gebiet dem Abt von Niederalteich, (10) verfügt, daß Streitfälle über Urteilssprüche dort vor dem Vogt verhandelt werden sollen, und (11) spricht alle künftigen Pfennig-, Getreide- oder sonstigen Gülten der Zelle zu Rinchnach zu, wobei der Propst dem Abt zu Niederalteich in geistlichen Dingen nach alter Gewohnheit gehorsam sein soll.

Originaldatierung:
Geben [...] ze Purchusen an der mitwochen vor sant Margareten tag 1342, r.a. 28, i.a. 153.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. im HStA München, KU Niederalteich 2039 (früher 202 = KLS 862); Siegel fehlt, rot-lila Seidenfäden anhängend. — Kopialbuch 15. Jh. ebd., KL Niederalteich 12 fol. 6r—7r. — Kopialbuch 15. Jh. ebd., KL Niederalteich 13 fol. 74r—75r. — Abschrift 16. Jh. ebd., KU Niederalteich 203. — Beglaubigte Abschrift von 1628 September 25 einer beglaubigten Abschrift von 1604 Mai 4 ebd., KU Niederalteich 1520. — Beglaubigte Abschrift von 1685 Dezember 4 ebd., KU Niederalteich 1554. — Kopialbuch 17. Jh. ebd., KL Niederalteich 16/II fol. 8r—11v. — Kopialbuch von 1742 ebd., KL Niederalteich 23/II fol. 69v—71v. — Urbar von 1742 ebd., KL Niederalteich 57 fol. 390v—394r. — Kopialbuch von 1769 ebd., KL Niederalteich 23 1/2 S. 236—239. — Abschriften 18. Jh. ebd., KU Niederalteich 2040.

Hund-Gewold (1719) 2 S. 28. — MB 11 S. 290 Nr. 139.

Haiden S. 113. — Sterr S. 351. — Böhmer, RI S. 141 Nr. 2257. — Moser S. 120 (Schr. K 25).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Nr. 466.
  2. 2September 29.
  3. 3Zur Urkunde Stadtmüller-Pfister S. 172f. — Vgl. die Bestätigungen durch Herwig und Hans von Degenberg und Karl IV. von 1352 März 21 und 1358 Mai 4 (MB 11 S. 307 Nr. 147, 15 S. 53 Nr. 41; Böhmer-Huber S. 227 Nr. 2778).

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Johannes Molitor, Bischofsmais, eingereicht am 18.07.2009.

Möglicherweise lauten die Grenzangaben zum Dotationsgebiet: von der Roernach (Gewässer) bis nach Pebrach (als Ortsangabe), parallel zu " von der Flaedniz (Gewässer) ... gen Beheim" (leider nur zitiert nach Monumenta Boica 11, 290). Mindestens bis zu den kartographischen Darstellungen Apian-Weiner, Ende 16. Jh. gab es zwar noch neben dem Ort Böbrach auch das gleichnamige Gewässer, das dann in "Rothbach" bzw. "Rißbach" umbenannt wurde. Vgl. künftig zum Gewässer- und Ortsnamen: Johannes Molitor, Zur frühen Geschichte Böbrachs, in: R. Haller, Böbrach, Ort - Kirche - Pfarrei (erscheint 2009).

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 3 n. 488, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1342-07-10_1_0_7_3_0_488_488
(Abgerufen am 29.03.2024).