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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 10

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Ks. Ludwig (1) ernennt Konrad von Bonn (de Bunna), Sohn des einstigen dortigen Magisters Wilhelm, zu seinem Kleriker und Familiaren, (2) erlaubt ihm, dass er am römischen Hof oder an anderen Orten des Reichs und in dessen Angelegenheiten seine ksl. Rechte sorgfältig ausübe, und ihm nützliche und treue Personen und deren Taten schriftlich niederlege, (3) ernennt ihn hierin zu seinem Notar und öffentlichen Schreiber, (4) gesteht ihm zu, auf dem Rhein und in allen unter Reichsherrschaft stehenden Gebieten und Orten frei von Beschwernissen, Steuern und Zöllen mit all seinen Sachen und Freunden zu reisen, (5) bevollmächtigt ihn, für seinen Auftrag unnütze Schreiber, Notare oder Diener oder solche, die sich als untreu erweisen, ab- und andere an ihrer Stelle einzusetzen, (6) erlaubt ihm, sein väterliches Erbe nach dem Tod seiner Eltern unbeeinträchtigt zu besitzen und innezuhaben, sowie alles ihm, dem Reich und der genannten Angelegenheit Notwendige auszuführen, und (7) sagt ihm die Erstattung aller in diesem Dienst entstehenden Ausgaben durch seine dispensatores, Beamten und Kämmerer zu2.

Überlieferung/Literatur

Konzept (?) oder Abschrift Perg. lat., unbesiegelt im GNM Nürnberg, PergU sub dato (A)3.

Drucke: Schunk, Beyträge 3 S. 280 (aus A). – MGH Const. 6/1 S. 392 Nr. 475 (aus A).

Reg.: Böhmer, RI S. 420. – Wendt, Kaiserurkunden S. 81 Nr. 34.

Anmerkungen

  1. 1Der Terminus post quem ergibt sich aus der Kaiserkrönung.
  2. 2Diktat und Stil der Urkunde sind ungewöhnlich. Über einen Konrad von Bonn als Hofschreiber Ludwigs ist nichts bekannt.
  3. 3Im Archiv des GNM im Oktober 2007 nicht mehr auffindbar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 10 n. 469, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d8e48c1c-c2b6-4afc-b0fb-6d8f14813311
(Abgerufen am 19.04.2024).