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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Schlacht. Adolf fällt; Albrecht behauptet die walstatt. – Das datum gibt Albrecht selbst in seinem briefe vom 5. juli (MG. C. 4, 6 n. 7) an: rex regum ... nobis potentie sue dextra concessit de Adolfo comite de Nassau quondam Romanorum rege in die beatorum martirum Processi et Martiniani magnifice triumphare; außerdem die urk. RI. VI 2 n. 1003. In dieser form haben es auch die meisten chronisten, eine ausnahme ist es, daß die Ann. Grissowiens. mai. SS. 19, 541 z. 39 es mit „VI nonas iulii” (vgl. Chron. praes. Spir., Böhmer Font. 4, 344 z. 30), die Ann. August. min. SS. 10, 10 z. 31/2 mit „secunda die mensis iulii” (Gerstenberg ed. Diemar 235 „uff den 2. tag hauwmonts”) wiedergeben; die Notae Altah. SS. 17, 423 z. 3 haben irrigerweise „V non. iulii”. Daß es ein mittwoch gewesen sei, sagt zutreffend eine Konstanzer quelle s. XIV ex. (s. Ruppert Die Chroniken d. Stadt Konstanz 33 z. 6). – Den kampf läßt Hirzelin (ed. Liliencron) v. 91/2 erfolgt sein „neben Münsterdreis und Rosental” (vgl. RI. VI 2 n. 999), Ellenhard SS. 17, 137 z. 27/8 „ap. montem qui dicitur Dreise et claustrum quod dicitur Rosental in campo quodam qui nominatur der Hasenbuihel”, auch nach der Cont. Ratisb. Herm. Altah. SS. 17, 418 z. 45/6 ereignete sich der zusammenstoß „in loco qui dicitur Hasenpuehel”, ebenso nach Joh. v. Winterthur (ed. Baethgen) 43 z. 7/8, Chr. Kuchimeister c. 68 („uf dem Hasenbühel”) und Joh. v. Viktring III 6 ed. Schn. 321 [III 3 ebd. 355] („in loco qui dicitur Collis leporum”), nach der Cron. Wimp. cont. Dyth. c. 24 SS. 30a, 672 „in loco qui dicitur Hasenberg (diese form auch bei Ottok. Rchr. v. 72426) iuxta cenobium sanctimonialium dictum Rosental”; Heinr. Taube v. Selbach (ed. Bresslau) 4 z. 8/9 sagt „in dyocesi Wormaciensi prope villam Gilushaim (Göllheim) bellum inierunt”, Gerstenberg ed. Diemar 235 „duss geschach by eyme dorfe genant Gelnheym by der stad Altzen”, wogegen Math. v. Neuenburg (ed. Hofm.) 51 u. 334 den kampfplatz als „iuxta montem Donresberg prope Wormaciam” gelegen bezeichnet und es in einer Weltchron. s. XIV (ed. Waitz, NA. 4, 42 z. 12/3) heißt, daß sich die schlacht „in campis Pochenheim (Bockenheim, östl. v. Göllheim) versus montes prope Liningen” abgespielt habe; die angabe des Chron. Elwacense SS. 10, 38 z. 59 „iuxta Wormaciam in campo dicto Burgentrich” steht ganz abseits. – Als der könig von Heppenheim a. d. Wiese über Wiesoppenheim in den raum östlich der Pfrimm und des Hasenbaches an den Hasenbühel vorgerückt war und hier auf den herzog stieß (n. 1001; irreführend Ott. Rchr. v. 72422–32 ff., die gegner hätten hier schon in der nacht vor der schlacht einander gegenüber gelegen), hatte er zweifellos allen grund zu befürchten, daß ihm sein gegner wie bei Ulm und besonders bei Kenzingen wieder entweichen werde, und man braucht durchaus nicht mit der kolmarer chronik (SS. 17, 266 z. 13/17) anzunehmen, die erinnerung an Kenzingen sei in ihm erst durch „consiliarii infideles” geweckt worden. Möglich, daß er – etwa durch seinen oheim graf Eberhard von Katzenelnbogen (vgl. rhein. dichter v. 230/1) – auch den rat erhalten hat, noch zu warten (s. Ott. Rchr. v. 72339–52). Jedenfalls war er bestrebt, den herzog jetzt auf keinen fall mehr entkommen zu lassen (vgl. dazu die unten erwähnten worte, die Math. v. Neuenb. dem bereits im kampfe befindlichen könig in den mund legt). Das kann nun (s. schon n. 997) den könig zu einem schnelleren vormarsch bewogen haben als dann erforderlich gewesen wäre, wenn er mit den ritterscharen zugleich auch fußvolk zum angriff einsetzen wollte. Daß er aber „exercitu suo a tergo relicto” nur „cum paucis” den herzog verfolgt haben soll, wie die Ann. Osterhov. SS. 17, 551 z. 10/11 (vgl. dazu aber Cron. Wimp. cont. Dyth. c. 24 SS. 30a, 672 z. 23/4, auch Math. v. Neuenb. 