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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erklärt, daß vor ihm (im gerichte) dem bischof Reinboto von Eichstätt auf dessen klage die diesem durch den tod des grafen Boppo von Henneberg ledig gewordene vogtei in Königshofen (im Grabfelde) zugesprochen worden sei, die Boppo von der eichstätter kirche zu lehen getragen habe.

Überlieferung/Literatur

Deperditum, erw. in den urkk. k. Heinrichs von 1309 sept. 6 (Füsslein, Neues Archiv 32, 632 n. 7) und 1310 febr. 3 (Heidingsfelder Reg. n. 1444). – Heidingsfelder Reg. d. Bisch. v. Eichstätt n. 1099a.

Kommentar

Königshofen war nach dem tode des grafen Boppo von Henneberg (Krabbo Reg. d. Markgr. v. Brand. n. 1508a) mit dem hennebergischen erbe an den markgrafen Otto d. Langen von Brandenburg gekommen. Nach einer schiedsrichterlichen vereinbarung sollte es aber dann nebst drei anderen burgen von dem markgrafen Otto dem bischof Manegold von Würzburg als pfand für eine summe überlassen werden, um die dem markgrafen die würzburger kirchenlehen des grafen Boppo zuzufallen hatten. Diese vereinbarung wurde vom bischof von Würzburg 1292 okt. 6 beurkundet (Krabbo n. 1559), vom markgrafen Otto 1293 mai 13 (Krabbo n. 1572). Durch sie sah offenbar bischof Reinboto von Eichstätt seine rechte auf die vogtei in Königshofen bedroht, denn um die zeit, als markgraf Otto und der bischof von Würzburg sich einigten (Krabbo n. 1558), am 26. sept. 1292, ließ burggraf Konrad d. j. von Nürnberg den bischof Manegold wissen, daß diese vogtei, wie er auf ersuchen Reinbotos durch kundschaft festgestellt habe, von altersher zum ius et dominium der eichstätter kirche gehöre (Mon. Boica 38, 65 n. 39; Heidingsfelder n. 1093). Sicherlich ergriff bischof Reinboto die erste sich bietende gelegenheit, den könig um eine entscheidung in dieser sache anzugehen, es ist also durchaus nicht auffallend, wenn Reinboto schon frühzeitig am hofe Adolfs zu finden ist (vgl. RI. VI 2 n. 166) und wenn dort auch alsbald ein urteil erging. Die vogteirechte in Königshofen mußten übrigens in den nächsten sechzehn jahren noch zweimal am königshofe erklagt werden, vor k. Albrecht durch bischof Konrad und vor k. Heinrich durch bischof Philipp von Eichstätt, und k. Heinrich mußte nicht nur 1309 sept. 6, sondern noch 1310 febr. 3 den bischof von Würzburg anweisen, die eichstätter kirche in die gewere dieser vogtei zu setzen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 167, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-00-00_2_0_6_2_0_170_167
(Abgerufen am 19.04.2024).