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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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genehmigt folgenden vor ihm von grafen, baronen, edlen und vielen großen seines hofes ergangenen rechtsspruch: einem genotzüchtigten weibe, das zwar anfangs „cum lugubribus clamoribus” rechtshilfe gesucht, sie aber nicht gefunden hat, darf, wenn es später gelegenheit hat, sich recht zu verschaffen und dies zu tun unterläßt, das klagerecht nicht verjähren; eine solche person kann vielmehr, obwohl einige richter und schöffen „de partibus inferioribus” entschieden haben, daß dieses recht binnen sechs wochen erlösche, auch nicht nach sechzig jahren gehindert werden, ihre klage bei ihrem richter vorzubringen, und diesem rechtsspruche darf keine städtische satzung und kein städtischer urteilsspruch abbruch tun. Zeugen: die grafen Reinald von Geldern und Eberhard von Katzenelnbogen; die edlen Johann von Limburg und Gerlach von Breuberg. [Datierung im eingang (nobis sedentibus pro tribunali ap. Gruensvelt, 1293, XVII kal. maii, ind. 6) und am schluß (Dat. loco anno die et ind. prescr., r. 1)].

Überlieferung/Literatur

 

Or. (geschrieben von K3; siegel fehlt samt perg.-str.) im staatsarch. Düsseldorf [Geldern n. 4] (A). – MG. LL. 2, 460. MG. C. 3, 480 n. 497 (aus A). Lüdicke n. 1047 (zit.).

Verbesserungen und Zusätze:

z. 14 vor Lüdicke ergänze Wauters T. ehr. 6, 742/3 (reg.).

Kommentar

Grünsfeld liegt bei Tauberbischofsheim, sw. von Würzburg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 228, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-04-15_1_0_6_2_0_232_228
(Abgerufen am 29.03.2024).