51 z. 18f.) behaupten, ist immerhin schwer zu verstehen. Einige quellen wissen freilich gerade das zu erklären: wenn Adolf in übereilter weise mit wenigen begleitern losgestürmt sei, so habe ihn der herzog dazu durch eine scheinflucht verleitet, um ihn von dessen hauptmacht zu trennen und dann desto sicherer zu schlagen; vgl. insbesondere Chron. Colm. SS. 17, 266 z. 6/8, wonach herzog Albrecht in seiner anfänglichen not mit erzbischof Gerhard vereinbart haben soll: aliquantulum fugiamus ut inimicos vincere valeamus; Sächs. Weltchr., 1. bayer. forts. c. 17, SS. Deut. Chr. 2, 330 z. 27/9; Gesta Boemundi SS. 24, 476 z. 23; Ott. Rchr. v. 72311–416; Cron. s. Petri Erford. mod., Mon. Erph. 317 z. 26/33 (= Chron. Sax. cont. Erf., ebd. 470 z. 8ff. = Cron. Reinh. SS. 30a, 641); Joh. v. Viktr. III 6 [rec. A] ed. Schn. 321 z. 2–8 (III 3 [rec. BDA 2] ebd. 355 z. 19–26); Compend. hist. Altzelle, Chroust Mon. palaeogr. III 11 taf. 2b (z. 75–80). In dramatisch wirkungsvollster gestalt findet sich die geschichte von einer von Albrecht ausgenutzten flucht bei Ferreto von Vicenza ed. Cipolla 1 (Fonti per la storia d'Italia 42), 128/9: nach langem kampfe siegt vorerst Adolf, während Albrecht die flucht ergreift; trotz seiner niederlage versteht es aber der herzog, das schlachtenglück zu seinen gunsten zu wenden, indem er mit rasch wieder zusammengerafften scharen die ahnungslos plündernden sieger überfällt. Diese durchaus vereinzelte nachricht erhielt in neuerer zeit von Pirchstaller, Zs. des Ferdinandeums Innsbruck III 50, 289 ff. das zeugnis besonderer glaubwürdigkeit, aber schon Busson, SB. d. Wien. Ak. 117 n. 14, 49/50 anm. 2 hatte erkannt, daß sie keinen wert hat, sondern nach dem verlauf der schlacht von Tagliacozzo zurecht gemacht ist. Weit älteren ursprungs ist die verstellte flucht (vgl. Erben Kriegsgesch. d. MA. 83), die als fabel auch etwa schon in der schlacht von Hastings eine rolle spielt (vgl. Delbrück Gesch. d. Kriegskunst 3, 162). Statt eine scheinflucht zu sein, entspricht der vom kolmarer chronisten angedeutete, die marschrichtung ändernde aufbruch Albrechts von (Münster-)Dreisen zum Hasenbühel (n. 1001) dem in den Ann. Wormat. (Forsch. z. deutsch. Gesch. 13, 588/9) berichteten sachverhalte, wonach Adolfs ungestümer angriff von einer abschwenkung Albrechts (quia dux paulisper a loco declinaverat) hervorgerufen wurde, die in dem könig die meinung erweckt habe, es handle sich um einen abzug des herzogs. Mit dieser meinung aber hatte Adolf jedenfalls nicht so unrecht. Wir müssen uns da an Albrechts eigene worte halten, der ja in seinem rechtfertigungsschreiben von 1302 ausdrücklich davon spricht, einen solchen abzug im sinne gehabt zu haben (s. RI. VI 2 n. 999). Den aber habe der könig verhindert „exercitu suo” – so schreibt Albrecht drei tage nach der schlacht an den bischof von Passau (MG. C. 4, 6 n. 7) – „quem in offensam et exterminium nostrum congesserat nos invadendo hostiliter et ad ineundum secum conflictum superbie sue nos impetu provocando” und – so setzt der Habsburger seinen späteren rechtfertigungsbrief fort – „(in qua valle [prope monasterium Munstertreis]) nos et nostros insecutus cum suo exercitu copioso ac hostiliter et improvise aggrediens nobis et nostris ad propulsandam violenciam et ob tutelam personarum et rerum resistentibus ex adverso”. Nach Chr. Kuchimeister c. 67, St. Gall. Mitt. 18, 283 müßte es allerdings nur die eigene günstige lage gewesen sein, was den herzog veranlaßte standzuhalten: und (do) der vernam das die stet von dem küng wârent, do dunkt in das er dem küng wol strit hett und der küng möcht so bald die stet nit wider gesamen und wolt doch nit entwichen (vgl. dazu Cron. min. Erf. cont. VI Mon. Erph. 696 z. 16/21); und auch nach der kolmarer chronik soll Albrecht erst als er merkte, daß das anrückende heer des königs an zahl nur schwach sei, seine schlachtreihen geordnet haben. Aber daß er, wie wir von ihm selber erfahren, an kampf erst dachte, als ihm bereits der angriff des königs drohte, findet sich doch gerade bei Kuchimeister deutlich bestätigt, dessen auffassung immerhin ist, der herzog habe die ursprüngliche absicht zu entweichen, beim herannahen Adolfs aufgegeben. Daß anderseits Adolf über eine dem herzog nicht gerade unebenbürtige streitmacht verfügte (zum Chron. Colm. [RI. VI 2 n. 999] vgl. Joh. v. Winterth. [ed. Baethgen] 44 z. 7/8 confidens de exercitus sui multitudine; auch Math. v. Neuenb. 