Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 3

Sie sehen den Datensatz 18 von insgesamt 647.

Kg. Ludwig setzt als Pfleger seiner Vettern, der Herzöge in [Nieder]bayern Heinrich [XIV.], Otto [IV] und Heinrich [XV], wegen des ihretwegen erlittenen Schadens und der von ihnen erhaltenen Kost für sich und die Seinen im Einverständnis mit ihnen, ihren Landherren, Dienstleuten, Mitterleuten1, Bürgern aller Städte, edlen und unedlen, armen und reichen folgendes fest: (T) alle Landherren, Mitterleute, Bürger, arme und reiche, verhalten sich nach den Auseinandersetzungen im Lande2 untereinander friedlich; (2) er läßt seine Vettern und die Herrschaft in ihrem Land zu [Nieder]bayern unangetastet, alle Einwohner, edle und unedle schwören diesen wie vormals3 als ihren rechten Herren und ihm als Pfleger; (3) er räumt alle ihre von ihm, den Seinen oder seinen Dienern gehaltenen Festen mit Zubehör, um sie und die Ämter mit deren Eigen- und Landsleuten zu besetzen nach Rat der von den Landherren, Amtleuten und Stadtbürgern zusätzlich zu den Vettern Benannten; ausgenommen sind die 3 Festen Rosenheim, Mitterfels und Kranzberg, die er von den Dienern seines Bruders4, die sie innehaben, auslösen soll, widrigenfalls die Empfänger 700 Pfund Regensburger Pfennige für Kranzberg und 700 Pfund Münchener Pfennige für Rosenheim — beziehungsweise mehr oder weniger, je nach Angabe ihrer Handfesten — von der Steuer einbehalten sollen; zusammen mit seinen Vettern soll er den Lichtenberger an dessen Eid gemahnen, ihnen Mitterfels herauszugeben, und den Preisinger [von Wolnzach] und Nothaft, ihnen Kranzberg und Rosenheim zur Auslösung zu geben für die festgesetzten Pfennige und sich mit Leib und Gut dafür verwenden; (4) erlöst Gut und Gült seiner Vettern, die er unter seinem oder seiner Vettern Siegel zur Zeit seiner Pflegschaft bis heute seinen und seines Bruders Eigenleuten, Dienern und Gästen versetzt hat, aus, hilft bei der Auslösung derjenigen, deren Verpfändungsurkunden ohne genannte Siegel und kraftlos sind, und kassiert genannte besiegelte Urkunden außer für Gumprecht von Regensburg über 600 Pfund Regensburger Pfennige auf die Maut zu Straubing; (5) er ersetzt unbotmäßige Amt- und Burgleute nach genanntem Rat und aus genannten Leuten, im Falle seiner Abwesenheit verfahren die Empfänger ebenso; (6) Verleihungen von Urbar, Gült oder Amt, die zum Land [Nieder]bayern gehören, durch ihn oder seinen Vetter Herzog Heinrich [XIV. von Niederbayern] von niwen dingen sind ungültig; (7) seinen, seiner Vettern und des Landes zu [Nieder]bayern jetzigen und künftigen Feinden soll niemand ohne seinen Willen und genannten Rat Freundschaft entgegenbringen; (8) er erhebt zur Auslösung von Urbar, Festen und Gülten seiner Vettern und für den Schaden, den er, sein Bruder und ihre Diener in der Schlacht zu Gammelsdorf5 erlitten haben, in Übereinkunft mit seinen Vettern sowie mit und von ihren Grafen, Freien, Dienstleuten, Mitterleuten, Bürgern, armen und reichen, und deren Leuten eine einmalige Steuer für alles über einjährige Vieh im ganzen Land [Nieder]bayern von 25 Regensburger Pfennig pro Pferd, 25 pro ziehenden Ochsen, 15 pro Rind, 5 für jedes Kleinvieh, dasselbe auch von allen Städten dort; alle Genannten beschwören die Steuerpflicht und helfen ihm darin innerhalb des Landes gegen Beeinträchtigungen durch den von Österreich6 und seinen Bruder7 mit Leib und Gut, wie auch umgekehrt er ihnen in solchem Schadensfall beisteht; bei Streitfällen darüber sollen Landherren, Dienstmannen, Mitterleute und Bürger in einer Stadt im Land seiner Vettern vor seinen Getreuen, dem Viztum zu Straubing Goe tlingar, dem Viztum bei der Rott Berthold dem Ergoldsbacher, Prantloh dem Tuntzen, Gebhard dem Haarbacher, Berthold dem Lauterbacher, Friedrich dem Sünchinger, Seifrid dem Buchberger, Albert dem Waller, Friedrich dem Sattelboger und Friedrich dem Törringer aus dem Land Bayern, eidlich aussagen, und nach deren einstimmiger oder mehrheitlicher Auffassung über Nichterfüllung oder Erfüllung der Pflicht sollen ihm oder den Vorbesitzern die Festen wieder überantwortet werden oder nicht; bei seinem Ableben sollen sie die Steuer dem geben, dem er sie bestimmt hat; (9) er, sein Bruder, seine Erben, sein Land [Oberbayern] und seine Leute sind wegen der aus Land und Leuten seiner Vettern gezogenen Vorteile und wegen der dortigen Handlungen seit seiner Pflegschaft von den Vettern, dem Land [Niederbayern], Armen und Reichen nicht zu belangen, ebenso wie er, sein Bruder, ihrer beider Erben, Lande, Leute und Diener keine Ansprüche gegen seine Vettern, ihr Land und Leute haben um Schaden und Kost zur besagten Zeit; (10) nimmt sein Bruder an dieser Abmachung nicht teil, sind auch seine Vettern, ihr Land und Leute diesem und seinen Erben gegenüber nicht verpflichtet, und im Streitfall sind er und seine Erben mit Leib und Gut zur Hilfe verpflichtet; will sein Bruder teilnehmen, soll er mit Pfleger sein und die Steuererhebung nicht behindern; (11) er schafft einen Rat, der gegen die, die sich im Land seiner Vettern gegen diese und ihn mit Handfesten, Bürgen und Eiden verbinden, vorgehen soll; (12) beeiden die 10 [genannten Getreuen] einstimmig oder mehrheitlich die Erfüllung der Steuerpflicht, sollen Land und Leute davon befreit sein; (13) er bestimmt, daß die große Handfeste vber gericht8 unbeeinträchtigt bleibe.

