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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,4,1

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König Heinrich billigt und bestätigt den Leuten im Tal Uri, seinen Getreuen, auf deren Bitten und sofern sie König und Reich weiterhin treu dienen, alle Freiheiten, Rechte, Privilegien und Gnadenerweise, die ihnen von den verewigten Römischen Kaisern und Königen, seinen Vor­gän­gern, gewährt worden waren.

Überlieferung/Literatur

Deperditum, erwähnt durch Aegidius Tschudi in seinem Chronicon Helveticum von ca. 1570, und zwar im Anschluß an das Vollzitat des entsprechenden Privilegs vom selben Tag und Ort für Unter­wal­den und an dessen frühneuhochdeutsche Übersetzung: Den andern beiden waltstetten bestätet [!] er ouch ir frijheiten in glicher maß; Stettler, Tschudi, Chronicon Helveticum 3 (1980) S.259 zu den Texten von S.258f. Die­se Mitteilung ist als bloße Konjektur verworfen und die Ausstellung von entsprechenden Urkunden Heinrichs VII. für Schwyz und Uri geleugnet worden; ebd. S.147* zu Nrn.6a und b sowie S.258 A.271. Nun gibt es aber nicht nur einen entsprechenden Diplomtext in zwei Abschriften des 18. Jh. für Schwyz, sondern ausgerechnet zu der wohl zuverlässigeren von ihnen eine wenig jüngere Zusatzbemerkung von anderer Hand: Nota. Daß original sol zu Ury verwahrt ligen; Schwyz Staatsarchiv Urk. Nr.41, verwertet oben für Nr.172. Beides erweckt den Ein­druck, als seien die kritische Skepsis und das Zutrauen in die analogisierende Phantasie des Historiographen an die­ser Stelle nicht gerechtfertigt. Wird Tschudi doch auch sonst wegen rund »150 sonst nirgendwo überlieferte(r) Do­kumente« geschätzt; Bernhard Stettler in: Reinhardt, Hauptwerke der Geschichtsschreibung (1997) S.659.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,4,1 n. 173, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1309-06-03_3_0_6_4_1_215_173
(Abgerufen am 18.04.2024).