51 z. 14–15 Adolfo adesse nimiam multitudinem populi), darf man wohl schon der unten angeführten äußerung des regensburger fortsetzers Hermanns von Altaich entnehmen. Zwar sind uns von reichsfürsten, die sich auf Adolfs seite am kampfe beteiligten, nur der rheinpfalzgraf und der herzog von Niederbayern (vgl. Cont. Vind. SS. 9, 721 z. 2/4) sowie der abt von St. Gallen – erzbischof Boemund von Trier war nach Joh. v. Viktr. III 6 [rec. A] 322 z. 18/20 (III 3 [rec. BDA 2] 356/7) erst im anmarsche – sicher bezeugt, aber auch der fürstliche zuzug im heere Albrechts war nicht bedeutend. Und wenn aus einigen quellen (Ott. Rchr., Cron. Wimp. cont. Dyth., Cron. de gestis princ., Kuchim., Joh. v. Winterth., Math. v. Neuenb., s. RI. VI 2 n. 997) hervorgeht, daß Adolf keinen wert darauf gelegt hat, größere mengen fußvolks in den kampf zu führen, so ist trotzdem der vorwurf, das heer des königs sei deshalb der streitmacht des herzogs unterlegen gewesen, noch keineswegs berechtigt. Vielmehr war dieser kampf im wesentlichen offenbar eine reine ritterschlacht, bei der der kampfwert der ritter etwa das zehnfache desjenigen der fußknechte betrug (vgl. Delbrück Gesch. d. Kriegsk. 3, 275 anm. 2). Die auffassung, der könig sei dem herzog mit einem „kleinen heere” (Sächs. Weltchr., 1. bayer. forts., D. Chr. 2, 330 z. 29/30; vgl. Math. v. N. 52 [334 z. 19/20] nostrum exercitum nimis brevem) begegnet, ist also ebenso irreführend wie es in neuerer zeit die berechnungen sind, die L. Schmid Kampf um d. Reich 48–54 über die numerische stärke der beiden heere angestellt hat und nach denen sich auf seiten Albrechts eine bedeutende überlegenheit ergäbe. Weder in dieser beziehung noch durch die unsicheren, vom ausgang der schlacht beeinflußten zeugnisse, die den könig vom herzog wenn nicht geradezu angegriffen (Ellenh. Chron. SS. 17, 137 z. 28/32; vgl. n. 1001), so doch wenigstens zu einem ungleichen kampfe gezwungen worden sein lassen (vgl. Joh. v. Winterth. [ed. Baethgen] 44 z. 5/6 ipsum ad confligendum secum coegit), ist Albrechts darstellung, der könig habe den herzog mit einem zahlreichen heere unversehens angegriffen, trotz aller tendenz die ihr anhaften mag, aus der welt zu schaffen. Allerdings wird die eile des angriffs bei der größe des heeres den sofortigen einsatz aller streitkräfte des königs verhindert haben. Höchstens das kann auch gemeint sein, wenn es in der zeitgenössischen Cont. Ratisbon. Herm. Altah. Ann. SS. 17, 418 z. 45/7 (= Eberh. archid. Rat. Ann. SS. 17, 597 = Cont. Weichardi de Polh. [Ann. s. Rudb. Salisb.] SS. 9, 814) heißt, der könig sei dem herzog entgegengezogen „post multos circuitus hinc inde habitos in loco qu. d. H. cum prepropera festinacione que in rebus bellicis et magnis exercitibus non expedit”. Der eilige anmarsch begünstigte es offenbar sehr, daß Adolfs heer erst nach und nach ins gefecht kam, zuerst natürlich derjenige schlachthaufe, der am weitesten vorausgekommen war. Das war aber nicht die schar, die unter dem persönlichen befehle des königs stand. Nach Ottok. Rchr., womit Hirzelin (ed. Liliencron) v. 71/2, wo von „driu groziu her” Adolfs die rede ist, und (bzgl. Albrechts) das Chron. Colm. 266 z. 20/1 übereinstimmen, bildeten die feindlichen heere, die beide durch die reichssturmfahne (v. 72529 [vgl. Hirzelin v. 114]; 72637/8) gekennzeichnet gewesen sein sollen, je drei treffen: auf seiten Albrechts wird da das erste vom herzog Heinrich von Kärnten geführt, das zweite mit Österreichern, Ungarn (vgl. die urkundlichen belege bei Busson, SB. 117 n. 14, 42/3 anm. 5; 43 anm. 1) und Böhmen von Albrecht selber (v. 72499–520); Adolfs erstes treffen führen die beiden Bayernherzoge pfalzgraf Rudolf und Otto von Niederbayern, während der könig in ähnlicher weise wie Albrecht erst das zweite treffen, mit Rheinländern und Schwaben, persönlich befehligt (v. 72430–47). Auch die gliederung nach drei treffen hat freilich etwas typisches (vgl. Erben Kriegsgesch. d. MA. 80), und nach