Originaldatierung:
Gegeben ze Regenspurg dez suntages vor sant Johannes tag ze sunbenten 1315, r.a. 1.

Überlieferung/Literatur

Abschrift dt. im Kopialbuch Perg. 14. Jh. im HStA München, KL Niederalteich 10 fol. 132r—134r (B).

Oefele 2 S. 131. — Freiheits-Briefe S. 127 Nr. 2 (zu 1318). — Fischer, Schriften S. 289 Nr. 2 (zu 1318). — MW S. 240 Nr. 254 (aus B).

Böhmer, RI S. 8 Nr. 122. — Böhmer, WR S. 107. — Koch-Wille S. 106 Nr. 1773, S. 116 Nr. 1932. — Gross S. 35 Nr. 263.

Anmerkungen

  1. 1Bürgerschicht zwischen Patriziat und Handwerkerschaft.
  2. 2Zerfall in eine oberbayerisch-wittelsbachische und eine habsburgische Partei vor der Schlacht von Gammelsdorf, September-November 1313.
  3. 3Gemeint sind die Vorgänge vor Ottos III. von Niederbayern Tod 1312, als die Bürger von Landshut und Straubing auf Ludwig als Vormund verpflichtet wurden, vgl. Spindler-Kraus S. 142f.
  4. 4Herzog Rudolf I. von Oberbayern.
  5. 51313 November 9.
  6. 6Friedrich der Schöne.
  7. 7Wie Anm. 4.
  8. 8Ottonische Handfeste von 1311 Juni 15 (MW S. 183 Nr. 238; Sprinkart S. 517 Nr. 1066).

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 3 n. 18, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1315-06-22_3_0_7_3_0_18_18
(Abgerufen am 29.03.2024).