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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich gestattet dem Konvent der Colmarer Dominikanerinnen von St. Katherina, die erst kürzlich zur Erhaltung von Wohlstand und Frieden mit Erlaubnis ihres Oberen und königlicher Zustimmung aus dem Dorf Ammerschweier in die Reichsstadt (opidum nostrum et imperii) Colmar verpflanzt wurden, aus königlicher Freigebigkeit, von dem Grundstück bzw. Haus aus, das sie jenseits der Colmarer Stadtmauer bewohnen (ultra murum opidi Columbarien.), einen Durchgang für einen Abort anzulegen und einen Wasserlauf durch die Stadtmauer in ihr Haus zu leiten; denn es scheint ihm würdig vor Gott und lobenswert vor den Menschen, Klosterleute, insbesondere in neugegründeten Ordenshäusern, mit Werken königlicher Gnade zu unterstützen. Deshalb befiehlt er Meister, Schultheiß, Ratsherren und allen Colmarer Bürgern, die genannten Schwestern aus besonderer Achtung vor Gott und König mit Liebe und Freundlichkeit zu behandeln und ihnen Wohltaten zu erweisen; bezüglich der königlichen Begnadungen und Zugeständnisse sollen sie ihnen kein Hindernis in den Weg legen. – Prudentibus viris .. magistro, .. sculteto [...]. Multum coram Deo appreciabile censemus.

Originaldatierung:
dat. in Berno, V. non. Octobr.

Überlieferung/Literatur

*Original (Pergament, beschädigtes Königssiegel an Pergamentstreifen) Colmar, AD du Haut-Rhin, H Ste. Catherine 7 Nr. 2/2 mit Rückschriften, darunter 14. Jh. Keyser Heinriches brief von uwerem [!] heymelichen huselin uf der stette graben und von dem bach in das kloster zeleiten.

Druck: Winkelmann, Acta Imperii 2, S. 243f. Nr. 383 nach Abschrift von Karl Pertz aus dem Original.

Regest: -.

Kommentar

König Heinrichs Zustimmung zur Klosterverlegung wird in der vorigen Nr. regestiert.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 689, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f096e8bb-c715-4793-81d6-97cceb239756
(Abgerufen am 16.04.2024).