Ch. Kuchimeister c. 68 St. Gall. Mitt. 18, 284/6 (vgl. dazu ebd. anm. 508/11) müßte Adolfs streitmacht bloß aus zwei treffen bestanden haben. Jedenfalls aber stießen zunächst die Bayernherzoge auf den feind, u. zw. auf Heinrich von Kärnten, der außer nach Ott. Rchr. v. 72664–66 auch nach Hirzelin v. 87/9 auf seiten Albrechts den vorstreit hatte und dessen heldentaten der wohl auf mündliche mitteilung eines von dessen mitkämpfern zurückgehende bericht Ferretos v. Vicenza (Fonti 42, 127 z. 18ff.) ganz besonders hervorhebt. Wenn wir den worten Hirzelins v. 97–104 glauben dürfen, brachen die Kärntner, als ihre gegner – was auch Ott. Rchr. v. 72566/7 angibt – bergan stürmten, von der anhöhe aus dem walde hervor. Die Rchr. v. 72732–37 weiß von arger bedrängnis der Bayern durch den herzog von Kärnten zu berichten, doch hätten sie schließlich dessen angriff aufgehalten. In der oben erwähnten regensburger fortsetzung der annalen Hermanns von Altaich SS. 17, 418/9, auf der die ausschmückende schilderung des schlachtverlaufes bei Ott. Rchr. v. 72667–725 beruht, wird uns erzählt, daß sich der erste, unter den herzogen von Bayern stehende schlachthaufe Adolfs in schwerem kampfe befunden habe; in ihren reihen seien sämtliche pferde erstochen worden, aber den feinden sei es nicht möglich gewesen, den nun hinter den pferdekadavern deckung suchenden Bayern beizukommen „quia et ipsi (hostes) vice versa per similem stragem equos perdiderant”. Schon Karl von Anjou soll in der schlacht bei Benevent die losung ausgegeben haben, zunächst die pferde niederzustechen (Saba Malaspina III 6, Muratori Rer. it. ss. 8, 823). Wenn aber Delbrück Gesch. d. Kriegsk. 3, 434 bestreitet, die Bayern hätten sich in der göllheimer schlacht zu fuß gegen eine solche taktik des gegners zu schützen vermocht, die nachricht der regensburger quelle sei daher unglaubwürdig, so ist dabei übersehen, daß nach dieser die neue fechtweise keineswegs bloß auf Albrechts seite gehandhabt wurde. Die herzoge hätten also, so fährt unser annalist (SS. 17, 418/9) fort, ungebrochenen mutes standgehalten (vgl. dazu Cron. Wimp. cont. Dyth. SS. 30a, 672 z. 26 und Ferreto v. Vicenza ed. Cipolla 1 [Fonti 42], 128 z. 7/8, das schlachtenglück sei eine zeitlang unentschieden geblieben). Da habe nun der könig mit seiner schar zu hilfe kommen wollen (eine angabe, deren richtigkeit uns durch den rheinischen dichter [ed. Bach] v. 41 bestätigt wird: küninc Adolf vůr den sînen nâ), aber als er vorangeeilt sei, um sie mit kundiger hand zur schlacht zu ordnen (rex volens cum sua turba eis succurrere et precedendo suam aciem in qua re erat peritissimus ordinare), sei sein streitroß gestürzt und habe ihn im sturze schwer verletzt, „adeo ut cum a suis restitueretur in equo minime sui compos esset et sic amens ad bellum veniens quia et galeam pre debilitate retente ferre non potuit, hostibus se exposuit minus caute, subito est occisus”. Den sturz vom pferde erwähnen auch die Ann. Osterhov. SS. 17, 551 z. 10/12, lassen ihn aber nicht wie der fortsetzer Hermanns von Altaich „ante ingressum ad bellum” geschehen sein, sondern als folge jenes angeblich überstürzten angriffes Adolfs: „rex ... exercitu suo a tergo relicto persequitur cum paucis ... ducem ... et in ipsa congressione lapsus in equo vulneratus, hiis quos a tergo reliquerat venientibus rex mortuus est inventus”, wobei die sache so dargestellt ist, als ob Adolf selber den kampf eröffnet habe, die hauptmacht aber dann zu spät zur hilfe nachgekommen sei. Danach scheint also die auffassung, der könig habe mit wenigen einen unbesonnenen angriff unternommen, im grunde auf einer verwechslung damit zu beruhen, daß er eben später sich anschickte, die schar, die bereits den kampf mit dem feinde aufgenommen hatte, selber mit einem heerhaufen zu unterstützen, dabei aber infolge eines sturzes sich ohne genügenden schutz dem schlachtgetümmel aussetzte. Dazu paßt es, daß der rheinische dichter v. 56/7 die wendung „küninc Adolf unversunnen dranc als ein man der nâ dem dôde ranc” sichtlich von einem zeitpunkt der schlacht gebraucht, in dem der könig schon zu tode ermattet war (vgl. Ann. Worm., Forsch. z. dtsch. Gesch. 