[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 1

Sie sehen den Datensatz 18 von insgesamt 444.

Kg. Ludwig bestätigt die von Kaiser Heinrich, seinem verstorbenen Vorgänger, an Konrad von Weinsberg den Älteren und dessen Sohn Konrad sowie deren Erben erfolgte Verpfändung des bei der Stadt Mosbach gelegenen, ihm und dem Reich gehörenden Dorfes Neckarburken mit Gütern, Einkünften, Rechten und Zubehör gemäß der darüber ausgestellten und ihm vorgelegten Briefe1. Er bestimmt aufgrund der Dienste, die Konrad und Konrad von Weinsberg ihm und dem Reich oftmals leisteten, daß sie und ihre Erben das genannte Dorf mit Zubehör so lange besitzen sollen, bis er oder seine Nachfolger im Reich ihnen 200 Mark reinen Silbers bezahlt haben. Er verfügt, daß die Einkünfte, die sie bis dahin aus dem genannten Pfand einnehmen werden, nicht von der Pfandsumme abgezogen werden sollen, und erklärt alles für ungültig, was künftig gegen obige Verfügungen angeordnet wird. Et quia sigillum nostrum maius ad presens non nobiscum in curia nostra extiterat, presentes litteras sigillo nostro secreto iussimus communiri in testimonium omnium premissorum.

Originaldatierung:
Dat. in Oppenheim, in die Lucie 1317 r.a. 4.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. lat. im Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Weinsberg B 6; Königssekret (Posse 1, Tf. 50,6) aus rotem Wachs in Wachsschale an Pressel.

Böhmer S. 352 Nr. 3174.

Kommentar

Zur Besiegelung und zum Schreiber vgl. Bansa, Studien S. 12 Anm. 63 und S. 129.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die Urkunde Kaiser Heinrichs VII. von 1312 Dezember 29 (Druck: Winkelmann, Acta 2 S. 263 Nr. 411).

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 1 n. 18, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1317-12-13_1_0_7_1_0_18_18
(Abgerufen am 16.04.2024).