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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 1

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Kg. Ludwig erläßt Schultheiß, Rat und Gemeinschaft der Bürger zu Esslingen sowie Johannes von Bernhausen, dessen Bruder Wolfram und Walther von Urbach und allen ihren Erben, die ihm mit den genannten Bürgern dienten und dabei Schaden erlitten, alle Schulden, die sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei den Juden haben, welche sich ihm und seiner Gewalt entzogen und seinen und des Reiches Feinden unterstellten; auch ihren Bürgen wird die Pflicht zur Bezahlung der selben schuo lt vnd des wuo chers, schaden vnd laistuo ng erlassen. Er verbietet den Bürgen, die Schulden zu bezahlen oder etwas zu unternehmen, was den obengenannten Schaden könnte, und erklärt, daß diese wegen der Versprechen und Bürgschaften von niemandem mehr beklagt werden können und sich dafür auch keinem Gericht oder Richter zu stellen brauchen.

Originaldatierung:
ze Gerolfingin, des samtztags vor vnser Frowen tag der Lichtmessen 1316 r.a. 2.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. im HStA Stuttgart, H 51 Urk. 251; Königssiegel (Posse 1, Tf. 50,5) an Pressel.

MGH Const. 5 S. 291 Nr. 346 (aus A).

Böhmer S. 12 Nr. 183. — Wiener, Juden S. 27 Nr. 20. — Diehl, UB Esslingen S. 211 Nr. 457. — Uhland, Reg. Urbach S. 11 Nr. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 1 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1316-01-31_1_0_7_1_0_6_6
(Abgerufen am 29.03.2024).