13, 589 z. 8, er habe „usque ad lassitudinem corporis” gekämpft). Nicht von vornherein „nimis incaute” (Gesta Boemundi SS. 24, 476 z. 22/3) oder doch „incaute” (Cron. Wimp. cont. Dyth. SS. 30a, 672 z. 26; auch Cont. Florian. SS. 9, 751 z. 13) – vgl. das dementsprechende allgemeine urteil in der Chron. de gestis princ. ed. Leidinger 49 z. 21/2 u. 30/2, ferner bei Heinr. Surdus ed. Br. 4 z. 7 und bei Joh. v. Winterth. ed. Baethg. 44 z. 10 – wird der könig den kampf aufgenommen haben, wohl aber hat er natürlich, als er den helm nicht mehr ertrug, nur noch wie es in dem regensburger berichte heißt „minus caute” zu kämpfen vermocht. Nach dem sehr maßgebenden rheinischen dichter (v. 44–48) stand die schlacht schließlich so, daß die anhänger des königs wieder im vordringen waren: of man nit wider drünge? / jââ, koverunge / brâchte ein widerdringen; / man hôrte swert erklingen / unt sach die kůnen strîden. Aber Adolfs unfall offenbar hat den ausgang entschieden. Mehr als bei irgendeinem anderen kampfe mußte bei diesem alles davon abhängen, daß die person des gegners zu falle gebracht wurde. In diesem sinne ist die nachricht des Chron. Colm. SS. 17, 266 z. 22/3 zu verstehen, Albrecht habe bei beginn der schlacht befehl gegeben, den könig so rasch als möglich gefangen zu nehmen oder zu töten; ebenso gehört es hieher, daß der rheinische dichter v. 58 von Adolf sagt „he suchte den van Oesterrîch” und daß der könig, als er auf Albrecht stieß, nach Math. v. Neuenb. 52 z. 13/4 (334 z. 27) diesem zugerufen haben soll: „non evadetis sed hic imperium dimittetis”. In denselben zusammenhang wird aber auch die bemerkung der kolmarer chronik (266 z. 24/5) zu bringen sein: „ad bellum dux cum signo peregrino processit, proprium vero pluribus committebat”. Ob Adolf es in der tat, wie diese chronik weiter berichtet, verschmäht hatte, sich auf die gleiche weise zu schützen, war auf die wendung, die der kampf nahm, jedenfalls ohne einfluß, wenn die regensburger darstellung richtig ist Da der könig also, wie es in dieser heißt und wie sowohl durch den rheinischen dichter v. 69 (sîn houvet was des helmes blôz) als auch durch Johann von Viktring (vgl. III 3 [rec. BDA 2] ed. Schn. 356 z. 5/6) bestätigt wird, keinen helm mehr trug, konnte es leicht geschehen, daß man ihn (vgl. rhein, dichter v. 61; dazu Busson, SB. 117 n. 14, 24 anm. 1, Seemüller, Festgr. aus Innsbr. [1893] 80) mit dem speere oder schwerte unter dem auge traf oder wie sich Joh. v. Viktr. III 3 [BDA 2] ed. Schn. 356 z. 8/10 (III 6 [A] ebd. 321 z. 21/5) – ähnlich Math. v. Neuenb. [c. 33] ed. Hofm. 52; 334 – ausdrückt „([pre fremitu spiritus galea iam districta] facie detectum galea deiecta) primo ictu gladii super palpebram oculi” verwundete. Der dem herzog gewogenen Rchr. Ottokars erscheint freilich das mißgeschick, das dem könig zustieß, nur von diesem selbst verschuldet: nach ihr wäre er aus bloßem leichtsinn unbehelmt in die schlacht gestürmt, auch dann erst vom streitroß gestürzt (v. 72690–708). Nach Joh. v. Viktr. 356 z. 10/11 (bzw. 321 z. 25/6) müßte er überhaupt erst auf jene wunde hin „vultu obnubilato” mit seinem schlachtroß zu boden gesunken sein. Die vermutung, daß hier ursache und wirkung vertauscht sind, läßt sich nach dem, was Ottokars vorlage, die regensburger fortsetzung der annalen Hermanns von Altaich berichtet, nicht von der hand weisen; und in der schilderung des rheinischen dichters v. 61/9 findet sich für die auffassung, die E. Schmidt a. (unten) a. o. 90 anm. 1 hat, jedenfalls kein hinreichender anhaltspunkt. Die schwere wunde hat Adolf nach den erwähnten quellen von Albrecht selber erhalten, ob wirklich, wäre allerdings sehr fraglich, wenn es zuträfe, daß ebenso wie der herzog, um unerkannt zu bleiben, unter fremden abzeichen gekämpft haben soll – nach Ott. Rchr. v. 72647–58 trug er aber das gleiche wappenkleid wie der könig: aus gelbem tuch mit eingewirkten schwarzen adlern – entgegen dem kolmarer berichte, wie der 1. bayer, fortsetzer der Sächs. Weltchr. c. 17 D. Chr. 2, 330/1 will, auch