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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erklärt, es sei vor ihm hier im gerichte auf das klagebegehren des grafen (Johann) von Hennegau mit zustimmung der beisitzer (astantium assonante consensu) der rechtsspruch ergangen, daß die burger von Valenciennes wegen bestimmter ausschreitungen, die sie gegen das reich und gegen ihren herrn, den grafen, begangen hätten (vgl. Redlich Rudolf v. Habsb. 654/5; Kern Ausdehnungspol. 138–140), vor ihn, den könig, vorzuladen seien um sich zu rechtfertigen, und daß er selber einen oder mehrere boten mit der überbringung der ladung zu betrauen habe, daß es aber, weil man aus begründeter furcht (propter metum qui in viros constantes potest cadere) in die ortschaft Valenciennes niemand entsenden könne, genüge, die boten in ein diesem orte benachbartes dorf zu schicken, wo diese vor zeugen die königliche ladung öffentlich zu verkünden und das königliche mahnschreiben an die bürger zum zeichen der befolgung des auftrags zurückzulassen hätten. Gegenwärtige: principes der erzbischof (Boemund) von Trier und der bischof (Burkard) von Metz; nobiles viri (Johann) von Chalon, graf (Walram) von Jülich, graf (Ruprecht) von Virneburg und graf (Gerhard) von Diez, der (Heinrich) von Wildenburg, Johann von Löwenberg, Gerlach von Isenburg, Heinrich und Roricus von Montabaur, Johann von Riureschet und Hermann von Hadamar. [Datierung im eingang (... ap. Burcetum extra muros Aquisgran.) und am schluß (Act. non. iulii, ind. 5, r. 1)].

Überlieferung/Literatur

Kop., inseriert in dem berichte der boten des königs (abt Rogers von S. Ghislain und Johanns von Tournai) an diesen von 1292 juli 20 (RI. VI 2 n. 53) im dep.-arch. Lille (B). – Saint-Génois Mon. anciens 1, 807 [n. 6] (reg., aus B). Winkelmann Acta ined. 2, 146 n. 199 (vollst., aber fehlerhaft, aus B). Görz Mittelrh. Reg. 4, n. 2040 (zit., nur zeugen).

Kommentar

Vgl. dazu Studien (VI) 47 ff. Über das datum „juli 7”, das auch in RI. VI 2 n. 37 eine rolle spielt, vgl. Studien 49 anm. 11 und Neue Beitr. *Urk. n. 1. Wie in n. 37 ist jedenfalls auch in n. 36 u. 38 nicht nur der tag der handlung, sondern auch der der beurkundung der 2. juli gewesen. Es handelt sich in den beiden letzteren schriftstücken offenbar um einen schreibfehler im tagesdatum. Obwohl uns diese Urkunden nur in abschriften überliefert sind, mag es zwar nicht unbedingt nötig erscheinen, an einen abschreibefehler zu denken, denn es könnte nach den uns in RI. VI 2 n. 136 u. 161 bezeugten fällen immerhin angenommen werden, daß dieses datum schon im originale stand und daß dort die ortsangabe aus einem mit „Dat. (act.) ap. Burchetum” versehenen konzepte herübergenommen und durch die zu diesem orte nicht mehr passenden zeitangaben, die sich auf den ort der ausfertigung (Bonn) bezogen, ergänzt worden war; in RI. VI 2 n. 36 u. 38 hätten wir es dann im gegensatze zu n. 37 mit fassungen zu tun, die erst nachträglich ausgefertigt wurden. Aber dann müßte auch angenommen werden, daß sich das „Actum non. iulii” nicht nur nicht auf den zeitpunkt der handlung, sondern vielmehr auf den tag der ausfertigung bezöge, was doch kaum als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden kann.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 36, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-07-07_1_0_6_2_0_37_36
(Abgerufen am 28.03.2024).