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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erklärt, den räten des erzbischofs (Boemund) von Trier 2000 mark kölner den. für die mühen und auslagen, die sie in der angelegenheit seiner wahl gehabt hätten, zu schulden und verspricht mit körperlichem eide, ihnen diese summe bis weihnachten auszuzahlen, wofür er ihnen den grafen R(obert) von Virneburg sowie die ritter R(udolf) de Insula (Werth), Ri(chard) und F(riedrich) von Schönberg und Hermann von Hadamar zu bürgen stellt, die sich ihrerseits verpflichten, im falle der zahlungssäumnis solange in Koblenz einlager zu halten, bis den raten diese summe samt zinsen ausgefolgt sein werde; setzt dafür dem erzbischof die burg Kobern mit zustimmung ihres herrn Robinus bis zur vollständigen zufriedenstellung der räte zu pfand, und gleichzeitig spricht Robin, indem er seine einwilligung gibt, bis zu diesem zeitpunkt dem erzbischof den besitz der feste zu. [Datum ap. F., XIIII die maii, r. 1].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschrieben wohl von trierer hd.; siegelfr. an perg.-str.) im staatsarch. Koblenz (A). – Günther CD. Rheno-Mosell. 2, 495 n. 349 (irrig zu 1293). Görz, Mittelrhein. Reg. 4, 453 n. 2019 (reg.; aus A). Lüdicke n. 1017 (zit.; aus A).

Kommentar

Vgl. Schliephake 2, 371. Im diktat teilweise übereinstimmend mit n. 19. Über den schreiber s. meine Neuen Beiträge (I) 5/6 anm. 3.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 20, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-05-14_3_0_6_2_0_20_20
(Abgerufen am 29.03.2024).