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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Friedrich burggraf von Nürnberg erklärt, daß der dekan Konrad von (Langen-) Zenn und der truchseß Walter von Seckendorf als seine bevollmächtigten (s. RI. VI 2 n. 639) mit dem könige folgende eheverabredung getroffen hätten: 1. der burggraf wird seine tochter Anna dem vetter Adolfs graf Emicho von Nassau (einem sohne Ottos, des bruders von Adolfs vater Walram) innerhalb eines jahres sobald es der könig wünscht zur ehe geben und überläßt dem paare (als heiratsgut) seine rechte an Schmalkalden, Rottenstein, Koburg, Königsberg (in Franken), Neustadt auf der Heide, Sternberg und Kitzingen, doch so, daß wenn Emicho ohne erben stirbt, diese güter an Anna zurückfallen und der, dem die festen eingeantwortet werden, dann eidlich verpflichtet ist, sie ihr herauszugeben; über Sternberg und Kitzingen, die Annas morgengabe sind, steht dieser das freie verfügungsrecht zu, über die übrigen güter aber soll es dem könige und dem burggrafen vorbehalten sein, nach vollzug des beilagers weitere anordnungen zu treffen; 2. graf Emicho wird seiner braut als wittum und leibgeding 3000 mark kölner pfennige geben und ihr dafür auf seinen anteil an den burgen Laurenburg und Ginsberg (vgl. RI. VI 2 n. 9 § 14) sowie an burg und stadt Siegen (vgl. RI. VI 2 n. 563 § 1) 300 mark g. einkünfte anweisen, die, wenn sie sich aus diesen burgen nicht voll erzielen lassen, je nach dem wunsche des königs aus anderen gütern zu ergänzen sind und die der genannten Anna lebenslänglich zustehen, nach ihrem tode aber an die rechtmäßigen erben fallen; auch wird er für dieses leibgeding die zustimmung seiner brüder und des lehensherrn beibringen; 3. der könig stellt in seinem briefe dem burggrafen zum ersatz der unkosten, die demselben durch das der erwähnten Anna gegebene heiratsgut erwachsen sind, 1000 mark silber oder entsprechende pfandgüter in aussicht; 4. sobald graf Emicho das beilager mit Anna vollzogen hat, sind den beiden die (in § 1) genannten festen einzuantworten und zu gleicher zeit hat der könig dem burggrafen die (in § 3) festgesetzten 1000 mark zu entrichten. (Deutsch) [geben ze Kadolzburk, an d. sunentage nach s. Barthol., 1295].

Überlieferung/Literatur

Or. im staatsarch. Wiesbaden, abt. 170 n. 47 (A). – Stillfried u. Märcker Mon. Zollerana 2, 236 n. 406 (aus A).

Kommentar

Vgl. RI. VI 2 n. 639 n. 644. Keineswegs genau berichtet Johann von Viktring (rec. BD A2, III 2) ed. Schn. 350: Adolfus ... (s. RI. VI 2 n. 29) alterum filium filiae „Heinrici” (Friderici) burggravii de Noremberg sociavit. Die vermählung wurde noch vor 1297 gefeiert; vgl. Schliephake 2, 140. Über die in § 1 genannten, aus dem hinterlassenen besitze der 1291 ausgestorbenen koburgischen linie der grafen von Henneberg stammenden güter vgl. Stillfried u. Märcker 2, 237 (anm.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 643, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1295-08-28_1_0_6_2_0_652_643
(Abgerufen am 15.09.2024).