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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 2

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Kg. Ludwig (1) belehnt Markgraf Friedrich [II.] von Baden und dessen leibliche Erben mit 13 Denaren Straßburger Münze von jedem Wagen Wein und mit 4 Denaren von jedem Rheinschiff mit gleicher Ladung innerhalb seines Gebietes an gewohnter Stelle als Lohn für Hilfe, Rat und Begünstigung, die der Empfänger ihm, seinen Erben und dem heiligen Reich zu leisten eidlich gelobt hat gegen jedermann, ausgenommen sein Bruder [Markgraf] Rudolf [IV.] und seine Vettern, die Markgrafen Rudolf [III.] und [Rudolf] Hesso von Baden. (2) Sollte der Empfänger gegen seine [des Kgs.] Feinde eine Fehde ansagen oder gegen sie oder eigene Feinde einen kürzeren oder längeren Krieg beginnen oder mit ihnen Waffenstillstand, Verträge oder eine Einigung eingehen, kann er dies nur mit seinem besonderen Einverständnis tun. (3) Desweiteren haben sich der Empfänger und dessen Erben gemäß ihres Adels und ihrer Bedeutung eidlich verpflichtet, ihm, seinen Erben und dem Reich mit Waffen und Mannschaft in einzelnen Gebieten am Rhein, in Schwaben, Franken und Bayern gegen jedermann, wie oben angeführt, zu dienen, sobald er [Kg.] dies für nötig hält. Dagegen ist der Empfänger in anderen Gegenden wegen obengenannter Belehnung nicht zur Dienstleistung verpflichtet, außer er entschließe sich freiwillig dazu, weswegen er [Kg.] ihm auf andere Weise mit Lehen begünstigen muß. (4) Schließlich verpflichtet sich der Aussteller, von den Fürsten des Reiches eine Bestätigung dieser Belehnung beizubringen.

Originaldatierung:
Dat. Monaci, XIIIIo kln. Janr. 1322, r.a. 9.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. lat. im GLA Karlsruhe, D 203; Siegel fehlt, ehemals an Pressel. — Kopialbuch 18. Jh. ebenda, 67/96 fol. 2r-v. — Kopialbuch 18. Jh. ebenda, 67/106 fol. 3r —4v. — Abschrift 18. Jh. ebenda, 36 Urk. 2430.

Schoepflin, Hist. Zar. Bad. 5 S. 373 Nr. 228. — MGH Const. 5 S. 555 Nr. 708 (aus A).

Böhmer S. 31 Nr. 517. — Weech, Kaiserurkunden S. 87 Nr. 203. — Fester, Reg. Baden S. 77 Nr. 773. — Erben, Berthold von Tuttlingen S. 116 Nr. 131.

Kommentar

Zur Sache vgl. den Revers des Markgrafen vom gleichen Tag (Überl.: Orig. Perg. lat. im BHStAM, Kurbayern Urk. 11416 (AS: KLS 234 1/2); Druck: MGH Const. 5 S. 555 Nr. 709).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 2 n. 43, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1322-12-19_1_0_7_2_0_43_43
(Abgerufen am 29.03.2024).