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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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nimmt die stadt Straßburg in seinen besonderen schutz und bestätigt ihren bürgern die abgabenfreiheit ihrer elsässischen besitzungen, da die steuerkraft der stadt dem reiche vorbehalten bleiben solle; genehmigt ferner die Vergünstigungen, daß straßburger bürger weder von geistlichen noch von weltlichen personen wegen irgend eines eigens oder sonstigen besitzes anderswo als in Straßburg zu belangen seien und daß ihre kaufleute mit ihren waren der grundruhr nicht unterworfen zu sein hätten. Zeugen: venerabiles die bischöfe Konrad von Straßburg und Peter von Basel, diese fürsten; die grafen Eberhard von Katzenelnbogen, Albert von Haigerloch und Friedrich von Leiningen; die edlen Otto von Ochsenstein, Gerlach von Breuberg und Heinrich von Fleckenstein. [Dat. Sp., XVI kal. apr., ind. 6, 1293, r. 1].

Überlieferung/Literatur

2 Orr. im stadtarch. Straßburg: 1. (geschr. von K3; siegel in rotem wachs, an roten seidenschnüren) AA u. 1, 20a (A1); 2. (geschr. von K3; siegel an seidenschn.) AA u. 1, 20b (A2). Die beiden orr. stimmen in einzelnen geringfügigkeiten nicht ganz überein. – Schöpflin Alsatia dipl. 2, 59 n. 787 (zeugen u. datierung). Wiegand UB. d. Stadt Straßburg 2, 146 n. 188 (vollst., aus A1 u. A2).

Kommentar

Fast wörtlich gleichlautend mit der urk. k. Rudolfs von 1275 dez. 8 (RI. VI 1 n. 457); ausgelassen ist der hinweis, daß die bestätigung des gerichtsprivilegs „consensu principum” erfolge und daß die urk. auf Lothar (III.; vgl. DL III. 15 [1129 jan. 20]) und Philipp (vgl. RI. V n. 113 [1205 juli 16]) zurückgehe. In A1 ist die poen mit 30 mark statt mit 30 pfund festgesetzt, was bloß ein schreibfehler sein wird.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 213, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-03-17_3_0_6_2_0_216_213
(Abgerufen am 28.03.2024).