RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2
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nimmt das von früheren römischen kaisern und königen reichlich ausgestattete benediktinerkloster zu Chemnitz samt dessen besitzungen in seinen und des reiches besonderen schutz und bestätigt ihm alle privilegien und rechte, die es von seinen Vorgängern im reiche erhalten hat, indem er zugleich jede behelligung der dortigen brüder und jede beeinträchtigung der klösterlichen freiheiten untersagt. [Dat. Sp., id. marcii, ind. 6, 1293, r. 1].
Überlieferung/Literatur
Or. (geschrieben von K3; siegel an roten u. gelben seidenf.) im hauptstaatsarch. Dresden [n. 1418] (A). – Ermisch UB. Stadt Chemnitz (CD. Saxoniae II 6,) 276 n. 322 (aus A). Neues Archiv f. sächs. Gesch. 4, 273.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI VI,2 n. 209, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-03-15_2_0_6_2_0_212_209
(Abgerufen am 20.04.2024).