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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Königskrönung durch erzbischof Siegfried von Köln. Sie war von Siegfried für diesen tag festgesetzt worden, s. RI. VI 2 n. 26. Daß sie am 24. juni tatsächlich stattfand, ist zwar nicht urkundlich bezeugt, wird uns aber doch wenigstens in erzählenden quellen (Cron. S. Petri Erford. mod. ed. Holder-Egger, Mon. Erphesfurt. 304 z. 39 [daraus: Chron. Saxon. cont. Erford. ebd. 466 z. 26/7]; Levold v. Northof, Chron. d. Grafen v. d. Mark, ed. Zschaeck MG. SS. Nova ser. 6, 50 z. 19/20; Chron. fr. Nicol. Glassberger ed. Analecta Franciscana 2, 107) berichtet; s. darüber: Studien (IV) 41 anm. 31. Nicht stichhaltig sind, wie ich ebd. (IV) 41–43 auseinandergesetzt habe, die gründe, mit denen man in neuerer zeit versucht hat, den 1. juli als krönungstag anzunehmen; vgl. auch Knipping Reg. Erzb. Köln 3, n. 3359. Die krönung wurde nicht nur an Adolf, sondern auch an seiner gemahlin Imagina vorgenommen (Ottokar Rchr. c. 552, v. 60171–73; Joh. v. Viktring l. III rec. BDA 2, ed. Schneider 1, 346). Über die krönungsinsignien und über die prägung von krönungsmünzen s.: Studien (IV) 43/4. Von den fürsten, die in den tagen der wahl bei Adolf genannt werden, finden sich bei der krönung erwähnt außer dem Kölner die erzbischöfe von Mainz (vgl. Vogt Reg. Erzb. Mainz 1, n. 265) und Trier, ein markgraf von Brandenburg (vgl. Krabbo Reg. d. Markgr. v. Brandenb. n. 1547; 1548) und der landgraf von Hessen (vgl. Grotefend Reg. Lgr. Hess. 1, 306 n. 317a); anwesend waren wohl auch die böhmischen machtboten (s. RI. VI 2 n. 29). Siegfried hatte die krönung als sein vorrecht betrachtet, und sein bestreben, die erfüllung der andernacher wahlzusagen durchzusetzen (s. RI. VI 2 n. 26), hatte ihn veranlaßt, entscheidende bedeutung nicht dem wahlakte, sondern – im gegensatz zu einer auffassung, die sich darin äußerte, daß sichtlich ein krönungsgeleite der wähler zustande kam – erst der krönung beizulegen; Adolf hatte daher für Siegfried vor der krönung nur als in Romanorum regem electus urkunden ausstellen und nur das nassauische grafensiegel verwenden dürfen. Vgl. meine Studien (II) 29–31; (IV) 36–41; dazu auch MÖIG ergb. 11, 270 bei anm. 5.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Ob ein von Oppermann (D. fränk. Staatsg. 3) erwähnter jüngerer krönungsordo tatsächlich schon für die zeit Adolfs in betracht kam, muß dahingestellt bleiben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 28, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-06-24_1_0_6_2_0_29_28
(Abgerufen am 24.04.2024).