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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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macht (dem könig Wenzel von Böhmen) folgende zusage: 1. er wird in bezug auf die herzogtümer Österreich, Steiermark und Kärnten und deren zugehör (Krain) zwischen k. Wenzel (einerseits) und den herzogen Albrecht von Österreich und Meinhard von Kärnten (anderseits) bis zum nächsten dreikönigstag (6. jan. 1293) einen gütlichen ausgleich herbeizuführen trachten, wenn er das aber nicht vermag, dann binnen jahresfrist (bis 6. jan. 1294) dem könig von Böhmen auf grund des beweismaterials, das dieser für seine ansprüche beibringen kann, den beiden herzogen gegenüber recht widerfahren lassen, wobei Wenzel in Adolf einen wohlwollenden richter finden soll; mittlerweile aber wird er sich mit den herzogen von Österreich und Kärnten durch keine verwandtschafts- oder freundschaftsbande ohne zustimmung des königs von Böhmen verbünden; 2. gegen herzog Albrecht von Sachsen wird er dem könig Wenzel in jeder klage, die dieser gegen den genannten herzog erheben will, innerhalb eines jahres nach erhaltener aufforderung zum recht verhelfen; 3. er wird die mark Meißen niemandem zu lehen geben, ohne zuvor dem könig von Böhmen gelegenheit geboten zu haben, sein recht auf sie zu erweisen. In seinem namen durch Heinrich landgraf von Hessen, Adolfs schwager Johann von Limburg, Ludwig viztum im Rheingau und Dietrich burggraf zu Starkenburg auch mit eidlichem gelöbnis bekräftigt. [Dat. A., II kal. iul., 1292, r. 1].

Überlieferung/Literatur

Or (geschrieben von M; siegel mit perg.-str. fehlt; auf d. rückseite abdruck des siegelrandes) im hauptstaatsarch. München [kaisersel. 1069] (A). – Preger Albrecht v Österreich und Adolf v. Nassau132;250 n. 1 (aus A) = Emler Reg. Bohemiae 2, 680 n. 1580 (unvollst.). MG. C. 3, 467/8 n. 480 (aus A). Vgl. Schliephake 2, 387; Graebner, Mitt. d. Ver. f. Gesch. d. Deutsch. i. Böhmen 42, 24; Pfeffer Böhm. Politik unter Wenzel II. 79. Ryll Böhm. Polit. b. d. Königsw. Adolfs 6/7. Über den schreiber vgl. Neue Beitr. (I) 7 anm. 6.

Kommentar

§ 1 zeigt die ansprüche Wenzels (die Ottokar Rchr. c. 538 v. 58955 ff. auf das erbteil Johanns, des neffen Wenzels und Albrechts, bezieht; vgl. aber schon Schmid Wahl Adolfs 34, Preger16) nicht auf den pfandbesitz für die mitgift seiner gemahlin Guta (vgl. RI. VI 1 n. 623 § 8; Ottokar Rchr. c. 377 v. 39243–7) beschränkt, sondern auf die wiederherstellung des reiches Ottokars gerichtet (vgl. Redlich MIÖG, ergb. 4, 158/9; Dopsch ebda., 22, 600 ff.), anderseits aber zeigt es sich, daß Adolf, der (nach RI. VI 2 n. 9 § 24) Österreich als erledigtes reichslehen ansehen durfte, nun eine belehnung Wenzels mit dem von diesem beanspruchten ländergebiet nicht wie in § 3 bei Meißen vom bloßen rechtsbeweis abhängig machte, sondern daß er von vornherein Albrecht und Meinhard als herzoge in ihren ländern anerkennen wollte und nur eine lösung ohne ausschaltung dieser beiden herzoge anstrebte. Vgl. Studien (IX) 76 anm. 50; (IX) 77; 79; über die spätere entwicklung der angelegenheit ebd. (XXIII) 180–185. – § 2. Forderungen Wenzels an herzog Albrecht von Sachsen hängen vielleicht damit zusammen, daß mai 11 (RI. VI 2 n. 16) dem Böhmenkönig mit dem Pleißnerland auch die reichsgüter in Altenburg verpfändet wurden und daß bei der rücklösung dieser güter an das reich unter k. Rudolf der herzog von Sachsen eine bürgschaft für 800 mark übernommen hatte; der herzog wollte sich in dieser sache schon im zittauer vertrage sichern; vgl. RI. VI 2 n. 3, § 1b. – § 3. Über Meißen vgl. Studien (XVI) 115–118; (XXIII) 179/80. Adolf nahm das land bald für sich selbst in besitz, k. Wenzel aber sah seine wünsche erst unter k. Albrecht erfüllt als er von diesem die mark zuerst zur pflege (MG. C. 4, 16 n. 18) und dann als pfandbesitz (Wegele Friedr. d. Freidige 248 anm. 2) erhielt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-06-30_3_0_6_2_0_32_31
(Abgerufen am 28.03.2024).