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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,2

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König Heinrichs Versprechenseid an die Römische Kirche entgegenzunehmen, befiehlt Papst Clemens (V.) als seinen Bevollmächtigten dem Trierer Erzbischof Balduin sowie dem päpstlichen Kaplan und Scholaster der Touler Kirche Johann de Molans. Denn um das gute Verhältnis zwischen der heiligen Römischen Kirche, ihm selber und seinen Nachfolgern, den römischen Bischöfen, sowie dem Apostolischen Stuhl einerseits und seinem geistlichen Sohn Römerkönig Heinrich andererseits aufrechtzuerhalten, habe Clemens den König in einem anderen Brief (oben Nr. 487) aufgefordert, ihm, der Römischen Kirche, seinen Nachfolgern und dem Apostolischen Stuhl in einer besiegelten Königsurkunde untenstehenden Inhalts zu versprechen, das in dieser Urkunde Enthaltene vollständig zu tun und zuverlässig zu erfüllen, sowie darüber einen Eid stellvertretend in die Hände der päpstlichen Bevollmächtigten oder eines von ihnen abzulegen. Clemens befiehlt seinen Bevollmächtigten außerdem, über die Leistung und den Empfang des Eides ein mit ihren Siegeln bekräftigtes Notariatsinstrument und eine Königsurkunde, in das bzw. die [jeweils] der Wortlaut der königlichen [Eides-]Urkunde inseriert ist, anfertigen zu lassen. Das Notariatsinstrument sollen sie zusammen mit der Königsurkunde bzw. der Beurkundung des Eides so schnell wie möglich durch einen zuverlässigen Boten dem Papst zukommen lassen. König Heinrich soll urkundlich versprechen, was und wie es im folgenden mitgeteilt wird (unten Nr. 698). – Ut inter sanctam Romanam ecclesiam.

Originaldatierung:
dat. Avinione, V. kal. Iulii

Überlieferung/Literatur

Original (Pergament, Bleibulle an Hanffaden) Rom, Archivio Segreto Vaticano, Armar. C Fasc. 37 div. 4 Nr. 4; gleichzeitiger Text in Bd. 6 der Register Papst Clemens’ V., ebd., Reg. Vat. 57 fol. 289r–290r cap. 56, vollständig bis auf Clemens episcopus servus servorum Dei und salutem et apostolicam bene-dictionem im Protokoll sowie pontificatus nostri in der Datierung.

Drucke: Theiner, Annales ecclesiastici 23 (1871) S. 449f. § 2, ohne den Eidestext, nach Raynaldus; *Schwalm, MGH Const. 4, S. 342f. Nr. 392 und S. 340–342 Nr. 391.

Drucke des Registereintrags: Theiner, CD dominii temporalis S. Sedis 1 (1861) S. 433–435 Nr. 607; Regestum Clementis Papae V, Annus quintus (1887) S. 434–437 Nr. 6333.

Regest: Böhmer, Päbste (...1844) Nr. 327; Sauerland, Rheinlande, Nr. 304.

Kommentar

Jakob Schwalm in MGH a.a.O. verteilt den Papstbrief auf zwei Nummern; der eigentliche Brief ist ediert als Nr. 392 S. 342f., der darin inserierte Versprechenseid im vom Papst gewünschten Wortlaut erscheint als Nr. 391 S. 340–342. – Das Notariatsinstument über die Eidesleistung König Heinrichs stammt vom 17. August 1310 , unten Nr. 586. Der von Heinrich geleistete Eid weicht dabei von dem durch den Papst vorgegebenen Text an einigen Stellen ab. Heinrich verwendete den Eidestext, wie er wahrscheinlich vorher verhandelt worden war und sich in einem Konzept im Archivio Capitolare in Pisa (Pisa, Archivio Capitolare, Nr. 1357) findet; oben Nr. 487 Kommentar. Der hier vorliegende Text für die Beauftragten »stellt offenbar eine erweiterte und genauer präzisierte, also spätere Fassung dar«; Bresslau a.a.O. S. 550f. A. 2. König Heinrich jedoch war anscheinend nicht bereit, diese vom Papst einseitig vorgenommenen Änderungen gegenüber dem zuvor verhandelten Konzept zu akzeptieren; Bresslau a.a.O. S. 553. Der päpstliche Hinweis auf einen weiteren Brief an König Heinrich, in dem dieser aufgefordert worden sei, einen Eid gemäß dem Wortlaut und Inhalt des im vorliegenden Stück inserierten Texts abzulegen, hätte demnach lediglich dazu gedient, darüber hinwegzutäuschen, daß der nun vom Papst gewünschte Wortlaut von demjenigen der Verhandlungsgrundlage abwich. Mit dem Text des königlichen Eides vom 17. August gab sich Clemens V. denn auch nicht zufrieden; er insistierte – diplomatisch die Abweichungen auf Schreiberversehen schiebend – auf Neuausstellung einer Königsurkunde im obigen erweiterten und präzisierten Wortlaut; unten Nr. 658 vom 16. September 1310 . Unter dem 11. Oktober 1310 wiederholte König Heinrich schließlich den Eid im gewünschten Wortlaut; unten Nr. 698 mit Benennung der Abweichungen im Kommentar. – Unter demselben Datum wie das vorliegende Stück befahl Clemens V. dem gesamten deutschen Klerus und allen Ordensleuten, seinen Gesandten Johannes de Molansbei seiner Mission in jeder Weise zu unterstützen sowie ihn bei der Durchreise durch ihre Territorien täglich mit drei Goldgulden für seine Bedürfnisse auszustatten; Regesten des päpstlichen Registereintrags: Regestum Clementis Papae V, Annus quintus (1887) S. 431 Nr. 6325; Sauerland a.a.O. Nr. 303.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,2 n. 488, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bcbdb319-2e4d-4dce-a1f9-005482de58ed
(Abgerufen am 19.04.2024).