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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Hoftag. Ann. Sindelfing. MG. SS. 17, 307 z. 16: rex venit Ezzelingen post Matthiae apostoli et congregati fuerunt tunc omnes barones terrae et etiam tunc omnes pacem iuraverunt praeter comitem de Wirtinberch. Von schwäbischen teilnehmern sind urkundlich (RI. VI 2 n. 201; 202) bezeugt: bischof Peter von Basel, die äbte von Ellwangen, Lorch und Murrhardt, graf Eberhard von Württemberg, die grafen Albrecht und Burkard von Hohenberg, graf Ulrich von Helfenstein, graf Friedrich von Zollern, die grafen Egeno und Heinrich von Freiburg und die beiden Konrad von Weinsberg. Der könig hat hier offenbar den mainzer reichslandfrieden, der 1292 okt. 2 (RI. VI 2 n. 96) in Köln erneuert worden war, für Schwaben beschwören lassen (vgl. auch RI. VI 2 n. 96, A2). 1281 sept. (RI. VI 1 n. 1396a; Wyneken Landfr. 44) scheint es gleichfalls der kurz zuvor (1281 juli 25, RI. VI 1 n. 1357 [MG. C. 3, n. 279]) anderswo erneuerte mainzer landfriede gewesen zu sein, der in Schwaben beschworen wurde, und damals hatte k. Rudolf den grafen Eberhard gezwungen, auf die raubburg Ehrenstein verzicht zu leisten (RI. VI 1 n. 1392). Besondere vollzugsbestimmungen für diesen landfrieden sind 1282 dez. 29 (RI. VI 1 n. 1748 [MG. C. 3, n. 346]. Wyneken 66) erlassen worden. Das dann ausgebrochene zerwürfnis Eberhards mit k. Rudolf hat auch angedauert, als Rudolf 1286 febr. 7 (RI. VI 1 n. 1998 [MG. C. 3, n. 382]) diese durchführungsordnung erneuerte, und ist nach einer 1286 juni zu Ulm (RI. VI 1 n. 2030a) zustande gekommenen sühne wiederum entbrannt. Obwohl Eberhard darauf 1286 nov. 10 (RI. VI 1 n. 2051) sicherheiten für die einhaltung dieser sühne zu stellen hatte, war es nötig, ihn 1287 okt. 23 (RI. VI 1 n. 2126), nachdem er mittlerweile abermals gegen den könig im kampf gestanden hatte, von neuem zu veranlassen, diese bürgschaften zu geben, die ihn zu einer zweijährigen einhaltung des landfriedens verpflichteten. Jetzt ist er zusammen mit dem grafen Friedrich von Zollern bei Adolf in Eßlingen nachweisbar. Trotz des landfriedens, der hier beschworen wurde, hat er aber noch vor (1292) nov. 11 mit seinem kriegsvolk das gebiet dieses grafen verwüstet (Ann. Sindelf. MG. SS. 17, 307 z. 30; vgl. Stälin Wirtemb. Gesch. 3, 81 anm. 5). Es ist unter diesen umständen begreiflich, wenn die Ann. Sindelfing. eine beschwörung des landfriedens Adolfs durch Eberhard überhaupt in abrede stellen. Da diese quelle aber auch offenbar (wie schon Trithemius Ann. Hirsaug. 2, 61 richtig herausgelesen hat; unzutreffend Stälin 3, 81 anm. 4) der meinung ist, daß er diesen hoftag gar nicht besucht habe, muß auch die nachricht, daß er den landfrieden nicht beschworen habe, starken zweifeln begegnen; daher darf jedenfalls nicht gefolgert werden, daß eine förmliche weigerung vorliege. Eberhard befand sich vielmehr, soweit bekannt ist, im besten einvernehmen mit dem könig; vgl. die urk. von märz 17 (RI. VI 2 n. 212) und bei 1294 nach jan. 6, auch Stälin 3, 82.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 199, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-02-24_1_0_6_2_0_202_199
(Abgerufen am 20.04.2024).