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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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bestätigt den bürgern von Aachen, in dem die römischen könige zur regierung gelangen und gekrönt werden (iniciantur et coronantur) und das alle länder und städte nach Rom an ansehen übertrifft, das was ihnen Karl d. Gr. vor anderen (bürgern) an rechten und freiheiten gegeben und ihnen die römischen kaiser sonst noch zugewendet haben u. zw.: 1. alle einwohner, einheimische und zugereiste, sollen frei von jeder hörigkeit leben; 2. die stadt darf niemals aus der hand des königs gegeben und jemandem zu lehen überlassen oder von jemandem in besitz genommen werden; 3. die bürger haben zoll- und handelsfreiheit im ganzen reich; 4. der vom könig eingesetzte stadtrichter darf ihnen keine steuern auferlegen und kann für den könig nur freiwillige leistungen erhalten; 5. niemand ist befugt, von ihnen einen dienst außerhalb ihrer stadt zu verlangen, von dem sie nicht noch vor sonnenuntergang desjenigen tages zurückkehren können, an dem sie ihre häuser verlassen haben; 6. der stadtrichter darf in klagsachen von bürgern nur nach dem ‹gerechten› spruche der schöffen vorgehen; 7. den bürgern steht es frei, kollekten zum zwecke der stadtbefestigung einzuheben, diese abgaben dürfen aber niemals vom könig oder von sonst jemandem in anspruch genommen werden; 8. die bürgerschaft hat das recht, satzungen aufzurichten und wieder abzuschaffen. Zeugen: venerabiles die erzbischöfe Siegfried von Köln, Gerhard von Mainz und Boemund von Trier (dilecti principes nostri), bischof Burchard von Metz und die bischöfe (Mangold) von Würzburg und (Friedrich) von Speyer; ein markgraf Otto von Brandenburg (dilectus princeps noster), herzog Johann von Brabant und dessen bruder Gottfried, die grafen Johann von Hennegau, Walram von Jülich, Arnold von Looz, Eberhard von d. Mark, Robert von Virneburg, Gerhard von Diez, Wilhelm von Neuenahr, Johann von Sponheim und Wilhelm von Salm; Walram herr von Falkenburg(-Montjoie), Gerlach herr von Limburg (a. d. Lahn), Gerlach von Isenburg und Heinrich von Klingenberg propst von Aachen. [Actum et datum Aquisgrani in solempnitate coronationis nostre feria tercia post festum sanctorum Petri et Pauli apostol., 1292].

Überlieferung/Literatur

Or.(siegel an gelben und roten seidenf.) im stadtarch. Aachen (A); geschrieben offenbar von empfängerhand. – Quix CD. Aquensis 1, 165 n. 244 (aus A). Wauters Table chron. 6, 379 [n. 4] (reg.). Goerz 4, n. 2038 (zit.). Vogt Reg. d. Erzb. v. Mainz 1, n. 269 (reg.). Knipping Reg. d. Erzb. v. Köln 3, n. 3360 (reg.). Krabbo Reg. d. Markgr. v. Brand, n. 1548 (zit.).

Kommentar

Bis zu den zeugen wörtliche wiederholung der urk. k. Rudolfs von 1273 okt. 29 RI. VI 1 n. 18, doch im eingang mit auslassung der erwähnung Friedrichs (I.) und Heinrichs (VI.), zwischen § 4 und § 5 mit offenbar versehentlicher weglassung des punktes über die aufhebung der mißbräuchlichen abgabe vom verkauf von brot und bier, in § 6 mit hinzufügung des eingeklammerten wortes. Die urk. Rudolfs ist wörtliche wiederholung der urk. Richards von 1257 mai 22 RI. V n. 5299 mit hinzufügung von § 8, die urk. Richards wiederholung der urk. Wilhelms von 1248 (okt. 18) RI. V n. 4932 mit hinzufügung von § 7, die urk. Wilhelms wiederholung der urk. Friedrichs II. von 1215 juli 29 RI. V n. 814. Die auf die poen folgenden zusätze Richards und Rudolfs (§ 7; 8) sind auch später nicht vermehrt worden. Über die datierung s. Studien (IV) 42/3; sie darf nicht auf den krönungstag bezogen werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 33, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-07-01_1_0_6_2_0_34_33
(Abgerufen am 28.03.2024).