der könig selber getarnt war, u. zw. weil er „sich selb dritten geleich gewappent” hatte. Der rheinische dichter läßt, nachdem er von dem zusammenstoß Adolfs mit Albrecht berichtet hat, v. 62/4 auch die grafen von Zweibrücken, von Leiningen (über die rache des schicksals auch an diesen: Sächs. Weltchr., 1. bay. forts. D. Chr. 2, 331 z. 9/16) und von Veldenz, dann v. 67 auch noch den rau- und den wildgrafen auf den könig eindringen. Damit stimmt überein, daß Sifr. de Balnh. c. 243 SS. 25, 714 z. 8/10 bemerkt „denique ... totum pondus prelii versum est in Adolfum” und daß sich nach dem Chron. Colm. 266 z. 35/40 der könig mehrerer nacheinander gegen ihn anstürmender gegner heldenhaft „ut homo desperatus” erwehrt haben soll. Nach Joh. v. Winterth. ed. Baethg. 43 z. 12/4 schlägt den könig um den herzog zu schützen der raugraf nieder. Chr. Kuchimeister c. 68, St. Gall. Mitt. 18, 288/9 nennt den „ruchgraf” und den „wildgraf” als die, die dem könig den todesstreich versetzten, Ott. Rchr. v. 72771–82 läßt es unentschieden, ob es die „ruhen graven” waren, Joh. v. Viktr. 356 z. 21/6 (322 z. 1/4) hält zwar entweder Albrecht selbst (ebenso Ellenh. SS. 17, 137 z. 32: occidit eundem d. Adolfum) oder den „comes Hirsutus” (raugrafen), den grafen von Zweibrücken oder den ritter Heinrich gen. „Ramsach” (Ramswag, s. St. Gall. Mitt. 18, 156 anm. 256) als täter für möglich (vgl. dazu auch Math. v. Neuenb. 52/3 [334 z. 29/31] prostratus in terram per comites Silvestres et alios), beruft sich aber auch auf ein späteres zeugnis Albrechts, wonach der „comes Silvestris” (wildgraf) den könig getötet habe. Dieses zeugnis ist nicht erhalten, man kann also nicht erkennen, wieweit den worten des Chronisten (Silvestris comitis [gladio] quod et Albertus in posterum testabatur prostratus mortuus est repertus) etwas anderes zugrunde liegt als die (etwa durch ein mißverständnis mit dem wildgrafen in verbindung gebrachte) äußerung Albrechts über Adolf in seinem rechtfertigungsschreiben von 1302 (MG. C. 4, 94 [n. 116 § 4] z. 7): in bello inventus est periisse. Jedenfalls führt der rhein. dichter v. 75/6 ff. den raugrafen Georg (von Stolzenberg, vgl. Hirzelin v. 213/4; dazu Vogt Reg. n. 513) als den letzten an, mit dem der könig einen kampf zu bestehen hatte (s. auch Ott. Rchr. v. 72774/6); er fährt dann, nach einer lücke, v. 89/90 fort: ime (dem könig) wart dat ors gestochen; ôwî der iêmerlîchen nôt! der werde küninc der lach dôt (vgl. Sächs. Weltchr., 1. bay. forts. 331 z. 2/3: und lach von ainer wunden tot; Kuchimeister c. 68 [289]: und slůgent im och sin ross und slůgent och in). Über das ende des königs sagt etwas abweichend Sifr. de Balnh. c. 243 SS. 25, 714 z. 13/6 rex Adolfus cecidit non solum gladiis vulneratus sed et ungulis equorum conculcatus et in proprio sanguine volutatus miserabiliter animam exalavit. (Ferreto v. Vicenza 129 z. 22/7 verzeichnet das gerücht, ein ritter aus dem gefolge herzog Heinrichs von Kärnten, Odoricus von Arco, habe drei schwere schläge auf den helm des königs geführt; getötet aber habe dann diesen ein anderer ritter „nobis incertus”.) Neben dem könig lagen getötet nach dem rhein. dichter v. 127 „drî juncherren”, nach Joh. v. Viktr. (322 z. 6/7; 356 z. 27/8) die edlen (Heinrich) von Isenburg (Adolfs „vexillifer”: Ellenh. SS. 17, 137 z. 48), von Bickenbach und von Hohenfels; nach Kuchimeister c. 69 (St. Gall. M. 18, 291) „ward der kung selb sechster herren gelait tod nebent enander”, was stimmt, wenn zu den eben genannten noch die vom rhein. dichter v. 134/5 erwähnten edlen Wilhelm von Kron(en)berg und Markolf von Larheim hinzugezählt werden können. Nach Joh. v. Viktr. (322 z. 20/1; 357 z. 1/2; s. oben) muß der damals mit einer hilfsschar auf dem wege zu Adolf gewesene erzbischof Boemund von Trier (dessen dienste der könig schon 1297 nicht hatte missen wollen, vgl. RI. VI 2 n. 912. 926. 936) auf die kunde von dem geschehenen wieder umgekehrt sein. Alsbald ist die meinung aufgekommen, daß der könig verraten worden sei. Im zusammenhang mit der anekdote, er sei getarnt in die schlacht gezogen, heißt es in der 1. bayer. forts. d. Sächs. Weltchr. D. Chr. 2, 331 z. 1/2, man habe ihn durch zwei auf ihn geworfene handschuhe dem feinde zu erkennen gegeben. In den Ann. Worm., Forsch. z. deutsch. Gesch. 