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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrich gestattet, [1] daß der Trierer Erzbischof Balduin, sein Fürst und Bruder, wegen willkommener Dienste für König und Reich über die zwei Turnosgroschen hinaus, die ihm, seinen Nachfolgern und der Trierer Kirche, die eines der Fürstentümer des Reichs ist, dauerhaft als Rheinzoll von jedem Fuder Wein und proportional dazu von allen andern Waren in Koblenz zustehen, von Anfang Mai 1310 an weitere vier Turnosgroschen von jedem Fuder Wein und proportional dazu von allen andern Waren nur solange erhebt, bis 40 000 Pfund Turnospfennige oder deren Gegenwert eingenommen sind. [2] Die Einnahmen aus dem zusätzlichen Zoll sollen der Erzbischof oder seine Nachfolger Heinrichs Sohn, dem Luxemburger Grafen Johann, dessen Nachfolgern oder ihrem Beauftragten an den Zöllnern noch zu nennenden Terminen auszahlen. [3] Wird der Zoll anderswohin verlegt, soll die eine Hälfte der Summe an Weihnachten des genannten Jahres [1310], die andere Hälfte am darauffolgenden Fest der Geburt Johannes des Täufers (24. Juni 1311) gezahlt werden, um sie von der genannten Summe von 40 000 Pfund Turnospfennigen abzuziehen. [4] Diese Summe hat Heinrich dem Erzbischof, seinem Bruder, und dessen Kirche vor seiner Erhebung zum Römerkönig aus den Gütern der Grafschaft (Luxemburg) geliehen, worüber eine im Besitz Heinrichs befindliche besiegelte Urkunde ausgestellt wurde. Sobald der Erzbischof oder seine Nachfolger damit aufhören, den zusätzlichen Zoll zur Ablösung der Schuld zu verwenden, verlieren sie das Recht zu seiner Erhebung; sie dürfen dann nur noch den ihnen zugestandenen Zoll von zwei Groschen einziehen. [5] Sobald die Summe von 40 000 Pfund vollständig an Graf Johann, seine Nachfolger oder ihren Beauftragten zurückgezahlt ist, sollen dem Erzbischof oder seinen Nachfolgern der besiegelte Schuldschein sowie die päpstliche Bulle mit der Erlaubnis, Güter des Erzbistums bis zu 10 000 Pfund Turnospfennigen zu verpfänden, zurückgegeben werden. – Universis presentes litteras inspecturis salutem [...]. Cum venerabilis Baldewinus.

Originaldatierung:
datum Frankenfort [...] VIO kalendas Octobr.

Überlieferung/Literatur

*Original (Pergament, Königssiegel an Pergamentstreifen) Koblenz, LHA, Best. 1 A Nr. 4427 mit Rückschrift des 14. Jh. Littera quod archiepiscopus possit recipere in thelonio quatuor grossos de carrata vini usque ad satisfactionem et receptionem quadraginta milium parvorum Turon.; Abschrift des 14. Jh. im Balduineum IV (sog. Balduineum Kesselstatt) ebd., Best. 1 C, Nr. 3a, Nr. 275.

Drucke: Goerz, Chartes, S. 171f. Nr. 3; Friedrich Schneider, Kaiser Heinrich VII., S. 197f. Nr. 3; Wampach, UQB 7 (1949) S. 345f. Nr. 1271.

Regesten: Böhmer, Heinrich VII. (...1857) S. XXXIV; Wauters, Table chronologique 8 (1892) S. 360; Sauerland, Rheinlande, Nr. 288; Mötsch, Balduineen, Nr. 347.

Liste: Lüdicke, Gesamtverzeichnis (1910), Nr. 1259.

Kommentar

Diktat und Schreiberhand deuten auf Empfängerausfertigung. – Die 40 000 Pfund Turnosen, die König Heinrich seinem Bruder als Kredit gewährt hatte, stammten aus einer »Soldzahlung der Stadt Metz in Höhe von 50.000 Pfund Turnosen [...] an den nachmaligen König Heinrich«; Burgard, Herrschaft, Geld und Politik (...2010) S. 38; dazu auch Margue, Umdeutung der Geschichte (...2010) S. 152; Reichert, Bischofsmitra (...1996) S. 80–84; ders., Moselterritorien (...1998) S. 89; Pundt, Metzer Bankiers (...1996) S. 166. – Die Erlaubnis, einen Rheinzoll von zwei Turnosgroschen je Fuder Weins zu erheben, hatte König Heinrich dem Trierer Erzbischof am 6. Februar 1309 erteilt, schon damals unter anderem begründet »mit dem desolaten finanziellen Zustand des Erzstifts beim Amtsantritt Balduins«; oben Nr. 51. Am 30. März 1308 hatte Papst Clemens V. Erzbischof Balduin gestattet, einen Kredit über 10 000 Pfund Turnospfennige aufzunehmen; diese Erlaubnis wurde jedoch bereits am folgenden Tag von ihm widerrufen mit der Begründung, der Erzbischof habe die genannte Summe als Anleihe von seinem Bruder Graf Heinrich von Luxemburg erhalten; Regestum Clementis Papae V, Annus tertius, Nrn. 2790 und 2783. – Schon am 20. April 1310 , also noch vor dem genehmigten Beginn der Zollerhöhung Anfang Mai 1310 , quittiert König Heinrich stellvertretend für seinen noch minderjährigen Sohn Johann seinem Bruder den Erhalt von 3333 Mark 6 Schillingen und 8 Denaren, 36 Turnosgroschen für jede Mark gerechnet, aus dem Koblenzer Zoll; unten Nr. 411 und dazu Jäschke, Wann Graf von Luxemburg (...1993) S. 240–242. Vom 12. November 1310 , 2. Januar und 10. Februar 1311 liegen drei Quittungen seines mittlerweile volljährigen Sohnes Johann vor, der seinem Onkel den Erhalt von 1 500 Mark, 1 000 Mark bzw. 833 Mark, jeweils zu 36 Turnosgroschen je Mark gerechnet, bestätigt; Goerz a.a.O. S. 173 Nr. 5–7. Unter dem 30. Januar 1314 stellte Johann eine Generalquittung für Erzbischof Balduin aus, »obwohl zu diesem Zeitpunkt nach Ausweis der Quittungen aus dem Koblenzer Zollaufkommen nur rund 16 000 lb. turn. getilgt worden waren«; Burgard a.a.O. S. 37; dazu insgesamt Reichert, Landesherrschaft (1993) S. 228–230. Pfeiffer, Rheinische Transitzölle (1997) S. 494 vermutet, Johann könnte mit Blick auf seine Thronkandidatur »sogar auf mehr als die Hälfte der Außenstände Balduins verzichtet haben«; zur Generalquittung Johanns für Balduin ebd. S. 562.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 307, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e3667aea-a23c-4bac-8085-ab52e4b370af
(Abgerufen am 19.03.2024).