13, 589 z. 8/12 wiederum wird der rheinpfalzgraf beschuldigt, auf grund einer tags zuvor mit Albrecht getroffenen vereinbarung vorzeitig geflohen zu sein. Aber diese beschuldigung erscheint schon durch die gegenteilige darstellung des regensburger fortsetzers Hermanns v. Altaich SS. 17, 419/z. 6/7 und durch die bemerkung der Ann. s. Steph. Frising. SS. 13, 58 z. 10/1, Adolf sei von allen fürsten verlassen worden „exceptis ducibus Bawarie Ot[tone] et R[udolfo]”, hinreichend widerlegt, womit auch der rhein. dichter v. 182–94 und Kuchimeister c. 68 (287/8) im einklang stehen. Ellenh. SS. 17, 137 z. 38/9 und die Cron. eccl. Wimp. cont. Dyth. SS. 30a, 672 z. 27/9 lassen die Bayernherzoge zwar eiligst, aber doch erst nach Adolfs fall die flucht ergreifen. Nach der regensburger quelle indes behaupten die beiden herzoge von Bayern gerade beim tode Adolfs zunächst noch durchaus ihren platz, erst dann ziehen sie sich, herzog Otto schwer verwundet (s. auch Ott. Rchr. v. 72738/9), vom kampfe zurück. Auch über den abt von St. Gallen wird uns berichtet (Kuchim. [c. 68] 290), daß er erst als er gesehen habe, daß der könig erschlagen sei, das schlachtfeld verlassen habe. Einige zeit noch hielt, wie man dem rhein. dichter v. 207–29 wird glauben dürfen, Adolfs oheim graf. Eberhard von Katzenelnbogen stand, er geriet aber dann in Albrechts gefangenschaft. Nach dem Chron. Colm. 266 z. 42 hatte Albrecht schon zu beginn der schlacht befehl gegeben, ritter nur gefangen zu nehmen, nach Math. v. Neuenb. (53 z. 3/4; 334 z. 31/2) soll er dann, sobald Adolf tot war, angeordnet haben, niemand mehr zu töten, sondern nur noch gefangene zu machen. Was daran wahres ist, muß dahingestellt bleiben. Unter denen, die nach dem zeugnis des rhein. dichters und nach Ellenh. 137 z. 33/8 in gefangenschaft gerieten, ist außer dem grafen von Katzenelnbogen vor allem Adolfs tapferer sohn Ruprecht (vgl. rhein. dichter v. 248–70) zu nennen, von dem die kolmarer chronik (266 z. 36/8) zu melden weiß, daß er den vater in der schlacht nicht habe verlassen wollen, dann auch etwa der landvogt vom Speyergau, Johann von Rheinberg (vgl. rhein. dichter v. 155/8; dazu Seemüller Festgr. a. I. 83). Eine anzahl gefangener wurde dem herzog durch den anführer seiner ungarischen hilfskräfte zugeführt (s. die oben erwähnten, bei Busson wiedergegebenen zeugnisse). Die nachricht Ellenhards (137 z. 37/8), Albrecht habe 60 grafen und barone, im ganzen aber 700 edle gefangen genommen, läßt sich nicht nachprüfen; ebenso wenig die behauptung des Chronisten von Kolmar (266 z. 45), daß nur 100 mann gefallen seien. Derselbe kolmarer gewährsmann sagt, daß sich im gegensatz zu dieser geringen zahl gefallener krieger 2035 bis 3000 rosse auf der walstatt befunden hätten. Damit berührt sich die bemerkung der Cont. Ratisb. 419 z. 14/5, getötet seien, wie es heiße, nur wenige streiter worden, dagegen aber 1400 rosse. Auch daß eine konstanzer quelle (vgl. Ruppert Chron. d. Stadt Konstanz 33 z. 22/3) 1700 pferde umgekommen sein läßt und Kuchimeister [c. 69] 291 angibt, alle rosse der leute des abtes von St. Gallen seien erschlagen worden, wäre hier zu erwähnen. Jedenfalls geben uns diese zahlen eine vorstellung davon, wie sehr die menge der getöteten pferde den menschenverlust überwogen haben muß. – Albrecht blieb bis zum nächsten tage (Ott. Rchr. v. 72803/6; vgl. RI. VI 2 n. 1004) auf der walstatt und nahm dadurch von dem reiche besitz: Sächs. Weltchr., 1. bayer. forts. c. 18 D. Chr. 2, 331 also behielt herzog Albrecht die walstat und gewan roemischs reiche des tages mit gewalt. Über die rechtliche bedeutung dieses vorgangs: E. Stengel, Festgabe f. Zeumer 306 anm. 2. Daß Albrecht nicht etwa acht tage, wie Ellenh. 137 z. 40 angibt, dort geblieben sein kann, geht, wie schon Schliephake 3, 489 und Busson, SB. 117 n. 14, 101 gesehen haben, vor allem daraus hervor, daß der herzog am 5. juli (MG. C. 4, 6 n. 7) bereits in Alzey urkundete. Bezeichnend ist die anekdote, die Math. v. Neuenb. (53 z. 11/6; 335 z. 6/11) von der walstatt berichtet, erzbischof Gerhard sei bei der leiche des königs in tränen ausgebrochen und habe bekannt „cor validissimum periisse”, der herzog aber habe an Gerhard die worte gerichtet „a me non recedetis meo negocio non perfecto”. Übrigens hat der Mainzer später nach Joh. v. Viktr. (322 z. 13/5; 357 z. 10/3) den 2. juli für seine diözese zum festlichen gedenktag erklärt. Vgl. auch Vogt Reg. 1, n. 529. – Von den beiden zeitgenössischen gedichten, deren gegenstand diese schlacht bildet, dem Hirzelins (ed. Liliencron Hist. Volkslieder d. Deutschen 1, 12–21, n. 4), eines fahrenden sängers aus dem schweizerisch-schwäbischen anhängerkreise Albrechts, und dem eines ritterlichen dichters, der dem dem könig treu gebliebenen rheinischen lehensadel nahestand, ist das zweite, von Seemüller (Festgr. aus Innsbr. 1893, 45ff., bes. 62–71) für den rest einer verlorenen niederrheinischen reimchronik gehaltene werkchen (s. dagegen: E. Schmidt Die Frage nach d. Zusammengehörigkeit der poët. Fragmente von dem Minnehof, der Böhmenschlacht, der Göllheimer Schlacht u. dem Ritterpreis [Marburg 1908]), jetzt von Ad. Bach Die Werke d. Verfassers d. Schlacht bei Göllheim (Meister Zilies von Seine?), Rhein. Arch. 11 [1930] (vgl. E. Schaus, Heimatkal. f. d. Landkr. Koblenz 1931, 58) neu herausgegeben worden, der wohl endgültig den nachweis erbracht hat, daß es von demselben verfasser stammt, wie das fragment über die schlacht bei Dürnkrut Liliencron 1, 4–9, n. 2. An urkundlichen nachrichten haben wir außer den beiden äußerungen, die von Albrecht selber herrühren (vgl. dazu Schreibmüller Ein Brief K. Albrechts üb. d. Schl. b. Göllheim [Neue Leininger Bl. 1927 n. 10]) auch angaben des k. Andreas III. von Ungarn über die ungarische hilfsschar im heere Albrechts (vgl. bes. Mon. Hung. 5, 183 n. 122; 205 n. 137; 12, 619/20 n. 493); über die Schweizer bei Göllheim: Wyss, Anz. f. Schweiz. Gesch. 9, 41; 57 ff. – Unter den neueren bearbeitungen des gegenstandes ist die monographie von Geissel (Die Schlacht am Hasenbühl u. d. Königskreuz zu Göllheim. Speyer 1835) ganz unkritisch und veraltet. L. Schmid Der Kampf um d. Reich zw. Adolf und Albrecht (Tübingen 1858) 65–136 und G. Droysen Albrechts Bemühungen um d. Nachf. im Reich (1862) 82–98 gehen noch von der erst seit Liliencron als irrtum erwiesenen voraussetzung aus, daß das fragment bei Liliencron 1, n. 2 ein teil der ja ebenfalls nur bruchstückweise erhaltenen verse des rheinischen dichters über Göllheim sei. Auch schenken noch die nachfolgenden darstellungen fast alle den mehr oder minder phantasievollen schilderungen der Österr. Rchr. und späterer quellen allzusehr glauben. Vgl. Kopp Eidg. Bünde 3 a (1862), 268–72; Lorenz Deutsche Gesch. 2 (1867), 657–65; Schliephake 3 (1869), 467 ff., 481–95ff.; Roth Gesch. Ad. (1879) 357–65. Seither ist die schlacht auch kriegsgeschichtlichem interesse begegnet; vgl. Delpech La tactique au XIIIme siècle 2 (1886), 121 f., Köhler Entwickel. d. Kriegswesens in d. Ritterzeit 2 (1886), 178–215 (mit 2 karten), Delbrück Gesch. d. Kriegskunst 3 (1907), 434. Aus letzter zeit sind zu erwähnen: J. Bühler Adolf v. N. und die Schl. b. Göllheim 1298 (Neustadt a. d. Haardt 1933) und K. Zimmermann D. Schl. b. Göllh. am 2. Juli 1298 (Völkische Wissenschaft 3 [1937], 218–226). Kürzer faßt sich A. Hessel Jahrb. Albr. (1931) 57–59, der mit recht den erzählenden quellen gegenüber starke zurückhaltung beobachtet. Was Busson, Arch. f. österr. Gesch. 62, 49 u. 132/3 von unserer überlieferung über die schlacht bei Dürnkrut sagt, ist im grunde auch bei den berichten über die göllheimer schlacht stets im auge zu behalten.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Vgl. auch die bemerkung von Erben, Aren. f. österr. Gesch. 105 b, 468 zu dem quellenwert der berichte über die schlacht bei Mühldorf.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 1002, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1298-07-02_1_0_6_2_0_1016_1002
(Abgerufen am 25.04.2024).